Die (allein) vom Angeklagten G***** gegen dieses Urteil ergriffenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 28.Jänner 1992, GZ 14 Os 133/91-6, gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 294 Abs. 4 StPO (iVm §§ 285 a Z 1 bzw. 296 Abs. 2 StPO) zurückgewiesen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. SSt. 41/63; SSt. 42/53 ua) hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Ersturteil soweit dem Angeklagten B*****, der eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, im Schuldspruch laut Punkt 1.2.1 des Urteilssatzes für die Jahre 1981 bis 1984 und im Schuldspruch laut Punkt 1.2.2 (zur Gänze) als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen zufolge unberechtigter Vorsteuerabzüge und dem Angeklagten G***** im Schuldspruch laut Punkt 2.1 ein vorsätzlicher Tatbeitrag (§ 11 dritter Fall FinStrG) auch zu diesen Abgabenhinterziehungen (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) angelastet wird, mit einer ungerügt gebliebenen, beiden Angeklagten zum Nachteil gereichenden materiellen Nichtigkeit im Sinn der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist.Die (allein) vom Angeklagten G***** gegen dieses Urteil ergriffenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 28.Jänner 1992, GZ 14 Os 133/91-6, gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 294, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraphen 285, a Ziffer eins, bzw. 296 Absatz 2, StPO) zurückgewiesen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vergleiche SSt. 41/63; SSt. 42/53 ua) hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Ersturteil soweit dem Angeklagten B*****, der eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, im Schuldspruch laut Punkt 1.2.1 des Urteilssatzes für die Jahre 1981 bis 1984 und im Schuldspruch laut Punkt 1.2.2 (zur Gänze) als Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen zufolge unberechtigter Vorsteuerabzüge und dem Angeklagten G***** im Schuldspruch laut Punkt 2.1 ein vorsätzlicher Tatbeitrag (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) auch zu diesen Abgabenhinterziehungen (Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG) angelastet wird, mit einer ungerügt gebliebenen, beiden Angeklagten zum Nachteil gereichenden materiellen Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist.
Während das Schöffengericht der früheren Rechtsprechung folgend echte Realkonkurrenz der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (auch) bezüglich der Verkürzung der Umsatzsteuer für denselben Zeitraum sowohl im Vorauszahlungsstadium als auch im Stadium ihrer bescheidmäßigen Festsetzung angenommen hat, gelangte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung eines verstärkten Senates vom 21.November 1991, GZ 14 Os 127/90-17 NRsp 1991/258 = EvBl. 1992/26), in Ansehung der in Rede stehenden Konkurrenzfrage zum Ergebnis, daß die auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Umsatzsteuer nur einmal geschuldet wird, zumal es sich bei der im Voranmeldungsstadium zu entrichtenden Umsatzsteuer bloß um Vorauszahlungen (§ 21 Abs. 1 UStG) handelt, die bei der nach Ablauf des Kalenderjahres auf Grund einer entsprechenden Umsatzsteuererklärung vorzunehmenden Veranlagung der Umsatzsteuer ebenso wie die nach § 12 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen sind (§§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 21 Abs. 4 UStG).Während das Schöffengericht der früheren Rechtsprechung folgend echte Realkonkurrenz der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (auch) bezüglich der Verkürzung der Umsatzsteuer für denselben Zeitraum sowohl im Vorauszahlungsstadium als auch im Stadium ihrer bescheidmäßigen Festsetzung angenommen hat, gelangte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung eines verstärkten Senates vom 21.November 1991, GZ 14 Os 127/90-17 NRsp 1991/258 = EvBl. 1992/26), in Ansehung der in Rede stehenden Konkurrenzfrage zum Ergebnis, daß die auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Umsatzsteuer nur einmal geschuldet wird, zumal es sich bei der im Voranmeldungsstadium zu entrichtenden Umsatzsteuer bloß um Vorauszahlungen (Paragraph 21, Absatz eins, UStG) handelt, die bei der nach Ablauf des Kalenderjahres auf Grund einer entsprechenden Umsatzsteuererklärung vorzunehmenden Veranlagung der Umsatzsteuer ebenso wie die nach Paragraph 12, UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen sind (Paragraphen 20, Absatz eins und Absatz 2, sowie 21 Absatz 4, UStG).
