Rechtssatz RS0100400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100400
Entscheidungsdatum
13.06.1995
Rechtssatz
In bezug auf Putativnotwehr ist eine gesonderte - im Verhältnis zur Notwehrfrage subsidiäre, das heißt nur für deren Verneinung aktuelle - Zusatzfrage nach den Voraussetzungen eines dem Täter unterlaufenen Irrtums (§ 8 StGB) zu stellen, mit der eine weitere Eventualfrage wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdeliktes zu verbinden ist, die sowohl eine auf Fahrlässigkeit beruhende irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation (§ 8 zweiter Satz StGB) als auch die fahrlässige Überschreitung der vermeintlichen Notwehr (sogenannter Putativnotwehrexzeß) aus asthenischem Affekt zu erfassen hat. Wesentlich ist, daß die Irrtumsfragen in getrennten Fragen zu formulieren sind.In bezug auf Putativnotwehr ist eine gesonderte - im Verhältnis zur Notwehrfrage subsidiäre, das heißt nur für deren Verneinung aktuelle - Zusatzfrage nach den Voraussetzungen eines dem Täter unterlaufenen Irrtums (Paragraph 8, StGB) zu stellen, mit der eine weitere Eventualfrage wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdeliktes zu verbinden ist, die sowohl eine auf Fahrlässigkeit beruhende irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation (Paragraph 8, zweiter Satz StGB) als auch die fahrlässige Überschreitung der vermeintlichen Notwehr (sogenannter Putativnotwehrexzeß) aus asthenischem Affekt zu erfassen hat. Wesentlich ist, daß die Irrtumsfragen in getrennten Fragen zu formulieren sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100400
Dokumentnummer
JJR_19950613_OGH0002_0140OS00013_9500000_001