In der Mängelrüge (Z 5), zum Teil aber auch im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit. b) unter dem Aspekt eines Feststellungsmangels reklamiert der Beschwerdeführer zutreffend, daß sich das Erstgericht mit seiner (schon vor der Polizei vorgebrachten und vor Gericht stets wiederholten) Verantwortung, er sei damals in einem solchen Maß betrunken gewesen, daß er eine Erinnerungslücke habe, sowie mit den Zeugenaussagen über den Grad seiner Alkoholisierung nicht hinreichend auseinandergesetzt bzw. diese Verfahrensergebnisse bei seiner Beweiswürdigung außeracht gelassen hat. Gerade im Hinblick darauf, daß der Angeklagte wiederholt angab, infolge Alkoholisierung sich an die Vorgänge zur Tatzeit nicht erinnern zu können, worin (unter anderem) ein Indiz für eine die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ausschließende volle Berauschung zu erblicken wäre (vgl. Leukauf-Steininger Komm.2 § 11 RN 28 sowie Mayerhofer-Rieder StGB2 ENr. 24 zu § 11), wäre es geboten gewesen, sich im Urteil mit allen bezüglichen Verfahrensergebnissen eingehend auseinanderzusetzen und einleuchtend zu begründen, aus welchen Erwägungen das Gericht den in Rede stehenden Depositionen des Angeklagten nicht folgt. Da dies nicht geschehen ist (vgl. abermals S 376, 378), haftet dem Urteil, soweit es implizite davon ausgeht, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht voll berauscht war, ein Begründungsmangel in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen an, der zur Kassierung des Schuldspruchs zu Punkt 1 des Urteilssatzes zwingt (§ 285 e StPO).In der Mängelrüge (Ziffer 5,), zum Teil aber auch im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) unter dem Aspekt eines Feststellungsmangels reklamiert der Beschwerdeführer zutreffend, daß sich das Erstgericht mit seiner (schon vor der Polizei vorgebrachten und vor Gericht stets wiederholten) Verantwortung, er sei damals in einem solchen Maß betrunken gewesen, daß er eine Erinnerungslücke habe, sowie mit den Zeugenaussagen über den Grad seiner Alkoholisierung nicht hinreichend auseinandergesetzt bzw. diese Verfahrensergebnisse bei seiner Beweiswürdigung außeracht gelassen hat. Gerade im Hinblick darauf, daß der Angeklagte wiederholt angab, infolge Alkoholisierung sich an die Vorgänge zur Tatzeit nicht erinnern zu können, worin (unter anderem) ein Indiz für eine die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ausschließende volle Berauschung zu erblicken wäre vergleiche Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 11, RN 28 sowie Mayerhofer-Rieder StGB2 ENr. 24 zu Paragraph 11,), wäre es geboten gewesen, sich im Urteil mit allen bezüglichen Verfahrensergebnissen eingehend auseinanderzusetzen und einleuchtend zu begründen, aus welchen Erwägungen das Gericht den in Rede stehenden Depositionen des Angeklagten nicht folgt. Da dies nicht geschehen ist vergleiche abermals S 376, 378), haftet dem Urteil, soweit es implizite davon ausgeht, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht voll berauscht war, ein Begründungsmangel in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen an, der zur Kassierung des Schuldspruchs zu Punkt 1 des Urteilssatzes zwingt (Paragraph 285, e StPO).
Im gegebenen Zusammenhang kann aber auch dem (den Gegenstand der Verfahrensrüge aus der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO bildenden) Beweisantrag des Angeklagten auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie, soweit damit unter Beweis gestellt werden sollte, daß der Angeklagte zur Tatzeit infolge voller Berauschung zurechnungsunfähig war (in welchem Fall er nur das Vergehen nach § 287 (§ 169 Abs. 1) StGB zu verantworten hätte), Relevanz nicht von vornherein abgesprochen und darum nicht gesagt werden, es sei nach den Verfahrensergebnissen unzweifelhaft erkennbar, daß die dem