Der Angeklagte bekämpft den nunmehrigen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den nunmehrigen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Tatsachenrüge führt aus, mit Ausnahme der vom Schöffengericht verlesenen polizeilichen Ausssage von Silke J*****, die sich in weiterer Folge der Aussage entschlagen hat, fänden sich keine weiteren Beweismittel für den dem Angeklagten angelasteten von ihm geleugneten unternommenen Beischlaf. Es ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglich festgestellten Umstände, weil man Aussagen unmündiger Jugendlicher besonders kritisch werten müsse.
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO liegt nur dann vor, wenn gegen die Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken bestehen, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254 StPO) ignorierenden Verfahrensmängel resultieren oder auf das Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse zurückzuführen sind, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen (EvBl 1988/108, RZ 1990/94 S 208 uva).Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO liegt nur dann vor, wenn gegen die Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken bestehen, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, StPO) ignorierenden Verfahrensmängel resultieren oder auf das Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse zurückzuführen sind, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen (EvBl 1988/108, RZ 1990/94 S 208 uva).
Selbst die Nichtigkeitsbeschwerde vermag nicht solche schwerwiegenden Verfahrensmängel oder anderslautende Beweisergebnisse anzuführen, sondern muß sich auf den allgemeinen Hinweis beschränken, der Aussage unmündiger Jugendlicher müsse man mit besonderer Sorgfalt begegnen. Das haben die Tatrichter indes auch getan und sich dabei auf die übrigen, selbst vom Angeklagten als wahr eingeräumten Bekundungen von Silke J***** gestützt, weswegen auch ihrer Aussage in bezug auf den unternommenen Beischlaf geglaubt wurde (US 6, 7). Der Umstand, daß aus den vom Schöffengericht angeführten Prämissen auch andere, für den leugnenden Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein jedoch nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO abstellt (16 Os 26/90, 13 Os 126/90).Selbst die Nichtigkeitsbeschwerde vermag nicht solche schwerwiegenden Verfahrensmängel oder anderslautende Beweisergebnisse anzuführen, sondern muß sich auf den allgemeinen Hinweis beschränken, der Aussage unmündiger Jugendlicher müsse man mit besonderer Sorgfalt begegnen. Das haben die Tatrichter indes auch getan und sich dabei auf die übrigen, selbst vom Angeklagten als wahr eingeräumten Bekundungen von Silke J***** gestützt, weswegen auch ihrer Aussage in bezug auf den unternommenen Beischlaf geglaubt wurde (US 6, 7). Der Umstand, daß aus den vom Schöffengericht angeführten Prämissen auch andere, für den leugnenden Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein jedoch nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO abstellt (16 Os 26/90, 13 Os 126/90).
Das Erstgericht hat sich zu den relevanten Feststellungen auf gemäß § 252 Abs. 2 StPO verlesene Beweisergebnisse bezogen (AS 109). In der Verwertung einer rite verlesenen Aussage kann kein Mangel gefunden werden, der unter Berücksichtigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung und unter den Garantien eines fairen Verfahrens im Sinn des Art 6 MRK geeignet wäre, angesichts der Zulässigkeit einer solchen Beweisführung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweisführung in der Tatfrage aufkommen zu lassen (EvBl 1989/141).Das Erstgericht hat sich zu den relevanten Feststellungen auf gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesene Beweisergebnisse bezogen (AS 109). In der Verwertung einer rite verlesenen Aussage kann kein Mangel gefunden werden, der unter Berücksichtigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung und unter den Garantien eines fairen Verfahrens im Sinn des Artikel 6, MRK geeignet wäre, angesichts der Zulässigkeit einer solchen Beweisführung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweisführung in der Tatfrage aufkommen zu lassen (EvBl 1989/141).
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Demgemäß wird über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Demgemäß wird über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).