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Entscheidung 14 Os 133/01×

Entscheidung 14 Os 133/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os133/01

Entscheidungsdatum

06.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Howard Adrian K***** wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins und Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 12b E Vr 3.487/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 24. August 2001, AZ 20 Bs 266/01 (= ON 128), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des mit Urteil vom 1. April 1998 von den Verbrechen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins und Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB sowie der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins und Absatz 2, StGB rechtskräftig freigesprochenen Howard Adrian K***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Juni 2001, GZ 12 b E Vr 3.487/94-124, mit dem dessen Antrag, ihm nach Paragraph 394, EO Ersatz für - näher detaillierte - aus einstweiligen Verfügungen gemäß Paragraph 144 a, StPO (ON 7, 37, 102) resultierende Vermögensnachteile zu leisten, keine Folge gegeben worden war, als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 15, E 11, Paragraph 16, E 3).

Aus dem Umstand, dass nach Paragraph 144 a, Absatz eins, letzter Satz StPO die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen nur dann sinngemäß anzuwenden sind, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist, Absatz 6, leg cit aber lediglich gegen den Beschluss, mit dem über die einstweilige Verfügung oder deren Aufhebung entschieden wird, eine Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz eröffnet, erhellt, dass hier für das Rechtsmittelverfahren ausschließlich die Regeln der - den gegenständlichen Fall aber nicht erfassenden - Strafprozessordnung anzuwenden sind, ein Widerspruch oder ein Rekurs nach zivilprozessualen Vorschriften (ZPO, EO) aber unzulässig ist (JAB 359 Blg NR römisch siebzehn.GP, 35; Mayerhofer aaO Paragraph 144 a, Anmerkung 2, ).

Textnummer

E63808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00133.01.1106.000

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20011106_OGH0002_0140OS00133_0100000_000

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