Indem die Mängelrüge - unter Verweis auf dieser Konstatierung angeblich entgegenstehende Beweisergebnisse - zunächst „Aktenwidrigkeit der Feststellung", der Angeklagte habe „den Zeugen Dietmar P***** am Arm getroffen", behauptet, spricht sie zum einen keine erhebliche oder gar entscheidende Tatsache an. Sie verkennt zum anderen den Anfechtungsbereich der Z 5 fünfter Fall, der nur dann vorliegt, wenn das Urteil den Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431), wovon vorliegend keine Rede sein kann. Im Übrigen konnte das Erstgericht die kritisierte Urteilsannahme auf die Aussagen der Zeugen Christian H***** (S 21/I) und Dietmar P***** (S 77/I) stützen. Die Feststellung, dass Mohamed N***** die Nötigungsmittel der Gewalt und der gefährlichen Drohung in beiden ihm angelasteten Fällen (I.1. und 2.) einsetzte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, haben die Tatrichter - Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten erschlossen und dabei besonders hervorgehoben, dass er in dieser Nacht wiederholt und beharrlich (teilweise erfolgreich) versuchte, Bierflaschen zu erbeuten und nach Einsatz der Nötigungsmittel tatsächlich mit dem Diebsgut flüchtete bzw zu flüchten versuchte, statt unter dessen Zurücklassung davon zu laufen (US 12 f). Die in der Beschwerde zitierte Aussage des Zeugen Christian H*****, der Angeklagte sei „erschrocken", als er ihn sah (S 19/I; Schuldspruch I.1.) oder der subjektive Eindruck der Zeugen P***** und E*****, Mohamed N***** habe sich gewehrt, „um flüchten zu können" (S 23, 77/I; Schuldspruch I.2.), steht dazu - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - in keinem erörterungsbedürftigen Widerspruch (Z 5 zweiter Fall).Indem die Mängelrüge - unter Verweis auf dieser Konstatierung angeblich entgegenstehende Beweisergebnisse - zunächst „Aktenwidrigkeit der Feststellung", der Angeklagte habe „den Zeugen Dietmar P***** am Arm getroffen", behauptet, spricht sie zum einen keine erhebliche oder gar entscheidende Tatsache an. Sie verkennt zum anderen den Anfechtungsbereich der Ziffer 5, fünfter Fall, der nur dann vorliegt, wenn das Urteil den Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431), wovon vorliegend keine Rede sein kann. Im Übrigen konnte das Erstgericht die kritisierte Urteilsannahme auf die Aussagen der Zeugen Christian H***** (S 21/I) und Dietmar P***** (S 77/I) stützen. Die Feststellung, dass Mohamed N***** die Nötigungsmittel der Gewalt und der gefährlichen Drohung in beiden ihm angelasteten Fällen (römisch eins.1. und 2.) einsetzte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, haben die Tatrichter - Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten erschlossen und dabei besonders hervorgehoben, dass er in dieser Nacht wiederholt und beharrlich (teilweise erfolgreich) versuchte, Bierflaschen zu erbeuten und nach Einsatz der Nötigungsmittel tatsächlich mit dem Diebsgut flüchtete bzw zu flüchten versuchte, statt unter dessen Zurücklassung davon zu laufen (US 12 f). Die in der Beschwerde zitierte Aussage des Zeugen Christian H*****, der Angeklagte sei „erschrocken", als er ihn sah (S 19/I; Schuldspruch römisch eins.1.) oder der subjektive Eindruck der Zeugen P***** und E*****, Mohamed N***** habe sich gewehrt, „um flüchten zu können" (S 23, 77/I; Schuldspruch römisch eins.2.), steht dazu - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - in keinem erörterungsbedürftigen Widerspruch (Ziffer 5, zweiter Fall).
Nominell aus Z 5 zweiter Fall und Z 9 lit b (inhaltlich allein Z 9 lit b) moniert der Angeklagte - ersichtlich ebenfalls bloß in Ansehung des Schuldspruchs I. - der Sache nach das Fehlen von Feststellungen zum Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustands durch Alkoholkonsum und Tabletteneinnahme.Nominell aus Ziffer 5, zweiter Fall und Ziffer 9, Litera b, (inhaltlich allein Ziffer 9, Litera b,) moniert der Angeklagte - ersichtlich ebenfalls bloß in Ansehung des Schuldspruchs römisch eins. - der Sache nach das Fehlen von Feststellungen zum Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustands durch Alkoholkonsum und Tabletteneinnahme.