Erstgericht bezüglich dieses Beweisantrages unterlaufenen Formverletzungen - es hat über den in Rede stehenden Beweisantrag überhaupt nicht entschieden, obwohl Beweisanträge nach einhelliger Auffassung auch noch im Schlußvortrag gestellt werden dürfen (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 3 zu § 281 Z 4), weshalb sie (entgegen der von der Vorsitzenden des Schöffengerichtes vertretenen Rechtsauffassung; vgl. S 393, 419) als Anträge einer Partei im Hauptverhandlungsprotokoll festzuhalten (§ 281 Abs. 1 StPO) und einer Entscheidung gemäß § 238 StPO zuzuführen sind - keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Sachentscheidung üben konnten (§ 281 Abs. 3 StPO; vgl. hiezu 10 Os 122/86, 10 Os 43/87 ua). Ein solcher Nachteil könnte nach Lage des Falles nur dann als ausgeschlossen angesehen werden, wenn das Gericht der Verantwortung des Angeklagten, soweit sie den behaupteten trunkenheitsbedingten Erinnerungsverlust betrifft, mit unbedenklicher Begründung den Glauben versagt hätte (vgl. hiezu Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 67 zu § 281 Z 4). Gerade in diesem Belange enthalten aber die Urteilsgründe keine eindeutige Aussage, geschweige denn eine unbedenkliche, formal mängelfreie Begründung. Es genügt, hiezu auf die obigen Ausführungen zu verweisen.Im gegebenen Zusammenhang kann aber auch dem (den Gegenstand der Verfahrensrüge aus der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bildenden) Beweisantrag des Angeklagten auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie, soweit damit unter Beweis gestellt werden sollte, daß der Angeklagte zur Tatzeit infolge voller Berauschung zurechnungsunfähig war (in welchem Fall er nur das Vergehen nach Paragraph 287, (Paragraph 169, Absatz eins,) StGB zu verantworten hätte), Relevanz nicht von vornherein abgesprochen und darum nicht gesagt werden, es sei nach den Verfahrensergebnissen unzweifelhaft erkennbar, daß die dem Erstgericht bezüglich dieses Beweisantrages unterlaufenen Formverletzungen - es hat über den in Rede stehenden Beweisantrag überhaupt nicht entschieden, obwohl Beweisanträge nach einhelliger Auffassung auch noch im Schlußvortrag gestellt werden dürfen (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 3 zu Paragraph 281, Ziffer 4,), weshalb sie (entgegen der von der Vorsitzenden des Schöffengerichtes vertretenen Rechtsauffassung; vergleiche S 393, 419) als Anträge einer Partei im Hauptverhandlungsprotokoll festzuhalten (Paragraph 281, Absatz eins, StPO) und einer Entscheidung gemäß Paragraph 238, StPO zuzuführen sind - keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Sachentscheidung üben konnten (Paragraph 281, Absatz 3, StPO; vergleiche hiezu 10 Os 122/86, 10 Os 43/87 ua). Ein solcher Nachteil könnte nach Lage des Falles nur dann als ausgeschlossen angesehen werden, wenn das Gericht der Verantwortung des Angeklagten, soweit sie den behaupteten trunkenheitsbedingten Erinnerungsverlust betrifft, mit unbedenklicher Begründung den Glauben versagt hätte vergleiche hiezu Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 67 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Gerade in diesem Belange enthalten aber die Urteilsgründe keine eindeutige Aussage, geschweige denn eine unbedenkliche, formal mängelfreie Begründung. Es genügt, hiezu auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Aber auch der Schuldspruch zu Punkt 2 des Urteilssatzes ist mit einem von der Beschwerde im Ergebnis zutreffend gerügten Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO behaftet. Entgegen den Urteilsannahmen hat der Beschwerdeführer nämlich nicht eine "Versicherungsmeldung" (im Urteilsspruch ist sogar von "Versicherungsmeldungen" die Rede) erstattet, sondern eine von der Versicherung durchgeführten Schadenerhebung (im Sinne der §§ 33, 34 VersVG