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Entscheidung 14 Os 132/87×

Entscheidung 14 Os 132/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os132/87

Entscheidungsdatum

28.10.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ali A*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143,, erster Qualifikationsfall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ali A*** und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Ali A*** und Waltraud S*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wiener Neustadt vom 22.Juni 1987, GZ 10 römisch fünf r 1400/86-40, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Genralprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, der Angeklagten Waltraud S*** und der Verteidiger Dr. Breuer und Dr. Danninger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Ali A*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Ali A*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden, oben näher bezeichneten Urteil wurden der am 1.März 1968 geborene türkische Staatsangehörige Ali A*** und die am 12.März 1959 geborene Waltraud S*** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143,, erster Qualifikationsfall, StGB (Punkte A römisch eins 1 und 2 sowie A römisch zwei des Urteilssatzes), A*** ferner des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 3, (letzter Fall) StGB (B und F), des Verbrechens des Diebstahls in Gesellschaft durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB (C römisch eins) sowie Waltraud S*** der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB (C römisch zwei), der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (D) und des Betruges nach Paragraph 146, (E) schuldig erkannt. Danach haben die beiden Angeklagten in Gesellschaft als Beteiligte Mitte Juni 1986 in Schottwien einem Unbekannten S 2.000,-- und am 2. Juli 1986 in Ternitz dem Klaus W*** S 2.000,-- Bargeld und ein Halsketterl im Wert von ca S 450,-- durch Verabreichung von Rohypnol-Tabletten, sohin mit Gewalt, mit dem Vorsatz, weggenommen, sich durch die Zueignung der Sachen unrechtmäßig zu bereichern (A römisch eins 1 und 2), Waltraud S*** auf die gleiche Weise am 19. Mai 1986 allein dem Franz G*** Geld und Sachen im Gesamtwert von S 2.000,-- geraubt (A römisch zwei), Ali A*** am 19.Mai 1986 einen Teil der aus dem vorgenannten Raub stammenden Beute in Kenntnis von deren Herkunft an sich gebracht (B), ferner im Jahre 1983 in Ternitz und am 25.Juli 1986 in Payerbach zwei Diebstähle mit einer Gesamtbeute von rund S 1.600,-- verübt, wobei einer der beiden Diebstähle durch Einsteigen in ein Gebäude begangen wurde (C römisch eins 1 und 2), Waltraud S*** am 28.Juni 1986 in Neunkirchen den Mopedzulassungsschein des Günter K*** durch Ansichbringen unterdrückt, wobei sie mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde (D), Waltraud S*** ferner am 12.Juli 1986 in Stollhof dem Gerhard B*** einen Barbetrag von S 1.000,-- betrügerisch herausgelockt (E) und am 28.Juni 1986 in Neunkirchen dem Günter K*** eine Geldbörse mit Bargeld im Gesamtwert von

ca S 400,-- gestohlen (C römisch zwei) und Ali A*** schließlich am 28. Juni 1986 in Neunkirchen Waltraud S*** als Täterin des zu C römisch zwei genannten Vergehens nach der Tat durch die schlüssige Behauptung, die Geldbörse samt Inhalt befinde sich nicht in der Wohnung, dabei unterstützt, die Sache, die sie durch das Vergehen erlangt hatte, zu verheimlichen (F römisch eins) sowie am 12.Juli 1986 in Stollhof Bargeld, das Waltraud S*** betrügerisch erlangt hatte (E) an sich gebracht (F 2).

Die vom Angeklagten A*** allein gegen den Schuldspruch wegen Raubes aus den Ziffer 5, 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO:

