Der gegen dieses Urteil vom Betroffenen erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a und b sowie 10 StPO - der Sache aber auch auf Z 11 dieser Gesetzesstelle - gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil vom Betroffenen erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b sowie 10 StPO - der Sache aber auch auf Ziffer 11, dieser Gesetzesstelle - gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Soweit er (in den Punkten 4. a, b und e seiner Rechtsmittelschrift) teils unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Beurteilung der Taten nach § 287 StGB (Z 10), teils (Z 9 lit. a und b, inhaltlich jedoch Z 11) mit dem Ziel, den für eine Einweisung nach § 21 Abs. 1 StGB vorausgesetzten kausalen Zusammenhang der Taten mit einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf höhergradiger geistig-seelischer Abartigkeit beruhenden Zustand in Abrede zu stellen, Feststellungsmängel in Ansehung seines Alkoholisierungsgrades behauptet, argumentiert er mehrfach nicht aktengetreu: Einerseits geht er von einer (angeblich) urteilsmäßig festgestellten etwa zehnstündigen Dauer seines Konsums von zehn Flaschen Bier aus, wogegen nach den Urteilsfeststellungen (US 4) hiefür die Zeit von 3.30 Uhr bis 17.30 Uhr, mithin 14 Stunden, in Betracht kommt; andererseits beruft er sich auf einen aus der Aktenlage überhaupt nicht hervorgehenden, von ihm selbst im Verfahren erster Instanz gar nicht behaupteten Medikamentenkonsum. Den Verfahrensergebnissen hinwieder, insbesondere auch dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Betroffene erst unter dem Einfluß berauschender Mittel in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gelangt wäre; er selbst betont außerdem mehrfach, das genossene Bier habe keine Wirkung auf ihn ausgeübt (S 287, 289).Soweit er (in den Punkten 4. a, b und e seiner Rechtsmittelschrift) teils unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Beurteilung der Taten nach Paragraph 287, StGB (Ziffer 10,), teils (Ziffer 9, Litera a und b, inhaltlich jedoch Ziffer 11,) mit dem Ziel, den für eine Einweisung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vorausgesetzten kausalen Zusammenhang der Taten mit einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf höhergradiger geistig-seelischer Abartigkeit beruhenden Zustand in Abrede zu stellen, Feststellungsmängel in Ansehung seines Alkoholisierungsgrades behauptet, argumentiert er mehrfach nicht aktengetreu: Einerseits geht er von einer (angeblich) urteilsmäßig festgestellten etwa zehnstündigen Dauer seines Konsums von zehn Flaschen Bier aus, wogegen nach den Urteilsfeststellungen (US 4) hiefür die Zeit von 3.30 Uhr bis 17.30 Uhr, mithin 14 Stunden, in Betracht kommt; andererseits beruft er sich auf einen aus der Aktenlage überhaupt nicht hervorgehenden, von ihm selbst im Verfahren erster Instanz gar nicht behaupteten Medikamentenkonsum. Den Verfahrensergebnissen hinwieder, insbesondere auch dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Betroffene erst unter dem Einfluß berauschender Mittel in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gelangt wäre; er selbst betont außerdem mehrfach, das genossene Bier habe keine Wirkung auf ihn ausgeübt (S 287, 289).
Im übrigen kommt § 287 StGB nicht zur Anwendung, wenn der Täter schon vor Eintritt der Berauschung infolge einer Geisteskrankheit (oder Geistesschwäche) zurechnungsunfähig war; in einem solchen Fall konnte er sich nicht (erst) durch den Genuß berauschender Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzen (ÖJZ-LSK 1981/158); dies abgesehen davon, daß auch eine nach § 287 StGB zu beurteilende Tat Anlaßtat nach § 21 Abs. 1 StGB sein könnte (12 Os 50/78).Im übrigen kommt Paragraph 287, StGB nicht zur Anwendung, wenn der Täter schon vor Eintritt der Berauschung infolge einer Geisteskrankheit (oder Geistesschwäche) zurechnungsunfähig war; in einem solchen Fall konnte er sich nicht (erst) durch den Genuß berauschender Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzen (ÖJZ-LSK 1981/158); dies abgesehen davon, daß auch eine nach Paragraph 287, StGB zu beurteilende Tat Anlaßtat nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB sein könnte (12 Os 50/78).