bzw. der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen) unterschrieben, in welcher er die Brandursache nicht, wie das Erstgericht konstatiert (S 375, 380), als "unbekannt" angab. Hat er doch unter Punkt 3 lit. c dieser Schadenerhebung (S 316) die Frage, ob Verdacht besteht, daß der Brand vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit verursacht wurde bzw. durch wen und wodurch (wenngleich ohne Angabe weiterer Einzelheiten) mit "ja" beantwortet und ergänzend auf die "PolProtokolle bzw. Anzeige durch StA Wien" hingewiesen. Daraus könnte aber durchaus auch abgeleitet werden, daß der Angeklagte - zumal die Schadenerhebung am 6.Dezember 1985, somit nach Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens gegen ihn wegen des Verdachtes der Brandstiftung an dem versicherten Objekt, erstellt wurde - die Versicherungsgesellschaft jedenfalls insoweit (objektiv) richtig informierte (und damit in die Lage versetzte, von ihrem Recht gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. b der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung, die Auszahlung der Versicherungssumme aufzuschieben, Gebrauch zu machen); daß er sich dabei nicht ausdrücklich als Tatverdächtiger bezeichnet hat, kann zwar, muß aber nicht unbedingt für die Annahme der subjektiven Tatseite des Betruges sprechen. Das Erstgericht hätte sich daher, soweit es sowohl einen Täuschungs- als auch einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten als erwiesen annahm, auch mit der Bedeutung und dem bezüglichen Inhalt der Schadenerhebung beweiswürdigend auseinandersetzen müssen. Dazu kommt, daß der Versicherungsfall als solcher offensichtlich bereits vor dem 6.Dezember 1985, nämlich am 31. Oktober 1985, zu welchem Zeitpunkt sich der Angeklagte in dieser Sache noch in Untersuchungshaft befand, von seiner Ehegattin der Versicherung gemeldet worden sein dürfte (vgl. die Angaben des Zeugen Ö*** S 288), daß weiters an der Erstellung der Schadenerhebung auch eine Konzipientin des Verteidigers des Angeklagten mitwirkte (vgl. die Angaben der Zeugin Dr. R*** S 357 ff, insb. S 359), was jedenfalls darauf hindeutet, daß bei diesem Vorgang (zwar) die Interessen des Angeklagten gewahrt, dieser aber nicht zur Begehung einer weiteren strafbaren Handlung (durch vorsätzlich falsche Angaben in der Schadenerhebung) veranlaßt werden sollte, und daß schließlich, wie die Zeugin Dr. R*** bekundete, trotz Beiziehung eines Dolmetschers erhebliche Verständigungsschwierigkeiten mit dem Angeklagten bestanden (vgl. S 358, 359). Mit all diesen Verfahrensergebnissen, die für die Frage, ob der Angeklagte mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz handelte, als er die Schadenerhebung unterschrieb, hat sich das Erstgericht nicht befaßt, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß es bei deren Erörterung zu anderen Konstatierungen, insbesondere zur subjektiven Tatseite, gelangt wäre.Aber auch der Schuldspruch zu Punkt 2 des Urteilssatzes ist mit einem von der Beschwerde im Ergebnis zutreffend gerügten Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO behaftet. Entgegen den Urteilsannahmen hat der Beschwerdeführer nämlich nicht eine "Versicherungsmeldung" (im Urteilsspruch ist sogar von "Versicherungsmeldungen" die Rede) erstattet, sondern eine von der Versicherung durchgeführten Schadenerhebung (im Sinne der Paragraphen 33, 34, VersVG bzw. der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen) unterschrieben, in welcher er die Brandursache nicht, wie das Erstgericht konstatiert (S 375, 380), als "unbekannt" angab. Hat er doch unter Punkt 3 Litera c, dieser Schadenerhebung (S 316) die Frage, ob Verdacht besteht, daß der Brand vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit verursacht wurde bzw. durch wen und wodurch (wenngleich ohne Angabe weiterer Einzelheiten) mit "ja" beantwortet und