Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Grundrechtsbeschwerde des Auszuliefernden, mit der er Verletzungen des Art 6 EMRK und des § 17 (gemeint:) Z 2 ARHG behauptet. Sie ist nicht im Recht.Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Grundrechtsbeschwerde des Auszuliefernden, mit der er Verletzungen des Artikel 6, EMRK und des Paragraph 17, (gemeint:) Ziffer 2, ARHG behauptet. Sie ist nicht im Recht.
Die - infolge Aufhebung des zweiten Satzes des § 33 Abs 5 ARHG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, GZ G 151, 152/02-15, zulässige - Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt worden ist, steht dem Auszuliefernden (nur) als außerordentliches Rechtsmittel in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes zu, weshalb ausschließlich die Verletzung eines als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechts geeignet ist, jene zu tragen (13 Os 51/03).Die - infolge Aufhebung des zweiten Satzes des Paragraph 33, Absatz 5, ARHG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, GZ G 151, 152/02-15, zulässige - Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt worden ist, steht dem Auszuliefernden (nur) als außerordentliches Rechtsmittel in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes zu, weshalb ausschließlich die Verletzung eines als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechts geeignet ist, jene zu tragen (13 Os 51/03).
Ob eine Verletzung des Art 6 EMRK überhaupt ein Auslieferungshindernis darstellen kann, ergibt sich nicht aus dem - bloß subsidiären - ARHG, sondern aus dem jeweiligen Auslieferungsvertrag (§ 1 ARHG). Da ein aus Art 6 EMRK erfließendes Auslieferungshindernis dem im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland in Geltung stehenden Auslieferungsvertrag nicht bekannt ist, hatte das Oberlandesgericht keine Veranlassung zur Anführung auf dieses Grundrecht bezogener Sachverhaltsannahmen (vgl 13 Os 69/03 ua). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine zu besorgende Verletzung des Art 6 (Abs 1 erster Satz) EMRK - der außerdem nur auf das Ergekenntnisverfahren abstellt ("über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage") - nur in Bezug auf das Strafverfahren im ersuchenden Staat ein Auslieferungshindernis darstellen könnte (§ 19 Z 1 ARHG), womit der Einwand, der ersuchte Staat (hier: Republik Kroatien) habe anlässlich der Zustimmungserklärung nach Art 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens das Recht des Auszuliefernden auf Parteiengehör verletzt, schon im Ansatz fehlgeht.Ob eine Verletzung des Artikel 6, EMRK überhaupt ein Auslieferungshindernis darstellen kann, ergibt sich nicht aus dem - bloß subsidiären - ARHG, sondern aus dem jeweiligen Auslieferungsvertrag (Paragraph eins, ARHG). Da ein aus Artikel 6, EMRK erfließendes Auslieferungshindernis dem im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland in Geltung stehenden Auslieferungsvertrag nicht bekannt ist, hatte das Oberlandesgericht keine Veranlassung zur Anführung auf dieses Grundrecht bezogener Sachverhaltsannahmen vergleiche 13 Os 69/03 ua). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine zu besorgende Verletzung des Artikel 6, (Absatz eins, erster Satz) EMRK - der außerdem nur auf das Ergekenntnisverfahren abstellt ("über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage") - nur in Bezug auf das Strafverfahren im ersuchenden Staat ein Auslieferungshindernis darstellen könnte (Paragraph 19, Ziffer eins, ARHG), womit der Einwand, der ersuchte Staat (hier: Republik Kroatien) habe anlässlich der Zustimmungserklärung nach Artikel 15, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens das Recht des Auszuliefernden auf Parteiengehör verletzt, schon im Ansatz fehlgeht.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem vom Bundesministerium für Justiz am 26. Juli 2002 an die Republik Kroatien gerichteten Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung (auch) Ablichtungen der Erklärung des Auszuliefernden zum Auslieferungsbegehren Deutschlands übersendet worden sind (ON 4). Diese Vorgangsweise (bezüglich des Rechts auf Parteiengehör) genügt den Anforderungen des ARHG hinsichtlich eines an die Republik Österreich gerichteten Ersuchens um nachträgliche Auslieferung (Linke/Epp/Dokoupil/Felsenstein, Internationales Strafrecht § 40 ARHG Erläut 2.).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem vom Bundesministerium für Justiz am 26. Juli 2002 an die Republik Kroatien gerichteten Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung (auch) Ablichtungen der Erklärung des Auszuliefernden zum Auslieferungsbegehren Deutschlands übersendet worden sind (ON 4). Diese Vorgangsweise (bezüglich des Rechts auf Parteiengehör) genügt den Anforderungen des ARHG hinsichtlich eines an die Republik Österreich gerichteten Ersuchens um nachträgliche Auslieferung (Linke/Epp/Dokoupil/Felsenstein, Internationales Strafrecht Paragraph 40, ARHG Erläut 2.).
Das nicht konkretisierte Vorbringen, ein Teil der dem Auszuliefernden im Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 31. Juli 2001 angelasteten Straftaten sei verjährt, was gemäß (richtig:) Art 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens insoweit die Auslieferung hindere, bringt eine Grundrechtsverletzung nicht deutlich und bestimmt zum Ausdruck und lässt zudem die Mitteilung der Senatsverwaltung für Justiz, Berlin, (GZ 17 Ur 8/02w-5 des Landesgerichtes Krems a.d. Donau) außer Acht.Das nicht konkretisierte Vorbringen, ein Teil der dem Auszuliefernden im Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 31. Juli 2001 angelasteten Straftaten sei verjährt, was gemäß (richtig:) Artikel 10, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens insoweit die Auslieferung hindere, bringt eine Grundrechtsverletzung nicht deutlich und bestimmt zum Ausdruck und lässt zudem die Mitteilung der Senatsverwaltung für Justiz, Berlin, (GZ 17 Ur 8/02w-5 des Landesgerichtes Krems a.d. Donau) außer Acht.
Der Grundrechtsbeschwerde war daher - in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - nicht Folge zu geben.