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Entscheidung 14 Os 133/91×

Entscheidung 14 Os 133/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os133/91-11

Entscheidungsdatum

17.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilfried B***** und einen anderen wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nikolaus Pius G***** zu treffende Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Ansehung der Konkurrenzfrage der Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG im Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7. August 1991, GZ 35 römisch fünf r 2697/90-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Strasser, und des Verteidigers Dr. Gollackner, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nikolaus Pius G***** wird gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das Ersturteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Nikolaus Pius G***** und des Mitangeklagten Wilfried B***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (Punkt 1.2.1 hinsichtlich der Jahre 1981 bis 1984 und 1.2.2 zur Gänze sowie Punkt 2.1, letzterer Schuldspruch jedoch nur soweit er sich auf die zuvor bezeichneten Punkte bezieht, des Urteilssatzes) sowie demgemäß auch im auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden Strafausspruch, jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Mithaftung nach Paragraph 28, FinStrG und des Beschlusses nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO, aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Wilfried B***** und Nikolaus Pius G***** werden für die ihnen nach den aufrecht gebliebenen Teilen des (finanzstrafrechtlichen) Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG, Nikolaus Pius G***** als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG, (Punkt 1.1 und Punkt 1.2.1, letzterer mit einem verbleibenden Verkürzungsbetrag für 1985 von 273.763 S, bzw. Punkt 2.1 in ebendiesem Umfang) nach Paragraphen 21, Absatz eins und Absatz 2, 33, Absatz 5, FinStrG, wie folgt verurteilt, und zwar

Wilfried B***** zu einer Geldstrafe von 4,000.000 S (vier Millionen Schilling), für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und Nikolaus Pius G***** gemäß Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG unter Bedachtnahme auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Juli 1989, GZ 35 römisch fünf r 978/89-9, zu einer Zusatz-Geldstrafe von 4,000.000 S (vier Millionen Schilling), für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 43, a Absatz eins, StGB wird beiden Angeklagten ein Teil der Geldstrafe, nämlich je 2,000.000 S (zwei Millionen Schilling), unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten G***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem eingangs bezeichneten Urteil wurden Wilfried B***** und Nikolaus Pius G***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG, G***** als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG sowie des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, (G*****) bzw. Absatz 2, (B*****) StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, (G***** auch Absatz 3,) FinStrG zu (teilbedingten) Geldstrafen sowie gemäß Paragraph 293, StGB zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs wegen der bezeichneten Finanzvergehen haben sie in Salzburg, und zwar

1. Wilfried B*****

1.1 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, und zwar

1.1.1 als de facto Geschäftsführer der Dipl.Ing. Heinz B***** GesmbH & Co SCH***** Bau KG durch die Abgabe unrichtiger Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1981 bis 1984 infolge Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge, Ansatz nicht erbrachter Fremdleistungen, und zwar

an Umsatzsteuer:

1981                                     407.761 S

1982                                     425.635 S

1983                                     385.941 S

1984                                     516.531 S

an Gewerbesteuer:

1981                                     254.615 S

1982                                     268.468 S

1983                                     179.376 S

1984                                     284.238 S

insgesamt sohin                        2,722.565 S;

1.1.2 als de facto Geschäftsführer der Firma Dipl.Ing. Heinz B***** GesmbH durch die Abgabe unrichtiger Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sowie Nichtabgabe von Kapitalertragsteuermeldungen für die Jahre 1980 und 1981 infolge vorgenannter Sachverhalte, und zwar

an Umsatzsteuer:

1980                                     112.408 S

1981                                      59.416 S

an Körperschaftsteuer:

1980                                     199.480 S

1981                                      50.550 S

an Gewerbesteuer:

1980                                      69.328 S

1981                                      27.793 S

an Kapitalertragsteuer:

1980                                     184.225 S

1981                                      97.375 S

insgesamt sohin                          800.575 S;

1.1.3 als de facto Geschäftsführer der Firma Dipl.Ing. Heinz B***** GesmbH und der Dipl.Ing. Heinz B***** GesmbH & Co SCH***** Bau KG durch Abgabe unrichtiger Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 1980 und 1981 (für die GesmbH) und Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften für die Jahre 1981 bis 1984 (für die KG) an Einkommensteuer folgender Personen:

Lieselotte B*****

1980                                     312.403 S

1981                                     571.431 S

1982                                     400.498 S

1983                                     300.265 S

1984                                     574.870 S

Dipl.Ing. Heinz B*****

1981                                     122.530 S

1982                                     132.705 S

1983                                      95.850 S

1984                                     145.164 S

Johann SCH*****

1981                                     118.938 S

1982                                     107.180 S

1983                                     130.596 S

Herta H*****

1981                                     206.652 S

1982                                     209.558 S

1983                                     162.182 S

1984                                     118.917 S

insgesamt sohin                        3,709.739 S;

1.2 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen infolge Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge eine Verkürzung von Vorauszahlungen von Umsatzsteuer wissentlich bewirkt, und zwar