ergänzend auf die "PolProtokolle bzw. Anzeige durch StA Wien" hingewiesen. Daraus könnte aber durchaus auch abgeleitet werden, daß der Angeklagte - zumal die Schadenerhebung am 6.Dezember 1985, somit nach Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens gegen ihn wegen des Verdachtes der Brandstiftung an dem versicherten Objekt, erstellt wurde - die Versicherungsgesellschaft jedenfalls insoweit (objektiv) richtig informierte (und damit in die Lage versetzte, von ihrem Recht gemäß Artikel 13, Absatz 2, Litera b, der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung, die Auszahlung der Versicherungssumme aufzuschieben, Gebrauch zu machen); daß er sich dabei nicht ausdrücklich als Tatverdächtiger bezeichnet hat, kann zwar, muß aber nicht unbedingt für die Annahme der subjektiven Tatseite des Betruges sprechen. Das Erstgericht hätte sich daher, soweit es sowohl einen Täuschungs- als auch einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten als erwiesen annahm, auch mit der Bedeutung und dem bezüglichen Inhalt der Schadenerhebung beweiswürdigend auseinandersetzen müssen. Dazu kommt, daß der Versicherungsfall als solcher offensichtlich bereits vor dem 6.Dezember 1985, nämlich am 31. Oktober 1985, zu welchem Zeitpunkt sich der Angeklagte in dieser Sache noch in Untersuchungshaft befand, von seiner Ehegattin der Versicherung gemeldet worden sein dürfte vergleiche die Angaben des Zeugen Ö*** S 288), daß weiters an der Erstellung der Schadenerhebung auch eine Konzipientin des Verteidigers des Angeklagten mitwirkte vergleiche die Angaben der Zeugin Dr. R*** S 357 ff, insb. S 359), was jedenfalls darauf hindeutet, daß bei diesem Vorgang (zwar) die Interessen des Angeklagten gewahrt, dieser aber nicht zur Begehung einer weiteren strafbaren Handlung (durch vorsätzlich falsche Angaben in der Schadenerhebung) veranlaßt werden sollte, und daß schließlich, wie die Zeugin Dr. R*** bekundete, trotz Beiziehung eines Dolmetschers erhebliche Verständigungsschwierigkeiten mit dem Angeklagten bestanden vergleiche S 358, 359). Mit all diesen Verfahrensergebnissen, die für die Frage, ob der Angeklagte mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz handelte, als er die Schadenerhebung unterschrieb, hat sich das Erstgericht nicht befaßt, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß es bei deren Erörterung zu anderen Konstatierungen, insbesondere zur subjektiven Tatseite, gelangt wäre.
Aus den angeführten Gründen war demnach der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil im bekämpften Umfang aufzuheben und insoweit die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden braucht. Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß die Notwendigkeit, einen Brand in einem Wohngebäude durch den Einsatz mehrerer Löschfahrzeuge der Feuerwehr unter Kontrolle zu bringen, ein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Feuersbrunst ist und daß § 169 Abs. 1 StGB die Herbeiführung einer (konkreten) Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß nicht voraussetzt.Aus den angeführten Gründen war demnach der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil im bekämpften Umfang aufzuheben und insoweit die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden braucht. Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß die Notwendigkeit, einen Brand in einem Wohngebäude durch den Einsatz mehrerer Löschfahrzeuge der Feuerwehr unter Kontrolle zu bringen, ein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Feuersbrunst ist und daß Paragraph 169, Absatz eins, StGB die Herbeiführung einer (konkreten) Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß nicht voraussetzt.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und der öffentliche Ankläger auf die auch den Strafausspruch erfassende kassatorische Entscheidung zu verweisen.