Gegen den Schuldspruch wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Z 4, 6 und 9 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Gegen den Schuldspruch wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Ziffer 4, 6 und 9 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Schon den auf den Nichtigkeitsgrund der Z 6 gegründeten Beschwerdeausführungen, mit denen die Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung zur Putativnotwehr releviert wird, kommt Berechtigung zu.Schon den auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, gegründeten Beschwerdeausführungen, mit denen die Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung zur Putativnotwehr releviert wird, kommt Berechtigung zu.
In bezug auf Putativnotwehr ist eine gesonderte - im Verhältnis zur Notwehrfrage subsidiäre, das heißt nur für deren Verneinung aktuelle - Zusatzfrage nach den Voraussetzungen eines dem Täter unterlaufenen Irrtums (§ 8 StGB) zu stellen, mit der eine weitere Eventualfrage wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdeliktes zu verbinden ist, die sowohl eine auf Fahrlässigkeit beruhende irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation (§ 8 zweiter Satz StGB) als auch die fahrlässige Überschreitung der vermeintlichen Notwehr (sogenannter Putativnotwehrexzeß) aus asthenischem Affekt zu erfassen hat. Wesentlich ist, daß die Irrtumsfragen in getrennten Fragen zu formulieren sind (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 314 E 68 a). Diesen Erfordernissen entspricht vorliegend die Fragestellung nach Putativnotwehr nicht.In bezug auf Putativnotwehr ist eine gesonderte - im Verhältnis zur Notwehrfrage subsidiäre, das heißt nur für deren Verneinung aktuelle - Zusatzfrage nach den Voraussetzungen eines dem Täter unterlaufenen Irrtums (Paragraph 8, StGB) zu stellen, mit der eine weitere Eventualfrage wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdeliktes zu verbinden ist, die sowohl eine auf Fahrlässigkeit beruhende irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation (Paragraph 8, zweiter Satz StGB) als auch die fahrlässige Überschreitung der vermeintlichen Notwehr (sogenannter Putativnotwehrexzeß) aus asthenischem Affekt zu erfassen hat. Wesentlich ist, daß die Irrtumsfragen in getrennten Fragen zu formulieren sind vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 314, E 68 a). Diesen Erfordernissen entspricht vorliegend die Fragestellung nach Putativnotwehr nicht.
Die dafür vorgesehene, nur bei Verneinung der Hauptfrage (bzw der Eventualfragen 1 und 2) zu beantwortende Eventualfrage 4 (fortlaufende Zl 6) hat folgenden Wortlaut:
"Ist Hüseyin A***** schuldig, hat er am 13.Juni 1994 in Krems an der Donau Soganci D***** fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen getötet, indem er irrtümlich annahm, daß dieser mit einem Messer einen rechtswidrigen Angriff auf sein Leben, seine Gesundheit oder seine körperliche Unversehrtheit unternimmt, und er daraufhin auf dessen Körper mehrmals einstach, obwohl er erkennen hätte können, daß dieser unbewaffnet war und ihn nicht angriff?"
Damit verstößt die Fragestellung in mehrfacher Hinsicht gegen das Gesetz. Zum einen wurde sie nicht als Zusatzfrage (§ 313 StPO) für den Fall der Bejahung der Hauptfrage (nach § 317 Abs 3 StPO), sondern als Eventualfrage für den Fall der Verneinung der Hauptfrage (und der Eventualfragen 1 und 2) formuliert. Die Geschworenen wurden daher, weil die Hauptfrage bejaht wurde, nach dem vorgegebenen Fragenschema gar nicht in die Lage versetzt, sich mit der Problematik der Putativnotwehr gesondert auseinanderzusetzen.Damit verstößt die Fragestellung in mehrfacher Hinsicht gegen das Gesetz. Zum einen wurde sie nicht als Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) für den Fall der Bejahung der Hauptfrage (nach Paragraph 317, Absatz 3, StPO), sondern als Eventualfrage für den Fall der Verneinung der Hauptfrage (und der Eventualfragen 1 und 2) formuliert. Die Geschworenen wurden daher, weil die Hauptfrage bejaht wurde, nach dem vorgegebenen Fragenschema gar nicht in die Lage versetzt, sich mit der Problematik der Putativnotwehr gesondert auseinanderzusetzen.
Zum anderen aber wurden die Fragenkomplexe nach Putativnotwehr, einem etwaigen als fahrlässig zu beurteilenden Verschulden des Angeklagten an der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation und nach dem Bestehen eines Fahrlässigkeitstatbildes unzulässigerweise (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 317 E 8) in einer einzigen Frage (Eventualfrage 4) zusammengefaßt, während nach einer auch hier möglichen allfälligen Putativnotwehrüberschreitung - entgegen der Rechtsbelehrung (S 14) - überhaupt nicht gefragt wurde.Zum anderen aber wurden die Fragenkomplexe nach Putativnotwehr, einem etwaigen als fahrlässig zu beurteilenden Verschulden des Angeklagten an der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation und nach dem Bestehen eines Fahrlässigkeitstatbildes unzulässigerweise vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 317, E 8) in einer einzigen Frage (Eventualfrage 4) zusammengefaßt, während nach einer auch hier möglichen allfälligen Putativnotwehrüberschreitung - entgegen der Rechtsbelehrung (S 14) - überhaupt nicht gefragt wurde.
Wenngleich sich aus der Niederschrift zur Hauptfrage ergibt, daß die Geschworenen die irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation verneinten, kann noch nicht behauptet werden, daß die vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigte Verletzung der imperativen Vorschrift des § 313 StPO unzweifelhaft keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (§ 345 Abs 3 StPO), läßt sich doch nicht zweifelsfrei ermessen, wie der Wahrspruch ausgefallen wäre, wenn die Frage nach einem Irrtum iSd § 8 StGB gezielt konkret geprüft worden wäre.Wenngleich sich aus der Niederschrift zur Hauptfrage ergibt, daß die Geschworenen die irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation verneinten, kann noch nicht behauptet werden, daß die vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigte Verletzung der imperativen Vorschrift des Paragraph 313, StPO unzweifelhaft keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), läßt sich doch nicht zweifelsfrei ermessen, wie der Wahrspruch ausgefallen wäre, wenn die Frage nach einem Irrtum iSd Paragraph 8, StGB gezielt konkret geprüft worden wäre.
Schon aus diesen Gründen (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) war daher der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (§§ 285 e, 344 StPO) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Krems an der Donau zu verweisen.Schon aus diesen Gründen (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) war daher der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285, e, 344 StPO) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Krems an der Donau zu verweisen.
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind damit gegenstandslos.