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Rechtssatz RS0115813

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0115813

Geschäftszahl

14Os133/01

Entscheidungsdatum

06.11.2001

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass nach Paragraph 144 a, Absatz eins, letzter Satz StPO die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen nur dann sinngemäß anzuwenden sind, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist, Absatz 6, leg cit aber lediglich gegen den Beschluss, mit dem über die einstweilige Verfügung oder deren Aufhebung entschieden wird, eine Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz eröffnet, ergibt sich, dass hier für das Rechtsmittelverfahren ausschließlich die Regeln der Strafprozessordnung anzuwenden sind, ein Widerspruch oder ein Rekurs nach zivilprozessualen Vorschriften (ZPO, EO) aber unzulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115813

Dokumentnummer

JJR_20011106_OGH0002_0140OS00133_0100000_001