Rechtssatz RS0089465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089465
Entscheidungsdatum
07.08.1990
Rechtssatz
Bei Vorliegen von Notwehr ist eine Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB ausgeschlossen, weil die Straflosigkeit des Täters nicht allein auf seine Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit zurückzuführen ist.Bei Vorliegen von Notwehr ist eine Einweisung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ausgeschlossen, weil die Straflosigkeit des Täters nicht allein auf seine Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit zurückzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089465
Dokumentnummer
JJR_19900807_OGH0002_0150OS00062_9000000_001