Durch die Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird die Strafbarkeit einer (wissentlichen) Verkürzung von Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium gegenüber einer unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch eine zeitlich nachfolgende unrichtige Jahresumsatzsteuererklärung (vorsätzlich) bewirkten Umsatzsteuerverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zwecks Durchsetzung eines möglichst umgehenden und kontinuierlichen Umsatzsteueraufkommens bloß vorverlegt, ohne daß dadurch der Umfang der verpönten Abgabenverkürzung insgesamt eine Änderung erführe. Durch die spätere Abgabe einer der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung entsprechenden, ihrerseits falschen Jahresumsatzsteuererklärung wird somit eine Verkürzung der Umsatzsteuer in keinem größeren Ausmaß bewirkt, als dies durch die Umsatzsteuerverkürzung im Voranmeldungsstadium ohnedies bereits geschehen ist. Dies schließt zwar eine Beurteilung der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen als bloßes Vorstadium zu einer dementsprechenden Verkürzung der Jahresumsatzsteuer aus, kann doch eine weitergehende Rechtsgutbeeinträchtigung durch eine falsche Jahresumsatzsteuererklärung insoweit nicht mehr bewirkt werden. Da zumindest im Regelfall eine Verkürzung der Umsatzsteuer durch die Abgabe einer unrichtigen Jahresumsatzsteuererklärung nur dann erfolgreich sein wird, wenn zuvor entsprechend unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen erstattet worden sind, ist das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als "Vortat" zu sehen, die die Verwirklichung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung durch § 33 Abs. 2 FinStrG (in bezug auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer) als "Haupttat" erst ermöglicht oder zumindest erleichtert. Dieser Fall scheinbarer Konkurrenz, der voraussetzt, daß sich die Vortat gegen das selbe Rechtsgut richtet wie die Haupttat und keinen über diese hinausgehenden Schaden verursacht, die Folgen der Vortat also ganz im Schaden der Haupttat aufgehen (Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht JBl. 1978/464), trifft - im Gegensatz zur früher vertretenen Rechtsauffassung - hier zu. Denn schon nach der einheitlichen Deliktsbezeichnung ("Abgabenhinterziehung"), vor allem aber nach dem gemeinsamen Tatbestandsmerkmal "der Abgabenverkürzung" (nämlich: der Umsatzsteuer) bzw. der "Verkürzung von Umsatzsteuer" ist von den hier zu untersuchenden Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als Rechtsgut jeweils die Umsatzsteuer schlechthin betroffen. Auf das unterschiedliche Fälligkeitsstadium dieser Steuer, in welchem deren Verkürzung bewirkt wird, kommt es insoweit nicht an, tritt doch dadurch keine substantielle Änderung des Rechtsgutes als solches ein. Betroffen ist in beiden Fällen der Anspruch des Staates auf Entrichtung der Umsatzsteuer zum vorgeschriebenen Fälligkeitstermin. Es ist aber auch das weitere Erfordernis einer Konsumtion unter dem Aspekt einer sogenannten "straflosen" oder "nachbestraften" Vortat gegeben. Durch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wird der gesamte Verkürzungsbetrag (einschließlich der schon im Vorauszahlungsstadium fällig gewesenen Beträge) voll erfaßt. Ein darüber hinausgehender tatbestandsmäßiger Verkürzungsschaden kann durch die Abgabe einer unrichtigen Jahresumsatzsteuererklärung nicht mehr eintreten; Zinsenverluste des Fiskus gehören nicht zum Tatbild.Durch die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG wird die Strafbarkeit einer (wissentlichen) Verkürzung von Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium gegenüber einer unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch eine zeitlich nachfolgende unrichtige Jahresumsatzsteuererklärung (vorsätzlich) bewirkten Umsatzsteuerverkürzung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zwecks Durchsetzung eines möglichst umgehenden und kontinuierlichen Umsatzsteueraufkommens bloß vorverlegt, ohne daß dadurch der Umfang der verpönten Abgabenverkürzung insgesamt eine Änderung erführe. Durch die spätere Abgabe einer der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung entsprechenden, ihrerseits falschen Jahresumsatzsteuererklärung wird somit eine Verkürzung der Umsatzsteuer in keinem größeren Ausmaß bewirkt, als dies durch die Umsatzsteuerverkürzung im Voranmeldungsstadium ohnedies bereits geschehen ist. Dies schließt zwar eine Beurteilung der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen als bloßes Vorstadium zu einer dementsprechenden Verkürzung der Jahresumsatzsteuer aus, kann doch eine weitergehende Rechtsgutbeeinträchtigung durch eine falsche Jahresumsatzsteuererklärung insoweit nicht mehr bewirkt werden. Da zumindest im Regelfall eine Verkürzung der Umsatzsteuer durch die Abgabe einer unrichtigen Jahresumsatzsteuererklärung nur dann erfolgreich sein wird, wenn zuvor entsprechend unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen erstattet worden sind, ist das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als "Vortat" zu sehen, die die Verwirklichung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung durch Paragraph 33, Absatz 2, FinStrG (in bezug auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer) als "Haupttat" erst ermöglicht oder zumindest erleichtert. Dieser Fall scheinbarer Konkurrenz, der voraussetzt, daß sich die Vortat gegen das selbe Rechtsgut richtet wie die Haupttat und keinen über diese hinausgehenden Schaden verursacht, die Folgen der Vortat also ganz im Schaden der Haupttat aufgehen (Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht JBl. 1978/464), trifft - im Gegensatz zur früher vertretenen Rechtsauffassung - hier zu. Denn schon nach der einheitlichen Deliktsbezeichnung ("Abgabenhinterziehung"), vor allem aber nach dem gemeinsamen Tatbestandsmerkmal "der Abgabenverkürzung" (nämlich: der Umsatzsteuer) bzw. der "Verkürzung von Umsatzsteuer" ist von den hier zu untersuchenden Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als Rechtsgut jeweils die Umsatzsteuer schlechthin betroffen. Auf das unterschiedliche Fälligkeitsstadium dieser Steuer, in welchem deren Verkürzung bewirkt wird, kommt es insoweit nicht an, tritt doch dadurch keine substantielle Änderung des Rechtsgutes als solches ein. Betroffen ist in beiden Fällen der Anspruch des Staates auf Entrichtung der Umsatzsteuer zum vorgeschriebenen Fälligkeitstermin. Es ist aber auch das weitere Erfordernis einer Konsumtion unter dem Aspekt einer sogenannten "straflosen" oder "nachbestraften" Vortat gegeben. Durch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG wird der gesamte Verkürzungsbetrag (einschließlich der schon im Vorauszahlungsstadium fällig gewesenen Beträge) voll erfaßt. Ein darüber hinausgehender tatbestandsmäßiger Verkürzungsschaden kann durch die Abgabe einer unrichtigen Jahresumsatzsteuererklärung nicht mehr eintreten; Zinsenverluste des Fiskus gehören nicht zum Tatbild.
Demzufolge wird das, die Umsatzsteuerverkürzung im Voranmeldungsstadium erfassende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, wenn in der Folge mit Beziehung auf den selben Betrag und den selben Steuerzeitraum die Umsatzsteuerverkürzung auch im Stadium ihrer bescheidmäßigen Festsetzung im Sinne des Tatbestandes des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) "Vortat" von dem letzteren Finanzvergehen als "Haupttat", in deren Schaden die Folgen der Vortat zur Gänze aufgehen, konsumiert.Demzufolge wird das, die Umsatzsteuerverkürzung im Voranmeldungsstadium erfassende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, wenn in der Folge mit Beziehung auf den selben Betrag und den selben Steuerzeitraum die Umsatzsteuerverkürzung auch im Stadium ihrer bescheidmäßigen Festsetzung im Sinne des Tatbestandes des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) "Vortat" von dem letzteren Finanzvergehen als "Haupttat", in deren Schaden die Folgen der Vortat zur Gänze aufgehen, konsumiert.
Im vorliegenden (Finanz-)Straffall trifft dies für die eingangs bezeichneten falschen Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Angeklagten B***** im Rahmen der Geschäftsführung für die Firma Dipl.Ing. Heinz B***** GesmbH & Co SCH***** Bau KG in den Jahren 1981 bis 1984 im Gesamtbetrag von 1,735.868 S laut Punkt 1.2.1 des Urteilssatzes (nicht aber auch für das Jahr 1985 im Betrag von 273.763 S) und für die als Geschäftsführer der Firma Dipl.Ing. Heinz B***** GesmbH in den Jahren 1980 und 1981 im Betrag von 171.824 S (Punkt 1.2.2) sowie für den hiezu vom Angeklagten G***** geleisteten Tatbeitrag zu (Punkt 2.1), weil beiden Angeklagten in Ansehung derselben Beträge und derselben Steuerzeiträume in den Schuldsprüchen 1.1.1 und 1.1.2 (B*****), bzw. Punkt 2.1 (G*****) die Umsatzsteuerverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. der Tatbeitrag hiezu (nach § 11 dritter Fall FinStrG) zur Last liegen.Im vorliegenden (Finanz-)Straffall trifft dies für die eingangs bezeichneten falschen Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Angeklagten B***** im Rahmen der Geschäftsführung für die Firma Dipl.Ing. Heinz B***** GesmbH & Co SCH***** Bau KG in den Jahren 1981 bis 1984 im Gesamtbetrag von 1,735.868 S laut Punkt 1.2.1 des Urteilssatzes (nicht aber auch für das Jahr 1985 im Betrag von 273.763 S) und für die als Geschäftsführer der Firma Dipl.Ing. Heinz B***** GesmbH in den Jahren 1980 und 1981 im Betrag von 171.824 S (Punkt 1.2.2) sowie für den hiezu vom Angeklagten G***** geleisteten Tatbeitrag zu (Punkt 2.1), weil beiden Angeklagten in Ansehung derselben Beträge und derselben Steuerzeiträume in den Schuldsprüchen 1.1.1 und 1.1.2 (B*****), bzw. Punkt 2.1 (G*****) die Umsatzsteuerverkürzung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG bzw. der Tatbeitrag hiezu (nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) zur Last liegen.