1.2.1 als de facto Geschäftsführer der Firma Dipl.Ing. Heinz

B***** GesmbH & Co SCH***** Bau KG für den Zeitraum von

Jänner 1981 bis Dezember 1985

1981                                     407.761 S

1982                                     425.635 S

1983                                     385.941 S

1984                                     516.531 S

1985                                     273.763 S

insgesamt sohin                        2,009.631 S;

1.2.2 als de facto Geschäftsführer der Firma Dipl.Ing. Heinz

B***** GesmbH für den Zeitraum von Jänner 1980 bis Dezember 1981

infolge der vorangeführten Sachverhalte

1980                                     112.408 S

1981                                      59.416 S

insgesamt sohin                          171.824 S;

2. Nikolaus Pius G*****

2.1 durch Ausstellung fingierter Rechnungen an die vorstehend angeführten Unternehmungen zu den zuvor bezeichneten Finanzvergehen des Wilfried B***** vorsätzlich beigetragen.

Rechtliche Beurteilung

Die (allein) vom Angeklagten G***** gegen dieses Urteil ergriffenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 28.Jänner 1992, GZ 14 Os 133/91-6, gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 294, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraphen 285, a Ziffer eins, bzw. 296 Absatz 2, StPO) zurückgewiesen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vergleiche SSt. 41/63; SSt. 42/53 ua) hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Ersturteil soweit dem Angeklagten B*****, der eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, im Schuldspruch laut Punkt 1.2.1 des Urteilssatzes für die Jahre 1981 bis 1984 und im Schuldspruch laut Punkt 1.2.2 (zur Gänze) als Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen zufolge unberechtigter Vorsteuerabzüge und dem Angeklagten G***** im Schuldspruch laut Punkt 2.1 ein vorsätzlicher Tatbeitrag (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) auch zu diesen Abgabenhinterziehungen (Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG) angelastet wird, mit einer ungerügt gebliebenen, beiden Angeklagten zum Nachteil gereichenden materiellen Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist.

Während das Schöffengericht der früheren Rechtsprechung folgend echte Realkonkurrenz der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (auch) bezüglich der Verkürzung der Umsatzsteuer für denselben Zeitraum sowohl im Vorauszahlungsstadium als auch im Stadium ihrer bescheidmäßigen Festsetzung angenommen hat, gelangte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung eines verstärkten Senates vom 21.November 1991, GZ 14 Os 127/90-17 NRsp 1991/258 = EvBl. 1992/26), in Ansehung der in Rede stehenden Konkurrenzfrage zum Ergebnis, daß die auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Umsatzsteuer nur einmal geschuldet wird, zumal es sich bei der im Voranmeldungsstadium zu entrichtenden Umsatzsteuer bloß um Vorauszahlungen (Paragraph 21, Absatz eins, UStG) handelt, die bei der nach Ablauf des Kalenderjahres auf Grund einer entsprechenden Umsatzsteuererklärung vorzunehmenden Veranlagung der Umsatzsteuer ebenso wie die nach Paragraph 12, UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen sind (Paragraphen 20, Absatz eins und Absatz 2, sowie 21 Absatz 4, UStG).

Durch die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG wird die Strafbarkeit einer (wissentlichen) Verkürzung von Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium gegenüber einer unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch eine zeitlich nachfolgende unrichtige Jahresumsatzsteuererklärung (vorsätzlich) bewirkten Umsatzsteuerverkürzung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zwecks Durchsetzung eines möglichst umgehenden und kontinuierlichen Umsatzsteueraufkommens bloß vorverlegt, ohne daß dadurch der Umfang der verpönten Abgabenverkürzung insgesamt eine Änderung erführe. Durch die spätere Abgabe einer der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung entsprechenden, ihrerseits falschen Jahresumsatzsteuererklärung wird somit eine Verkürzung der Umsatzsteuer in keinem größeren Ausmaß bewirkt, als dies durch die Umsatzsteuerverkürzung im Voranmeldungsstadium ohnedies bereits geschehen ist. Dies schließt zwar eine Beurteilung der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen als bloßes Vorstadium zu einer dementsprechenden Verkürzung der Jahresumsatzsteuer aus, kann doch eine weitergehende Rechtsgutbeeinträchtigung durch eine falsche Jahresumsatzsteuererklärung insoweit nicht mehr bewirkt werden. Da zumindest im Regelfall eine Verkürzung der Umsatzsteuer durch die Abgabe einer unrichtigen Jahresumsatzsteuererklärung nur dann erfolgreich sein wird, wenn zuvor entsprechend unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen erstattet worden sind, ist das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als "Vortat" zu sehen, die die Verwirklichung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung durch Paragraph 33, Absatz 2, FinStrG (in bezug auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer) als "Haupttat" erst ermöglicht oder zumindest erleichtert. Dieser Fall scheinbarer Konkurrenz, der voraussetzt, daß sich die Vortat gegen das selbe Rechtsgut richtet wie die Haupttat und keinen über diese hinausgehenden Schaden verursacht, die Folgen der Vortat also ganz im Schaden der Haupttat aufgehen (Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht JBl. 1978/464), trifft - im Gegensatz zur früher vertretenen Rechtsauffassung - hier zu. Denn schon nach der einheitlichen Deliktsbezeichnung ("Abgabenhinterziehung"), vor allem aber nach dem gemeinsamen Tatbestandsmerkmal "der Abgabenverkürzung" (nämlich: der Umsatzsteuer) bzw. der "Verkürzung von Umsatzsteuer" ist von den hier zu untersuchenden Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als Rechtsgut jeweils die Umsatzsteuer schlechthin betroffen. Auf das unterschiedliche Fälligkeitsstadium dieser Steuer, in welchem deren Verkürzung bewirkt wird, kommt es insoweit nicht an, tritt doch dadurch keine substantielle Änderung des Rechtsgutes als solches ein. Betroffen ist in beiden Fällen der Anspruch des Staates auf Entrichtung der Umsatzsteuer zum vorgeschriebenen Fälligkeitstermin. Es ist aber auch das weitere Erfordernis einer Konsumtion unter dem Aspekt einer sogenannten "straflosen" oder "nachbestraften" Vortat gegeben. Durch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG wird der gesamte Verkürzungsbetrag (einschließlich der schon im Vorauszahlungsstadium fällig gewesenen Beträge) voll erfaßt. Ein darüber hinausgehender tatbestandsmäßiger Verkürzungsschaden kann durch die Abgabe einer unrichtigen Jahresumsatzsteuererklärung nicht mehr eintreten; Zinsenverluste des Fiskus gehören nicht zum Tatbild.