Die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner These, in Ansehung der Hauptfrage römisch eins (Urteilsfaktum A römisch eins 1) hätten Eventualfragen in Richtung Hehlerei oder Diebstahl gestellt werden müssen, ins Treffen geführten Verantwortungspassagen gehen in verfälschender Verkürzung daran vorüber, daß er im Verlauf der Hauptverhandlung von seiner ursprünglichen Verteidigungslinie, erst nachträglich durch Erzählungen der Mitangeklagten S*** von einem von ihr beim Feuerwehrfest in Schottwien an einem unbekannten Burschen verübten Diebstahl erfahren zu haben, abwich und nach dem Zugeständnis, vom jeweiligen Tatvorhaben der Waltraud S***, mittels der Tabletten ihre Opfer "abzustieren", Kenntnis gehabt zu haben vergleiche Band römisch eins S 365 Mitte) letztlich - über weitere Fragen darnach, warum er die (zur Tat verwendeten Rohypnol-Tabletten zum Zeltfest mitgenommen habe - das Zusammenspiel mit S*** (Arg: ...." .... daß wir die Absicht hatten ...."), mit diesem Mittel (auf die von ihm bereits beschriebene Art) zu Geld zu kommen, nicht mehr bestritt (Band römisch eins S 366 vorletzter Absatz). Nach dieser letzten (in der Folge nicht mehr revidierten) Verantwortung des Angeklagten A***, wonach die Verübung der Urteilstat A/ I/ 1/ einer zwischen ihm und der Mitangeklagten S*** schon vor dem gemeinsamen Besuch des Zeltfestes getroffenen Übereinkunft entsprach, war aber die Stellung einer Eventualfrage nach Hehlerei für den Fall der Verneinung der die Beteiligung als Raubgenosse betreffenden Hauptfrage römisch eins gewiß nicht mehr indiziert. Denn eine Raubgenossenschaft ist keineswegs auf unmittelbare Täter beschränkt; ihr können - unter den Voraussetzungen der (hier unbestrittenen) gleichzeitigen Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit und des vom Beschwerdeführer (ebenfalls) zugegebenen Einverständnisses mit dem unmittelbaren Täter (insbesondere) auch solche Beteiligte angehören, welche ein die Raubausführung bloß förderndes Verhalten im Sinne eines sonstigen Raubbeitrags (Paragraph 12, StGB letzte Täterschaftsform) setzen vergleiche Leukauf-Steininger2, Paragraph 143, StGB, RN 7; Paragraph 127, StGB, RN 74 bis 77), wobei dieser Beitrag auch im Bereithalten zum allfälligen helfenden Eingreifen bestehen kann (RN 76 Anfang am zuletzt a O). Da der Angeklagte A*** sohin sein früheres Teilgeständnis im Verlaufe der Hauptverhandlung wesentlich (bis zum Eingeständnis der Mitwirkung als Raubgenosse) erweitert hat, bilden seine ursprünglichen (nur seiner Betätigung als Hehler einbekennenden) Angaben keine Grundlage für eine Eventualfrage in Richtung des Paragraph 164, StGB (Mayerhofer-Rieder2, Paragraph 314, StPO, EGr 30 und 31). Eine auf die Tatbeurteilung als Diebstahl abzielende Eventualfrage zur Hauptfrage römisch eins bezüglich des Angeklagten A*** wäre nicht einmal nach seiner ursprünglichen Verantwortung indiziert gewesen, weil nach dieser der Diebstahl durch S*** ohne jegliche Mitwirkung seinerseits verübt worden war. Hieran vermögen auch jene Ausführungen dieses Beschwerdeführers nichts zu ändern, in denen er überhaupt die Existenz des (nicht ausgeforschten) Opfers der Urteilstat A/ I/ 1/, wenigstens aber dessen Betäubung mit Rohypnol, in Zweifel zieht und vermeint, dem betreffenden Schuldspruch fehle jegliche Beweisgrundlage; denn damit bekämpft er (der Sache nach) unzulässigerweise die dem Wahrspruch zugrundeliegende Würdigung der Verfahrensergebnisse, zu welchen auch die Verantwortung der einander wechselseitig bezichtigenden Angeklagten zählt. Die von ihm in diesem Zusammenhang angestellten Mutmaßungen über Möglichkeiten einer abweichenden Fallgestaltung können nicht als Grundlage einer Eventualfrage dienen; denn eine solche Frage darf nicht auf bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten, sondern stets nur auf ein konkretes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung bezogen werden (Mayerhofer-Rieder2, ENr 22 zu Paragraph 314, StPO).