Ebensowenig steht nach der Aktenlage in Frage, daß der für die Tatbegehung wenigstens mitursächliche Zustand der Zurechnungsunfähigkeit auf geistiger oder seelischer Abartigkeit höheren Grades beruht, in der sie ihre Wurzel haben, durch die sie aber keineswegs allein bedingt sein muß. § 21 Abs. 1 StGB wäre sogar dann anwendbar, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Zurechnungsfähigkeit durch die psychische Abartigkeit noch nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur vermindert und erst infolge Alkoholgenusses ausgeschaltet wurde (SSt. 49/52 = EvBl. 1979/88 = JBl. 1979, 272).Ebensowenig steht nach der Aktenlage in Frage, daß der für die Tatbegehung wenigstens mitursächliche Zustand der Zurechnungsunfähigkeit auf geistiger oder seelischer Abartigkeit höheren Grades beruht, in der sie ihre Wurzel haben, durch die sie aber keineswegs allein bedingt sein muß. Paragraph 21, Absatz eins, StGB wäre sogar dann anwendbar, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Zurechnungsfähigkeit durch die psychische Abartigkeit noch nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur vermindert und erst infolge Alkoholgenusses ausgeschaltet wurde (SSt. 49/52 = EvBl. 1979/88 = JBl. 1979, 272).
Aus all dem ergibt sich auch, daß - dem Vorbringen zu Punkt 4. c der Rechtsmittelschrift zuwider - der Einfluß der Schußverletzungen auf die Psyche des Betroffenen keiner Erörterung bedarf, selbst wenn ihm diese Verletzungen vor den Tathandlungen I. und II. zugefügt worden sein sollten; es genügt, daß der Eintritt seiner Zurechnungsunfähigkeit allein aufgrund dieser Verletzungen - ohne Mitursächlichkeit seiner Abartigkeit - jedenfalls nicht indiziert ist.Aus all dem ergibt sich auch, daß - dem Vorbringen zu Punkt 4. c der Rechtsmittelschrift zuwider - der Einfluß der Schußverletzungen auf die Psyche des Betroffenen keiner Erörterung bedarf, selbst wenn ihm diese Verletzungen vor den Tathandlungen römisch eins. und römisch zwei. zugefügt worden sein sollten; es genügt, daß der Eintritt seiner Zurechnungsunfähigkeit allein aufgrund dieser Verletzungen - ohne Mitursächlichkeit seiner Abartigkeit - jedenfalls nicht indiziert ist.
Mit der Behauptung (Punkt 4. d der Rechtsmittelschrift), der Schlag gegen den Gendarmeriebeamten W*** (I. und II.) sei "eine Abwehrreaktion und keine Angriffshandlung" gewesen, beruft sich der Beschwerdeführer der Sache nach auf Notwehr (§ 3 StGB), bei deren Vorliegen eine Einweisung wegen der betreffenden Anlaßtaten allerdings ausgeschlossen wäre, weil die Straflosigkeit des Täters nicht allein auf seine Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit zurückzuführen wäre (Leukauf-Steininger, StGB2 RN 8 und 9 zu § 21). Er geht dabei - ebenso wie mit der weiteren Behauptung, der Gendarmeriebeamte sei nicht von ihm, sondern von einem anderen Gendarmen verletzt worden - nicht von den Urteilsfeststellungen aus, sondern von seiner eigenen, vom Erstgericht mit eingehender Begründung (US 7) als widerlegt bezeichneten Verantwortung, ohne sich mit den Urteilsgründen überhaupt zu befassen. Damit bringt er keine Rechts-, Mängel- oder Tatsachenrüge zur gesetzmäßigen Darstellung.Mit der Behauptung (Punkt 4. d der Rechtsmittelschrift), der Schlag gegen den Gendarmeriebeamten W*** (römisch eins. und römisch zwei.) sei "eine Abwehrreaktion und keine Angriffshandlung" gewesen, beruft sich der Beschwerdeführer der Sache nach auf Notwehr (Paragraph 3, StGB), bei deren Vorliegen eine Einweisung wegen der betreffenden Anlaßtaten allerdings ausgeschlossen wäre, weil die Straflosigkeit des Täters nicht allein auf seine Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit zurückzuführen wäre (Leukauf-Steininger, StGB2 RN 8 und 9 zu Paragraph 21,). Er geht dabei - ebenso wie mit der weiteren Behauptung, der Gendarmeriebeamte sei nicht von ihm, sondern von einem anderen Gendarmen verletzt worden - nicht von den Urteilsfeststellungen aus, sondern von seiner eigenen, vom Erstgericht mit eingehender Begründung (US 7) als widerlegt bezeichneten Verantwortung, ohne sich mit den Urteilsgründen überhaupt zu befassen. Damit bringt er keine Rechts-, Mängel- oder Tatsachenrüge zur gesetzmäßigen Darstellung.
