Rechtssatz RS0095809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095809
Entscheidungsdatum
08.02.2022
Rechtssatz
§ 287 StGB erfordert einen Zustand, der ausschließlich oder überwiegend auf Alkohol oder andere berauschende Mittel zurückzuführen ist. Hat die Zurechnungsunfähigkeit ihre Ursache (ausschließlich oder überwiegend) in anderen Umständen (hier Valium?), scheidet eine Bestrafung nach § 287 StGB aus.Paragraph 287, StGB erfordert einen Zustand, der ausschließlich oder überwiegend auf Alkohol oder andere berauschende Mittel zurückzuführen ist. Hat die Zurechnungsunfähigkeit ihre Ursache (ausschließlich oder überwiegend) in anderen Umständen (hier Valium?), scheidet eine Bestrafung nach Paragraph 287, StGB aus.
Entscheidungstexte
- 10 Os 191/80
Entscheidungstext OGH 30.06.1981 10 Os 191/80
Veröff: ÖJZ-LSK 1981/158
- 12 Os 29/85
Entscheidungstext OGH 18.04.1985 12 Os 29/85
Vgl auch; Beisatz: Andere (Bewußtseinszustände) Zustände als ein ausschließlich oder überwiegend auf Alkohol oder andere berauschende Mittel zurückzuführender Rauschzustand kommen als Gegenstand einer Schuldfrage nach § 287 StGB nicht in Betracht. (T1)
- 11 Os 110/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 11 Os 110/88
Beisatz: Eine solche Berauschung kann allerdings auch durch Medikamente bewirkt werden. (T2) Veröff: JBl 1989,192
- 15 Os 62/90
Entscheidungstext OGH 07.08.1990 15 Os 62/90
Vgl auch; Beisatz: § 287 StGB kommt nicht zur Anwendung, wenn der Täter schon vor Eintritt der Berauschung infolge einer Geisteskrankheit (oder Geistesschwäche) zurechnungsunfähig war; in einem solchen Fall konnte er sich nicht (erst) durch den Genuß berauschender Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzen. (T3) Veröff: JBl 1991,326
- 14 Os 13/91
Entscheidungstext OGH 04.06.1991 14 Os 13/91
- 12 Os 31/93
Entscheidungstext OGH 06.05.1993 12 Os 31/93
Vgl; Beis wie T2
- 11 Os 142/21y
Entscheidungstext OGH 08.02.2022 11 Os 142/21y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095809
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19810630_OGH0002_0100OS00191_8000000_002