Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zunächst erhobene Einwand, angesichts der zusätzlich zum Alkoholkonsum stattgefundenen Medikamenteneinnahme sei beim Angeklagten im Tatzeitpunkt ein Rauschzustand im Sinn des § 287 StGB nicht vorgelegen, erweist sich als unzutreffend. Dieser Tatbestand erfordert einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, der ausschließlich oder überwiegend auf Alkohol oder andere berauschende Mittel zurückzuführen ist. Nur wenn die Zurechnungsunfähigkeit ihre Ursache (ausschließlich oder überwiegend) in andern Umständen hat, scheidet eine Bestrafung nach dem § 287 StGB aus (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 zu § 287; ÖJZ-LSK 1981/158 ua). Abgesehen davon, daß eine solche Berauschung auch durch Medikamente bewirkt werden kann, führte das Erstgericht den Rauschzustand des Angeklagten unmißverständlich auf den Genuß größerer Mengen alkoholischer Getränke zurück (AS 125, 128), mag dabei auch die Wirkung des Alkohols durch die (behauptete) Einnahme schmerzstillender Tabletten verstärkt worden sein (vgl AS 115). An der Tatbildlichkeit im Sinn des § 287 StGB besteht daher der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zuwider kein Zweifel. Auch das weitere Vorbringen in der Rechtsrüge des Angeklagten, mit dem er geltend macht, im Rausch gar keine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, muß als verfehlt bezeichnet werden. Soweit der Beschwerdeführer zunächst vermeint, es liege (strafaufhebender) Rücktritt vom Einbruchsversuch in die Wohnung der Elfriede G*** vor, ist ihm entgegenzuhalten, daß sein Verhalten am Tatort, nämlich das Eindringen in mehrere dort befindliche Räumlichkeiten, nach dem Urteilsinhalt eine Handlungseinheit darstellt (AS 125, 128 f), deren Teilakte rechtlich nicht isoliert betrachtet werden können. Da die Tatvollendung insgesamt nur zufolge äußerer Umstände, nämlich der Betretung des Angeklagten, unterblieb, mangelt es an dem für die Annahme dieses Strafaufhebungsgrundes essentiellen Erfordernis der Freiwilligkeit.Der in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zunächst erhobene Einwand, angesichts der zusätzlich zum Alkoholkonsum stattgefundenen Medikamenteneinnahme sei beim Angeklagten im Tatzeitpunkt ein Rauschzustand im Sinn des Paragraph 287, StGB nicht vorgelegen, erweist sich als unzutreffend. Dieser Tatbestand erfordert einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, der ausschließlich oder überwiegend auf Alkohol oder andere berauschende Mittel zurückzuführen ist. Nur wenn die Zurechnungsunfähigkeit ihre Ursache (ausschließlich oder überwiegend) in andern Umständen hat, scheidet eine Bestrafung nach dem Paragraph 287, StGB aus (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 zu Paragraph 287,; ÖJZ-LSK 1981/158 ua). Abgesehen davon, daß eine solche Berauschung auch durch Medikamente bewirkt werden kann, führte das Erstgericht den Rauschzustand des Angeklagten unmißverständlich auf den Genuß größerer Mengen alkoholischer Getränke zurück (AS 125, 128), mag dabei auch die Wirkung des Alkohols durch die (behauptete) Einnahme schmerzstillender Tabletten verstärkt worden sein vergleiche AS 115). An der Tatbildlichkeit im Sinn des Paragraph 287, StGB besteht daher der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zuwider kein Zweifel. Auch das weitere Vorbringen in der Rechtsrüge des Angeklagten, mit dem er geltend macht, im Rausch gar keine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, muß als verfehlt bezeichnet werden. Soweit der Beschwerdeführer zunächst vermeint, es liege (strafaufhebender) Rücktritt vom Einbruchsversuch in die Wohnung der Elfriede G*** vor, ist ihm entgegenzuhalten, daß sein Verhalten am Tatort, nämlich das Eindringen in mehrere dort befindliche Räumlichkeiten, nach dem Urteilsinhalt eine Handlungseinheit darstellt (AS 125, 128 f), deren Teilakte rechtlich nicht isoliert betrachtet werden können. Da die Tatvollendung insgesamt nur zufolge äußerer Umstände, nämlich der Betretung des Angeklagten, unterblieb, mangelt es an dem für die Annahme dieses Strafaufhebungsgrundes essentiellen Erfordernis der Freiwilligkeit.