Gleiches gilt für die Bestreitung des ihm vom Erstgericht unterstellten Vorsatzes, den Gendarmeriebeamten W*** zu verletzen und durch Drohung mit dem Tod an einer Amtshandlung zu hindern (US 5 iVm Punkt I. des Urteilsspruches), aber auch für seine Behauptung, es habe ihm überhaupt an der räumlichen und zeitlichen Gelegenheit zu einer Drohhandlung gefehlt (Punkte 4. e und g der Rechtsmittelschrift).Gleiches gilt für die Bestreitung des ihm vom Erstgericht unterstellten Vorsatzes, den Gendarmeriebeamten W*** zu verletzen und durch Drohung mit dem Tod an einer Amtshandlung zu hindern (US 5 in Verbindung mit Punkt römisch eins. des Urteilsspruches), aber auch für seine Behauptung, es habe ihm überhaupt an der räumlichen und zeitlichen Gelegenheit zu einer Drohhandlung gefehlt (Punkte 4. e und g der Rechtsmittelschrift).
Insoweit war der Nichtigkeitsbeschwerde daher ein Erfolg zu versagen.
Zutreffend ist hingegen die Rechtsrüge (Punkt 4. f der Rechtsmittelschrift), mit der geltend gemacht wird, daß die Urteilstaten III. und IV. als Anlaß für die Anwendung des § 21 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommen, weil die betreffenden Strafdrohungen (der §§ 125 und 127 StGB) ein Jahr nicht übersteigen. Dadurch, daß das Schöffengericht sein Einweisungserkenntnis auch auf diese Taten gründete, überschritt es - ungeachtet des Umstandes, daß dem Betroffenen überdies zu I. und II. Taten zur Last liegen, die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind - seine Einweisungsbefugnis (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO). Der im Urteilsspruch erhobene Vorwurf kann nämlich von der daraus abgeleiteten Sanktion nicht getrennt werden; stützt sich diese aber auch auf Taten, welche die Einweisung nicht zu tragen vermögen, dann ist der Betroffene durch die darin gelegene Nichtigkeit beschwert, zumal nicht gesagt werden kann, daß diese zusätzlichen Tatvorwürfe ohne nachteilige Wirkung für den Betroffenen in den Urteilsspruch aufgenommen wurden (EvBl. 1989/185 mit ausdrücklicher Ablehnung der früheren gegenteiligen Entscheidung EvBl. 1980/203). In diesem Punkt war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen Folge zu geben und wie aus dem Urteilsspruch ersichtlich zu entscheiden.Zutreffend ist hingegen die Rechtsrüge (Punkt 4. f der Rechtsmittelschrift), mit der geltend gemacht wird, daß die Urteilstaten römisch drei. und römisch vier. als Anlaß für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht in Betracht kommen, weil die betreffenden Strafdrohungen (der Paragraphen 125 und 127 StGB) ein Jahr nicht übersteigen. Dadurch, daß das Schöffengericht sein Einweisungserkenntnis auch auf diese Taten gründete, überschritt es - ungeachtet des Umstandes, daß dem Betroffenen überdies zu römisch eins. und römisch zwei. Taten zur Last liegen, die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind - seine Einweisungsbefugnis (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO). Der im Urteilsspruch erhobene Vorwurf kann nämlich von der daraus abgeleiteten Sanktion nicht getrennt werden; stützt sich diese aber auch auf Taten, welche die Einweisung nicht zu tragen vermögen, dann ist der Betroffene durch die darin gelegene Nichtigkeit beschwert, zumal nicht gesagt werden kann, daß diese zusätzlichen Tatvorwürfe ohne nachteilige Wirkung für den Betroffenen in den Urteilsspruch aufgenommen wurden (EvBl. 1989/185 mit ausdrücklicher Ablehnung der früheren gegenteiligen Entscheidung EvBl. 1980/203). In diesem Punkt war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen Folge zu geben und wie aus dem Urteilsspruch ersichtlich zu entscheiden.