Demzufolge wurde den beiden Angeklagten das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, mit Ausnahme des unrichtigen Vorsteuerabzuges in der Höhe von 273.763 S für das Jahr 1985 (siehe Schuldspruch Punkt 1.2.1 letzter Fall und Punkt 2.1, soweit er sich darauf bezieht), für das keine unrichtige Umsatzsteuererklärung mehr erfolgt ist, zu Unrecht zugerechnet.Demzufolge wurde den beiden Angeklagten das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, mit Ausnahme des unrichtigen Vorsteuerabzuges in der Höhe von 273.763 S für das Jahr 1985 (siehe Schuldspruch Punkt 1.2.1 letzter Fall und Punkt 2.1, soweit er sich darauf bezieht), für das keine unrichtige Umsatzsteuererklärung mehr erfolgt ist, zu Unrecht zugerechnet.
Diese vom Angeklagten G***** nicht geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeit (Z 10), die auch dem Mitangeklagten zum Nachteil gereicht, war daher durch (teilweise) Ausschaltung der Schuldsprüche wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu beheben.Diese vom Angeklagten G***** nicht geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeit (Ziffer 10,), die auch dem Mitangeklagten zum Nachteil gereicht, war daher durch (teilweise) Ausschaltung der Schuldsprüche wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG zu beheben.
Zu einer Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO auch hinsichtlich des Schuldspruches nach § 293 StGB sah sich der Oberste Gerichtshof im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung (EvBl. 1988/29 ua; entgegengesetzt allerdings 11 Os 71/91 nv) nicht veranlaßt.Zu einer Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch hinsichtlich des Schuldspruches nach Paragraph 293, StGB sah sich der Oberste Gerichtshof im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung (EvBl. 1988/29 ua; entgegengesetzt allerdings 11 Os 71/91 nv) nicht veranlaßt.
Die Aufhebung des auf dem Finanzstrafgesetz basierenden Strafausspruchs machte hinsichtlich beider Angeklagten eine Strafneubemessung erforderlich. Dabei konnten die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe übernommen werden.
In entsprechender Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sind die aus dem Spruch ersichtlichen Geldstrafen tatschuldangemessen und tätergerecht, wobei bei beiden Angeklagten auch auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie beim Angeklagten G***** außerdem gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19.Juli 1989, GZ 35 Vr 978/89-9, mit dem über den Genannten wegen der (in den Jahren 1978 bis 1985 begangenen) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b FinStrG eine Geldstrafe von drei Millionen Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt worden war, Rücksicht genommen werden mußte; demzufolge war über den Angeklagten G***** eine Zusatzstrafe zu verhängen. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden bei beiden Angeklagten mit je drei Monaten festgesetzt. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren war gemäß § 26 Abs. 1 FinStrG iVm § 43 a Abs. 1 StPO ein Teil der Geldstrafen, nämlich jeweils 2,000.000 S, unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachzusehen.In entsprechender Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sind die aus dem Spruch ersichtlichen Geldstrafen tatschuldangemessen und tätergerecht, wobei bei beiden Angeklagten auch auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie beim Angeklagten G***** außerdem gemäß Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19.Juli 1989, GZ 35 römisch fünf r 978/89-9, mit dem über den Genannten wegen der (in den Jahren 1978 bis 1985 begangenen) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera b, FinStrG eine Geldstrafe von drei Millionen Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt worden war, Rücksicht genommen werden mußte; demzufolge war über den Angeklagten G***** eine Zusatzstrafe zu verhängen. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden bei beiden Angeklagten mit je drei Monaten festgesetzt. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren war gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 43, a Absatz eins, StPO ein Teil der Geldstrafen, nämlich jeweils 2,000.000 S, unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachzusehen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.