Die Rechtsrüge versagt schließlich auch mit dem Einwand absoluter Untauglichkeit des Diebstahlversuches zum Nachteil der Firma J*** wegen Wertlosigkeit der in deren Räumlichkeiten gelagerten Fahrnisse und der Behauptung fehlender Urteilsfeststellungen hiezu.
Absolut untauglich (und damit straflos) ist ein Versuch, wenn es bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtung ex post "der Gegenstand" geradezu denkunmöglich erscheinen läßt, daß es jemals zur Vollendung der Tat kommt (13 Os 45/86 verstärkter Senat = RZ 1986/77 = EvBl 1987/5). Der vom Beschwerdeführer angestrebten Annahme einer solchen Versuchsuntauglichkeit steht jedoch schon die von ihm vernachlässigte Urteilsannahme entgegen, daß am Tatort sehr wohl stehlbare Sachen gelagert waren (AS 125), wobei im übrigen auch die zufällige Abwesenheit solcher Sachen den Versuch noch nicht absolut untauglich machen würde (siehe Leukauf-Steininger, StGB2, RN 46 f zu § 127). Dem Erstgericht unterlief somit in der rechtlichen Beurteilung der Rauschtat als strafbarer Diebstahlsversuch kein Rechtsirrtum.Absolut untauglich (und damit straflos) ist ein Versuch, wenn es bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtung ex post "der Gegenstand" geradezu denkunmöglich erscheinen läßt, daß es jemals zur Vollendung der Tat kommt (13 Os 45/86 verstärkter Senat = RZ 1986/77 = EvBl 1987/5). Der vom Beschwerdeführer angestrebten Annahme einer solchen Versuchsuntauglichkeit steht jedoch schon die von ihm vernachlässigte Urteilsannahme entgegen, daß am Tatort sehr wohl stehlbare Sachen gelagert waren (AS 125), wobei im übrigen auch die zufällige Abwesenheit solcher Sachen den Versuch noch nicht absolut untauglich machen würde (siehe Leukauf-Steininger, StGB2, RN 46 f zu Paragraph 127,). Dem Erstgericht unterlief somit in der rechtlichen Beurteilung der Rauschtat als strafbarer Diebstahlsversuch kein Rechtsirrtum.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 287 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd das Geständnis.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd das Geständnis.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Strafermäßigung. Die Berufung ist berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers wurden ihm zu Recht einschlägige Vorstrafen als erschwerend zur Last gelegt. Als solche kommen nämlich nicht nur Handlungen in Betracht, die dem § 287 Abs. 1 StGB zu unterstellen sind. Es genügt, wenn sie auf die gleiche schädliche Neigung (§ 71 StGB) zurückzuführen sind wie die hier zu beurteilende Rauschtat. Wohl aber übersah das Erstgericht, dem Angeklagten auch den Umstand als mildernd zugute zu halten, daß die Rauschtat im Versuchsstadium blieb. Deshalb und unter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten dieses Falles erscheint das in erster Instanz gefundene Strafausmaß überhöht. Es war daher tat- und tätergerecht zu reduzieren.Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers wurden ihm zu Recht einschlägige Vorstrafen als erschwerend zur Last gelegt. Als solche kommen nämlich nicht nur Handlungen in Betracht, die dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB zu unterstellen sind. Es genügt, wenn sie auf die gleiche schädliche Neigung (Paragraph 71, StGB) zurückzuführen sind wie die hier zu beurteilende Rauschtat. Wohl aber übersah das Erstgericht, dem Angeklagten auch den Umstand als mildernd zugute zu halten, daß die Rauschtat im Versuchsstadium blieb. Deshalb und unter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten dieses Falles erscheint das in erster Instanz gefundene Strafausmaß überhöht. Es war daher tat- und tätergerecht zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.