Das bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. April 2004 steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit § 214 iVm § 53 FinStrG nicht im Einklang. Nach § 53 Abs 4 FinStrG begründet zwar die Zuständigkeit des Gerichts zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen unmittelbaren Täter auch die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten, gleich ob unmittelbare (§ 11 erster Fall FinStrG), Bestimmungs- oder Beitragstäter (§ 11 zweiter und dritter Fall FinStrG). Dem Zaza T***** kann jedoch nach den Feststellungen weder eine Beteiligung iSd § 11 FinStrG am Finanzvergehen der Vortäter, noch am Schmuggel einer den strafbestimmenden Wertbetrag von 37.000 Euro übersteigenden Zigarettenmenge angelastet werden. Die (vorsätzliche und fahrlässige) Hehlerei fällt aber aus dem objektiven Konnexitätsbegriff des § 53 Abs 4 FinStrG, der laut Eingangssatz nur für die Gerichte gilt, gänzlich heraus. Die FinStrG-Nov 1985 hat die vordem normiert gewesene gerichtliche Strafbarkeit solcher Abgaben- und Monopolhehlereien, deren gerichtliche Ahndung ausschließlich durch jene der Vortat begründet worden war, beseitigt (Dorazil/Harbich FinStrG § 53 Anm 8 und E 29).Das bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. April 2004 steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit Paragraph 214, in Verbindung mit Paragraph 53, FinStrG nicht im Einklang. Nach Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG begründet zwar die Zuständigkeit des Gerichts zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen unmittelbaren Täter auch die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten, gleich ob unmittelbare (Paragraph 11, erster Fall FinStrG), Bestimmungs- oder Beitragstäter (Paragraph 11, zweiter und dritter Fall FinStrG). Dem Zaza T***** kann jedoch nach den Feststellungen weder eine Beteiligung iSd Paragraph 11, FinStrG am Finanzvergehen der Vortäter, noch am Schmuggel einer den strafbestimmenden Wertbetrag von 37.000 Euro übersteigenden Zigarettenmenge angelastet werden. Die (vorsätzliche und fahrlässige) Hehlerei fällt aber aus dem objektiven Konnexitätsbegriff des Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG, der laut Eingangssatz nur für die Gerichte gilt, gänzlich heraus. Die FinStrG-Nov 1985 hat die vordem normiert gewesene gerichtliche Strafbarkeit solcher Abgaben- und Monopolhehlereien, deren gerichtliche Ahndung ausschließlich durch jene der Vortat begründet worden war, beseitigt (Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 53, Anmerkung 8 und E 29).
Da nach § 53 Abs 1 lit b und Abs 2 lit b FinStrG die Gerichte zur Ahndung von Finanzvergehen nur zuständig sind, wenn diese vorsätzlich begangen wurden und der strafbestimmende Wertbetrag 75.000 Euro, in Fällen des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 FinStrG oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 FinStrG 37.500 Euro übersteigt, liegen nach den Urteilsfeststellungen bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 15.054,88 Euro bzw einer Bemessungsgrundlage von 13.800 Euro lediglich verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen vor. Die in der Anklageschrift angeführte (S 211) Zuständigkeitsnorm des § 53 Abs 1 lit a FinStrG wurde bereits mit Art XI Z 9 des Abgabenänderungsgesetzes 1998 (BGBl I 1999/28) mit Wirkung vom 13. Jänner 1999 ersatzlos aufgehoben.Da nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b, FinStrG die Gerichte zur Ahndung von Finanzvergehen nur zuständig sind, wenn diese vorsätzlich begangen wurden und der strafbestimmende Wertbetrag 75.000 Euro, in Fällen des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Paragraph 35, FinStrG oder der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG 37.500 Euro übersteigt, liegen nach den Urteilsfeststellungen bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 15.054,88 Euro bzw einer Bemessungsgrundlage von 13.800 Euro lediglich verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen vor. Die in der Anklageschrift angeführte (S 211) Zuständigkeitsnorm des Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG wurde bereits mit Artikel römisch elf, Ziffer 9, des Abgabenänderungsgesetzes 1998 (BGBl römisch eins 1999/28) mit Wirkung vom 13. Jänner 1999 ersatzlos aufgehoben.
Vom Landesgericht für Strafsachen Wien wäre daher in Anwendung des § 214 FinStrG ein Freispruch wegen Unzuständigkeit zu fällen gewesen (Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO; vgl Ratz WK-StPO § 281 Abs 1 Z 9 Rz 627).Vom Landesgericht für Strafsachen Wien wäre daher in Anwendung des Paragraph 214, FinStrG ein Freispruch wegen Unzuständigkeit zu fällen gewesen (Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO; vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Rz 627).
Diese den Angeklagten benachteiligende Unterlassung des Schöffengerichts war daher in Stattgebung der Beschwerde vom Obersten Gerichtshof nachzuholen und spruchgemäß zu entscheiden (§ 292 letzter Satz StPO).Diese den Angeklagten benachteiligende Unterlassung des Schöffengerichts war daher in Stattgebung der Beschwerde vom Obersten Gerichtshof nachzuholen und spruchgemäß zu entscheiden (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Mit ihren Rechtsmitteln war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.