Entscheidung 14 Os 130/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus R***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB über die Beschwerde gemäß § 285b Abs 2 StPO des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. August 2001, GZ 9 Vr 1.604/01-25, nach Einsichtnahme durch die Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus R***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB über die Beschwerde gemäß Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. August 2001, GZ 9 römisch fünf r 1.604/01-25, nach Einsichtnahme durch die Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Nach Verkündung des schuldig sprechenden Urteils am 11. Juni 2001 gab der Angeklagte keine Rechtsmittelerklärung ab (S 126). Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts eine am 24. Juli 2001 zur Post gegebene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 24) als verspätet zurück (ON 25).
Rechtliche Beurteilung
Dessen dagegen gerichteter rechtzeitiger Beschwerde (§ 285b Abs 2 StPO), welche eine "Umwandlung der Haftstrafe in eine Therapie für Suchtkranke" anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Wurde doch die Nichtigkeitsbeschwerde nicht binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Gerichtshof erster Instanz angemeldet (§ 284 Abs 1 StPO) und deren Ausführung vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes daher zutreffend gemäß § 285a Z 1 StPO als verspätet zurückgewiesen. Über eine vom Generalprokurator aus Anlass des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das in Rede stehende Urteil wird in einem zu 14 Os 145/01 anzuberaumenden Gerichtstag zu entscheiden sein.Dessen dagegen gerichteter rechtzeitiger Beschwerde (Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO), welche eine "Umwandlung der Haftstrafe in eine Therapie für Suchtkranke" anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Wurde doch die Nichtigkeitsbeschwerde nicht binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Gerichtshof erster Instanz angemeldet (Paragraph 284, Absatz eins, StPO) und deren Ausführung vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes daher zutreffend gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO als verspätet zurückgewiesen. Über eine vom Generalprokurator aus Anlass des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das in Rede stehende Urteil wird in einem zu 14 Os 145/01 anzuberaumenden Gerichtstag zu entscheiden sein.
Anmerkung
E64415
14Os130.01
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00130.01.1127.000
Dokumentnummer
JJT_20011127_OGH0002_0140OS00130_0100000_000