Die Stellung einer Eventualfragestellung in Richtung eines (Bedrängnis-)Diebstahls des Angeklagten A*** erübrigte sich aber auch hinsichtlich der den Gegenstand der Hauptfrage römisch sechs (Punkt A/ I/ 2/ des Schuldspruchs) bildenden Tat, weil seine Verantwortung in der Hauptverhandlung (Bd I/ AS 357) keinen Anhaltspunkt dafür lieferte, daß er eine ohne sein Zutun bereits von Rudolf B***, dem Bruder der Mitangeklagten Waltraud S***, herbeigeführte Bedrängnis (Betäubung) des Klaus W*** zu einem Diebstahl ausgenützt hätte. Sein bezügliches Vorbringen geht vielmehr lediglich dahin, nicht der einzige gewesen zu sein, der W*** Tabletten (Rohypnol) während des Zeltfestes in Schottwien ins Getränk gemischt habe; schon vor ihm habe Rudolf B*** ein oder eineinhalb Tabletten in dieses Getränk geworfen. Im Zusammenhang mit dem vom Angeklagten A*** abgelegten Eingeständnis eines gemeinsamen Raubvorhabens (Bd I/ AS 357 ganz oben: "Wir wollten ihm sein Geld wegnehmen ...") kann diese Verantwortung nur als Eingeständnis eigener Mitwirkung im Rahmen einer - in diesem Einzelfall - auch Rudolf B*** mitumfassenden Raubgenossenschaft verstanden werden. Auf eine Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers in diesem Sinne zielte aber die Hauptfrage römisch sechs ohnehin ab, wogegen eine zu dieser Hauptfrage gestellte Eventualfrage nach Bedrängnisdiebstahl jeglichen Bezuges zu Verfahrensergebnissen entbehrt hätte.

Auch insoweit liegt daher keine Verletzung von die Fragestellung betreffenden Vorschriften - welche im Übrigen auch nach einem Zwischenerkenntnis auf Ablehnung eines bezüglichen Parteiantrages nur aus der Ziffer 6,, nicht jedoch (wie der Beschwerdeführer vermeint) auch aus der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO geltend gemacht werden kann (Mayerhofer-Rieder2, EGr 5 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) - vor.

Zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO:

Die Rechtsbelehrung zu den auf das Vergehen nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB gerichteten Eventualfragen enthält zwar außer der wortgetreuen Wiedergabe des Tatbestandes (Paragraph 287, Absatz eins, StGB) und einer Definition des Begriffes der vollen Berauschung nur eine Auseinandersetzung mit dem Fahrlässigkeitsbegriff. Das vom Beschwerdeführer beanstandete Fehlen von Erörterungen darüber, daß auch bei vorsätzlicher Herbeiführung des Rauschzustandes (abgesehen vom Falle der actio libera in causa) die Anwendung des Paragraph 287, Absatz eins, StGB nicht ausgeschlossen ist, wäre aber nur dann der im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO vorausgesetzten Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung gleichzustellen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles geeignet wäre, die Geschwornen bei Beantwortung der an sie gestellten Fragen auf einen (rechtlich) falschen Weg zu weisen (Mayerhofer-Rieder2, EGr 66 zur zuletzt angeführten Gesetzesstelle uva). Vorliegend war dies mit Gewißheit nicht der Fall; denn der am Beginn des betreffenden Teiles der Belehrung zitierte Wortlaut des Paragraph 287, Absatz eins, StGB bringt in auch für Laien durchaus verständlicher Weise zum Ausdruck, daß die Anwendung dieser Gesetzesstelle keineswegs auf Fälle beschränkt ist, in welchen dem Täter (bloß) fahrlässige Herbeiführung der vollen Berauschung zur Last liegt (" ... wenn auch nur fahrlässig ..."). Schon auf Grund dieses Hinweises konnten die Geschwornen nicht dem (ihnen vom Beschwerdeführer als möglich unterstellten) Irrtum unterliegen, daß bei Annahme vorsätzlicher Herbeiführung der vollen Berauschung die Fragen nach der Verwirklichung des jeweiligen Grunddeliktes jedenfalls zu bejahen wären.