In der Berufung bekämpft der Betroffene die Gefährlichkeitsprognose im wesentlichen mit der Argumentation, eine jederzeit mögliche "Parereeinweisung" (durch einen Amtsarzt) in ein psychiatrisches Krankenhaus könne denselben Effekt wie eine Anstaltsunterbringung bewirken.
Damit wird in Wahrheit aber die Gefährlichkeitsprognose gar nicht in Frage gestellt, sondern bloß behauptet, der gegebenen Gefährlichkeit des Betroffenen könne (auch) durch andere, nämlich sanitätspolizeiliche Maßnahmen begegnet werden.
Abgesehen davon, daß der psychiatrische Sachverständige die Gangbarkeit des Weges einer "Parereeinweisung" bei dem durch allmählichen Aufstau des Wahndruckes gekennzeichneten Zustandsbild des Beschwerdeführers in Frage stellte (S 362), bietet die Möglichkeit einer anderweitigen psychiatrischen Behandlung keinen Grund, von der nach dem Gesetz gebotenen Anstaltsunterbringung abzusehen (15 Os 26/90).
Soweit im Rahmen der Berufung des Betroffenen und sinngemäß in den mündlichen Ausführungen des Sachwalters im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung noch vorgebracht wird, es sei "nur wegen der Säumnis der Organe" zu den inkriminierten Taten gekommen, sei darauf verwiesen, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien nach dem Bericht der Bewährungshelferin vom 3.Jänner 1989 eine Stellungnahme des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien einholte und sodann einen psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung des Zustandes des Beschwerdeführers bestellte, dessen Einladung zur Untersuchung der Beschwerdeführer ignorierte und damit selbst den Fortgang des Verfahrens bis zu den inkriminierten Taten verzögerte (S 45 bis 53 im Akt 18 g BE 861/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Das Gericht leitete damit die in einem rechtsstaatlichen, Freiheitsrechte eines Menschen berührenden Verfahren vor einer fundierten Entscheidung erforderlichen Sachverhaltserhebungsschritte ein. Abgesehen davon aber ändern die Vorgänge in dem zuletzt bezeichneten Verfahren nichts an der zutreffend erstellten Gefährlichkeitsprognose.
Auch der Berufung des Betroffenen war somit ein Erfolg zu versagen.
Die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung des zur Erhebung des Rechtsmittels legitimierten Sachwalters (15 Os 16/90) ist meritorisch zu behandeln, weil nur ein (einziger) Sanktionenausspruch vorliegt (EvBl. 1978/32 = RZ 1977/141 ua). Sie bietet auch unter Beachtung der mündlichen Ausführungen des Sachwalters keine Handhabe für einen Erfolg. Denn das Schöffengericht konstatierte, gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen unmißverständlich, daß der nunmehr in erhöhtem Maß uneinsichtige und behandlungsunwillige Betroffene mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten läßt, daß er unter dem Einfluß seiner Abartigkeit eine gerichtlich strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen werde, insbesondere wenn er neuerlich seiner Wahnidee folgend "sein" Haus in Besitz zu nehmen versucht (US 9). Eine lückenlose medikamentöse Betreuung in Freiheit ist, wie sich gezeigt hat, de facto gegen den Willen des uneinsichtigen Betroffenen nicht effektuierbar.