Demzufolge wird das, die Umsatzsteuerverkürzung im Voranmeldungsstadium erfassende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, wenn in der Folge mit Beziehung auf den selben Betrag und den selben Steuerzeitraum die Umsatzsteuerverkürzung auch im Stadium ihrer bescheidmäßigen Festsetzung im Sinne des Tatbestandes des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) "Vortat" von dem letzteren Finanzvergehen als "Haupttat", in deren Schaden die Folgen der Vortat zur Gänze aufgehen, konsumiert.

Im vorliegenden (Finanz-)Straffall trifft dies für die eingangs bezeichneten falschen Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Angeklagten B***** im Rahmen der Geschäftsführung für die Firma Dipl.Ing. Heinz B***** GesmbH & Co SCH***** Bau KG in den Jahren 1981 bis 1984 im Gesamtbetrag von 1,735.868 S laut Punkt 1.2.1 des Urteilssatzes (nicht aber auch für das Jahr 1985 im Betrag von 273.763 S) und für die als Geschäftsführer der Firma Dipl.Ing. Heinz B***** GesmbH in den Jahren 1980 und 1981 im Betrag von 171.824 S (Punkt 1.2.2) sowie für den hiezu vom Angeklagten G***** geleisteten Tatbeitrag zu (Punkt 2.1), weil beiden Angeklagten in Ansehung derselben Beträge und derselben Steuerzeiträume in den Schuldsprüchen 1.1.1 und 1.1.2 (B*****), bzw. Punkt 2.1 (G*****) die Umsatzsteuerverkürzung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG bzw. der Tatbeitrag hiezu (nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) zur Last liegen.

Demzufolge wurde den beiden Angeklagten das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, mit Ausnahme des unrichtigen Vorsteuerabzuges in der Höhe von 273.763 S für das Jahr 1985 (siehe Schuldspruch Punkt 1.2.1 letzter Fall und Punkt 2.1, soweit er sich darauf bezieht), für das keine unrichtige Umsatzsteuererklärung mehr erfolgt ist, zu Unrecht zugerechnet.

Diese vom Angeklagten G***** nicht geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeit (Ziffer 10,), die auch dem Mitangeklagten zum Nachteil gereicht, war daher durch (teilweise) Ausschaltung der Schuldsprüche wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG zu beheben.

Zu einer Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch hinsichtlich des Schuldspruches nach Paragraph 293, StGB sah sich der Oberste Gerichtshof im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung (EvBl. 1988/29 ua; entgegengesetzt allerdings 11 Os 71/91 nv) nicht veranlaßt.

Die Aufhebung des auf dem Finanzstrafgesetz basierenden Strafausspruchs machte hinsichtlich beider Angeklagten eine Strafneubemessung erforderlich. Dabei konnten die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe übernommen werden.

In entsprechender Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sind die aus dem Spruch ersichtlichen Geldstrafen tatschuldangemessen und tätergerecht, wobei bei beiden Angeklagten auch auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie beim Angeklagten G***** außerdem gemäß Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19.Juli 1989, GZ 35 römisch fünf r 978/89-9, mit dem über den Genannten wegen der (in den Jahren 1978 bis 1985 begangenen) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera b, FinStrG eine Geldstrafe von drei Millionen Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt worden war, Rücksicht genommen werden mußte; demzufolge war über den Angeklagten G***** eine Zusatzstrafe zu verhängen. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden bei beiden Angeklagten mit je drei Monaten festgesetzt. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren war gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 43, a Absatz eins, StPO ein Teil der Geldstrafen, nämlich jeweils 2,000.000 S, unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachzusehen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E28496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00133.9101.0317.0

Dokumentnummer

JJT_19920317_OGH0002_0140OS00133_9100011_000

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