In seinen weiteren Ausführungen, wonach die Rechtsbelehrung auch "insbesondere in Ansehung der Hauptfrage I" eine Darstellung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsforschung und der Anforderungen des Artikel 6, Absatz 2 und des Artikel 5, MRK vermissen lasse, obgleich solche Erörterungen in Anbetracht der "besonderen Beweisproblematik" geboten gewesen wären, verkennt der Beschwerdeführer die aus Paragraph 321, Absatz 2, StPO hervorgehende Aufgabe einer schriftlichen Belehrung. Diese hat sich auf eine - für jede Frage gesonderte - Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, auf eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes und auf die Klarlegung des Verhältnisses der einzelnen Fragen zueinander sowie der Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage zu beschränken. Hingegen hat sie sich eines Eingehens auf den konkreten Sachverhalt, insbesondere auf die Beweisproblematik des Einzelfalles zu enthalten; denn die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt ist Sache der nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO im Anschluß an die Rechtsbelehrung vom Vorsitzenden vorzunehmenden Besprechung (EGr 14 f zu Paragraph 345, Ziffer 8, StPO in Mayerhofer-Rieder2). Auch ein bloß allgemeiner Hinweis auf Bestimmungen der MRK, insbesondere auf die Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2,), hätte den durch die Fragen gesteckten Rahmen der schriftlichen Rechtsbelehrung bereits überschritten. Solche Hinweise sind erforderlichenfalls der anschließenden Besprechung vorzubehalten, deren Inhalt nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden kann vergleiche Mayerhofer-Rieder2, EGr 1 zu Paragraph 323, StPO).

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ali A*** war sohin zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht als erschwerend bei beiden Angeklagten die Wiederholung der Raubtaten, die Begehung strafbarer Handlungen gleicher und verschiedener Art und die einschlägige(n) Vorstrafe(n). Als mildernd zog es demgegenüber bei beiden Angeklagten die teilweise Schadensgutmachung, bei Ali A*** überdies das Alter unter einundzwanzig Jahren und das Teilgeständnis, bei Waltraud S*** das Geständnis sowie den Umstand, daß die strafbaren Handlungen durch ihre Angaben aufgedeckt wurden, in Betracht und verhängte es über die Angeklagten gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 143,, erster Strafsatz, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Waltraud S*** in der Dauer von fünf Jahren und über Ali A*** unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf ein Urteil des Kreisgerichtes Wr.Neustadt, womit er wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer viermonatigen, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und acht Monaten. Die Straferhöhung in Ansehung beider Angeklagten anstrebende Berufung der Staatsanwaltschaft ist - im Ergebnis - ebensowenig begründet, wie die des Angeklagten A***, mit der er eine Reduzierung der Strafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt.

Dem zuletzt genannten Angeklagten kommt zwar die vom ärztlichen Sachverständigen konstatierte Medikamentenabhängigkeit sowie seine aus den Akten hervorleuchtende vernachlässigte Erziehung zusätzlich als mildernd zugute und wird das Gewicht des Milderungsumstandes nach Paragraph 34, Ziffer eins, StGB auch dadurch erhöht, daß er die verfahrensgegenständlichen Verfehlungen kurz nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gesetzt hatte. Zieht man aber demgegenüber mit ins Kalkül, daß Ali A*** nicht nur eine sondern zwei gerichtliche Vorverurteilungen einschlägiger Natur aufweist und legt man dem überaus hohen Unrechtsgehalt der Raubtaten die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich die geschöpfte Unrechtsfolge insgesamt als durchaus tatschuldgerecht und sonach keiner Korrektur - weder nach oben noch nach unten - zugänglich. Damit erledigt sich aber auch das Begehren des Angeklagten A*** um Gewährung bedingter Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz 2, StGB). Nicht anhebungsbedürftig erscheint - der Ansicht der Anklagebehörde zuwider - aber auch die über Waltraud S*** verhängte Strafe. Deren Beitrag zur Wahrheitsfindung war im gegebenen Fall derart eklatant, daß die Frage, inwieweit die Geständnisqualität ihrer Verantwortung dadurch geschmälert wird, daß sie sich auf den von Ali A*** geübten Zwang berief, vernachlässigbar erscheint. Da auch der teilweisen Schadensgutmchung bei der gegebenen Sachlage nur marginale Bedeutung zukommt, bedürfen mithin die tatrichterlichen Strafzumessungsgründe bei Waltraud S*** keiner nennenswerten Ergänzung. Geht man aber davon aus, dann scheint auch bei dieser Angeklagten die gefundene Strafe tat- und tätergerecht und keiner Erhöhung zugänglich.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E12221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00132.87.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19871028_OGH0002_0140OS00132_8700000_000

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