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Entscheidung 14 Os 133/03×

Entscheidung 14 Os 133/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os133/03

Entscheidungsdatum

21.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Rechtssache des Mag. Franz Josef G***** über dessen als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der zur Vertretung vor Ämtern und Behörden besachwalterte Mag. Franz Josef G***** (14 Os 104/03) behauptet in einer von ihm selbst verfassten und unterschriebenen, jedoch von keinem Verteidiger unterfertigten als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe (beim Obersten Gerichtshof am 24. September 2003 eingelangt) unter Zitierung des Paragraph 2, GRBG vermeintlich unterlaufene Verfahrensfehler in diversen, nicht näher detaillierten Zivil- und Verwaltungsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG kann eine Grundrechtsbeschwerde ausschließlich wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erhoben werden, sofern die Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes erfolgte. Die schon nach dem Vorbringen sowohl mangels einer tatsächlichen Beschränkung der persönlichen Freiheit als auch infolge Fehlens einer Entscheidung durch ein Strafgericht mit unbehebbaren Mängeln behaftete "Grundrechtsbeschwerde" war daher ohne Verbesserungsauftrag - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG zurückzuweisen.

Mangels Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des GRBG besteht kein Anlass zu einem Vorgehen gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG.

Anmerkung

E71180 14Os133.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00133.03.1021.000

Dokumentnummer

JJT_20031021_OGH0002_0140OS00133_0300000_000