Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Diebstahlsvollendung hängt unabhängig vom Hinzutreten einer Qualifikation nach § 131 StGB davon ab, ob das Grunddelikt nach § 127 StGB vollendet ist. Gewaltanwendung durch den bei einem Diebstahl auf frischer Tat Betretenen in der Absicht, sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist nicht Merkmal der Vollendung eines Diebstahls, sondern des Vorliegens einer Qualifikation nach § 131 StGB, die auch bei versuchtem Diebstahl in Betracht kommt, wenn der Täter bereits Mitgewahrsam an der Sache erlangt hat (SSt 55/13 uva).Diebstahlsvollendung hängt unabhängig vom Hinzutreten einer Qualifikation nach Paragraph 131, StGB davon ab, ob das Grunddelikt nach Paragraph 127, StGB vollendet ist. Gewaltanwendung durch den bei einem Diebstahl auf frischer Tat Betretenen in der Absicht, sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist nicht Merkmal der Vollendung eines Diebstahls, sondern des Vorliegens einer Qualifikation nach Paragraph 131, StGB, die auch bei versuchtem Diebstahl in Betracht kommt, wenn der Täter bereits Mitgewahrsam an der Sache erlangt hat (SSt 55/13 uva).
Die im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vertretene Ansicht, Gewaltanwendung in der von § 131 StGB genannten Absicht sei für die rechtliche Beurteilung einer Tat als vollendeter räuberischer Diebstahl entscheidend, wird weder dem der Rechtsprechung und herrschenden Lehre zugrunde liegenden Verständnis der §§ 127 und 131 StGB als Grunddelikt und Qualifikationsnorm (15 Os 121/90, 12 Os 42/90 ua, Leukauf/Steininger Komm3 § 131 RN 1, Lewisch BT I 158, 167) noch im vollen Umfang der hiezu zitierten Lehrmeinung (Kienapfel BT II3 § 131 RN 30) gerecht, die Diebstahl nach §§ 127 bis 130 StGB als Vortat und § 131 StGB ersichtlich als eigenes Delikt auffasst (aaO RN 1, 5 f, 29; unklar RN 36).Die im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vertretene Ansicht, Gewaltanwendung in der von Paragraph 131, StGB genannten Absicht sei für die rechtliche Beurteilung einer Tat als vollendeter räuberischer Diebstahl entscheidend, wird weder dem der Rechtsprechung und herrschenden Lehre zugrunde liegenden Verständnis der Paragraphen 127 und 131 StGB als Grunddelikt und Qualifikationsnorm (15 Os 121/90, 12 Os 42/90 ua, Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 131, RN 1, Lewisch BT römisch eins 158, 167) noch im vollen Umfang der hiezu zitierten Lehrmeinung (Kienapfel BT II3 Paragraph 131, RN 30) gerecht, die Diebstahl nach Paragraphen 127 bis 130 StGB als Vortat und Paragraph 131, StGB ersichtlich als eigenes Delikt auffasst (aaO RN 1, 5 f, 29; unklar RN 36).
Vollendet ist das Grunddelikt des Diebstahls nach § 127 StGB erst, wenn der bisherige Gewahrsam an der Sache gebrochen und neuer Alleingewahrsam begründet wurde (Leukauf/Steininger Komm3 § 127 RN 59 mwN, Bertel in WK2 § 131 Rz 8). Wird der Dieb wie im vorliegenden Fall von Angestellten des tatbetroffenen Unternehmens bei der Sachwegnahme beobachtet und an der gänzlichen Beseitigung des bestehenden Gewahrsams gehindert, ist der Diebstahl nur versucht (Leukauf/Steininger aaO RN 60). Die Beurteilung als vollendeter räuberischer Diebstahl nach §§ 127, 131 StGB ist daher verfehlt. Mit der Feststellung der Gesetzesverletzung war gemäß § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zu verbinden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 62).Vollendet ist das Grunddelikt des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB erst, wenn der bisherige Gewahrsam an der Sache gebrochen und neuer Alleingewahrsam begründet wurde (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 127, RN 59 mwN, Bertel in WK2 Paragraph 131, Rz 8). Wird der Dieb wie im vorliegenden Fall von Angestellten des tatbetroffenen Unternehmens bei der Sachwegnahme beobachtet und an der gänzlichen Beseitigung des bestehenden Gewahrsams gehindert, ist der Diebstahl nur versucht (Leukauf/Steininger aaO RN 60). Die Beurteilung als vollendeter räuberischer Diebstahl nach Paragraphen 127, 131, StGB ist daher verfehlt. Mit der Feststellung der Gesetzesverletzung war gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO konkrete Wirkung zu verbinden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 62).
Bei der durch die Aufhebung der Sanktionsaussprüche erforderlichen Strafneubemessung war als erschwerend der Umstand zu werten, dass Markus R***** achtmal wegen Vermögens- und Gewaltdelikten vorbestraft wurde (wobei allerdings drei Verurteilungen auf frühere Bedacht nehmen), er zudem rasch rückfällig wurde und mit Blick auf das Bedachtnahmefaktum mehrere Straftaten zusammentreffen. Als mildernd kommt ihm zustatten, dass er hinsichtlich des Grundtatbestandes ein reumütiges Geständnis ablegte, der geringe Wert der Beute und die Tatsache, dass es beim Versuch blieb.
Die durch den Alkohol- und Drogenkonsum bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird vorliegend durch den Vorwurf aufgewogen, dass dem Angeklagten die enthemmende Wirkung aus Vortaten schon bekannt war (§ 35 StGB).Die durch den Alkohol- und Drogenkonsum bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird vorliegend durch den Vorwurf aufgewogen, dass dem Angeklagten die enthemmende Wirkung aus Vortaten schon bekannt war (Paragraph 35, StGB).
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der an Lebensjahren junge Markus R***** nun erstmals für einen längeren Zeitraum in Haft angehalten und zudem der auf Grund seines Persönlichkeitsbildes und der daraus resultierenden ungünstigen Prognose, welche im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel die Begehung von mit Strafe bedrohter Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen befürchten lässt, erforderlichen Behandlung im Rahmen seiner Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 Abs 1 StGB unterzogen wird, konnte - auch im Blick darauf, dass noch eine fünfmonatige Freiheitsstrafe aus dem (zutreffenden) Widerrufsbeschluss zum Vollzug steht, mit der Verhängung einer tatschuld- und täterangemessenen Zusatzstrafe von sechs Monaten (zu 140 Tagessätzen wegen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und gefährlicher Drohung nach 107 Abs 1 StGB) das Auslangen gefunden werden.Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der an Lebensjahren junge Markus R***** nun erstmals für einen längeren Zeitraum in Haft angehalten und zudem der auf Grund seines Persönlichkeitsbildes und der daraus resultierenden ungünstigen Prognose, welche im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel die Begehung von mit Strafe bedrohter Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen befürchten lässt, erforderlichen Behandlung im Rahmen seiner Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB unterzogen wird, konnte - auch im Blick darauf, dass noch eine fünfmonatige Freiheitsstrafe aus dem (zutreffenden) Widerrufsbeschluss zum Vollzug steht, mit der Verhängung einer tatschuld- und täterangemessenen Zusatzstrafe von sechs Monaten (zu 140 Tagessätzen wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und gefährlicher Drohung nach 107 Absatz eins, StGB) das Auslangen gefunden werden.