Die vom Angeklagten gegen diese Entscheidung erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht.
Die Behauptung, die 14-tägige Haftfrist des § 181 Abs 2 Z 1 StPO sei verletzt worden, trifft nicht zu.Die Behauptung, die 14-tägige Haftfrist des Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins, StPO sei verletzt worden, trifft nicht zu.
Der Beschwerde zuwider ist das Verfahrensstadium zwischen dem Urteil erster Instanz und dessen Rechtskraft mit jenem nach der Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter nicht zu vergleichen, geht doch mit dem letzteren Fall regelmäßig eine Problematisierung der Verdachtslage einher, während sich durch den erstinstanzlichen Schuldspruch die Dringlichkeit des Tatverdachtes in höchstem Maß verdichtet hat (bezogen auf den Fall des Unzuständigkeitsurteils: 12 Os 156/97 = Hager/Holzweber GRBG § 2 Anm zu E 56; aaO E 19), weshalb die in § 181 StPO normierten Haftfristen vorliegend nicht gelten (§ 181 Abs 6 StPO).Der Beschwerde zuwider ist das Verfahrensstadium zwischen dem Urteil erster Instanz und dessen Rechtskraft mit jenem nach der Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter nicht zu vergleichen, geht doch mit dem letzteren Fall regelmäßig eine Problematisierung der Verdachtslage einher, während sich durch den erstinstanzlichen Schuldspruch die Dringlichkeit des Tatverdachtes in höchstem Maß verdichtet hat (bezogen auf den Fall des Unzuständigkeitsurteils: 12 Os 156/97 = Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, Anmerkung zu E 56; aaO E 19), weshalb die in Paragraph 181, StPO normierten Haftfristen vorliegend nicht gelten (Paragraph 181, Absatz 6, StPO).
Die Frage der Fortlaufhemmung der Haftfrist durch den Vollzug einer finanzbehördlichen Zwischenhaft kann daher auf sich beruhen. Auch der Einwand, wegen geänderter Verhältnisse sei der Haftgrund nicht mehr anzunehmen, ist nicht berechtigt.
Das Beschwerdegericht hat die Tatbegehungsgefahr nicht bloß darauf begründet, dass der Angeklagte verdächtig ist, vor dem Urteil erster Instanz weitere Vermögensdelikte verübt zu haben, sondern zusätzlich aus dem Vorliegen von zahlreichen Vorverurteilungen, der Wirkungslosigkeit des Vollzugs von Freiheitsstrafen, der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung sowie aus den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen abgeleitet und die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel mit Rücksicht auf diese Umstände zutreffend verneint. Dabei hat es ohnedies berücksichtigt, dass er einen Pensionsantrag gestellt hat und monatlich 538 EUR Pensionsvorschuss bezieht und deshalb den Haftgrund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ausgeschaltet.Das Beschwerdegericht hat die Tatbegehungsgefahr nicht bloß darauf begründet, dass der Angeklagte verdächtig ist, vor dem Urteil erster Instanz weitere Vermögensdelikte verübt zu haben, sondern zusätzlich aus dem Vorliegen von zahlreichen Vorverurteilungen, der Wirkungslosigkeit des Vollzugs von Freiheitsstrafen, der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung sowie aus den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen abgeleitet und die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel mit Rücksicht auf diese Umstände zutreffend verneint. Dabei hat es ohnedies berücksichtigt, dass er einen Pensionsantrag gestellt hat und monatlich 538 EUR Pensionsvorschuss bezieht und deshalb den Haftgrund nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO ausgeschaltet.
Hans Jürgen N***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).Hans Jürgen N***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (Paragraph 8, GRBG).