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Z 9 lit a bis c) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (Z 10; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600, 602, 611). Weshalb in den im Rechtsmittel ins Treffen geführten Angaben des Angeklagten, er sei unter Alkoholeinfluss gestanden und habe Tabletten genommen (S 4 des Rechtsmittels), Indizien für eine - sowohl für die Subsumtion unter § 287 Abs 1 StGB als auch die Annahme des Strafausschließungsgrundes des § 11 StGB erforderliche - Unfähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen und sich nach dieser Einsicht zu verhalten, mit anderen Worten für einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch zu erblicken sein sollten, lässt die Rüge aber offen. Vielmehr leitet der Beschwerdeführer aus seiner Verantwortung selbst bloß ab, dass der Grad der Beeinträchtigung nicht feststehe und dass Anhaltspunkte für eine „zumindest herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit" vorlägen und macht damit bloß einen Berufungsgrund geltend.Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Ziffer 9, Litera a bis c) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (Ziffer 10,; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600, 602, 611). Weshalb in den im Rechtsmittel ins Treffen geführten Angaben des Angeklagten, er sei unter Alkoholeinfluss gestanden und habe Tabletten genommen (S 4 des Rechtsmittels), Indizien für eine - sowohl für die Subsumtion unter Paragraph 287, Absatz eins, StGB als auch die Annahme des Strafausschließungsgrundes des Paragraph 11, StGB erforderliche - Unfähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen und sich nach dieser Einsicht zu verhalten, mit anderen Worten für einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch zu erblicken sein sollten, lässt die Rüge aber offen. Vielmehr leitet der Beschwerdeführer aus seiner Verantwortung selbst bloß ab, dass der Grad der Beeinträchtigung nicht feststehe und dass Anhaltspunkte für eine „zumindest herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit" vorlägen und macht damit bloß einen Berufungsgrund geltend.
Indem die Beschwerde (Z 10) ein weiteres Mal die Urteilsannahmen zu der auf Erhalt der Beute gerichteten Absicht des Angeklagten (US 10) - mit der lapidaren Behauptung des Gegenteils - in Abrede stellt, geht sie nicht - wie es für die erfolgreiche Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - von den tatsächlich getroffenen Feststellungen aus.Indem die Beschwerde (Ziffer 10,) ein weiteres Mal die Urteilsannahmen zu der auf Erhalt der Beute gerichteten Absicht des Angeklagten (US 10) - mit der lapidaren Behauptung des Gegenteils - in Abrede stellt, geht sie nicht - wie es für die erfolgreiche Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - von den tatsächlich getroffenen Feststellungen aus.
Die weitere Subsumtionsrüge strebt mit der Begründung, der Angeklagte habe in beiden ihm angelasteten Fällen die Beutestücke ergriffen, das Tankstellengebäude ungehindert verlassen und damit bereits Alleingewahrsam an der Beute erlangt, zumal der Tankwart den Diebstahl in einem Fall selbst gar nicht bemerkte, die Unterstellung des Sachverhaltes unter §§ 127 und 105 StGB an.Die weitere Subsumtionsrüge strebt mit der Begründung, der Angeklagte habe in beiden ihm angelasteten Fällen die Beutestücke ergriffen, das Tankstellengebäude ungehindert verlassen und damit bereits Alleingewahrsam an der Beute erlangt, zumal der Tankwart den Diebstahl in einem Fall selbst gar nicht bemerkte, die Unterstellung des Sachverhaltes unter Paragraphen 127 und 105 StGB an.
Dabei wird außer Acht gelassen, dass nach den Urteilsannahmen der Tankwart Christian H***** unmittelbar nach der Sachwegnahme von einem anwesenden Kunden auf den Vorfall aufmerksam gemacht wurde, unverzüglich die Verfolgung aufnahm und Mohamed N***** einholen und mit dem Diebsgut stellen konnte (Schuldspruch I.1.). Die ca eine Stunde später erfolgte Wegnahme eines weiteren Tragegestells mit sechs Bierflaschen (Schuldspruch II.2.) hinwieder wurde von Christian H***** selbst sowie den Zeugen Dietmar E***** und Dietmar P***** beobachtet, die dem Angeklagten sofort nachliefen. Letztgenanntem gelang es sodann, ihn an der Ecke der Tankstelle zu stellen (US 8 f). Nach ständiger Rechtsprechung endet die Tatsituation, auf die § 131 StGB abstellt, erst, sobald der Täter die Beute (über den Gewahrsamsbruch und damit über die Deliktsvollendung hinaus) in Sicherheit gebracht hat (RIS-Justiz RS0093263, RS0093727, RS0093652, RS0093776, RS0093749; Bertel in WK² § 131 Rz 9, Fabrizy, StGB9 § 131 Rz 2 uva).Dabei wird außer Acht gelassen, dass nach den Urteilsannahmen der Tankwart Christian H***** unmittelbar nach der Sachwegnahme von einem anwesenden Kunden auf den Vorfall aufmerksam gemacht wurde, unverzüglich die Verfolgung aufnahm und Mohamed N***** einholen und mit dem Diebsgut stellen konnte (Schuldspruch römisch eins.1.). Die ca eine Stunde später erfolgte Wegnahme eines weiteren Tragegestells mit sechs Bierflaschen (Schuldspruch römisch zwei.2.) hinwieder wurde von Christian H***** selbst sowie den Zeugen Dietmar E***** und Dietmar P***** beobachtet, die dem Angeklagten sofort nachliefen. Letztgenanntem gelang es sodann, ihn an der Ecke der Tankstelle zu stellen (US 8 f). Nach ständiger Rechtsprechung endet die Tatsituation, auf die Paragraph 131, StGB abstellt, erst, sobald der Täter die Beute (über den Gewahrsamsbruch und damit über die Deliktsvollendung hinaus) in Sicherheit gebracht hat (RIS-Justiz RS0093263, RS0093727, RS0093652, RS0093776, RS0093749; Bertel in WK² Paragraph 131, Rz 9, Fabrizy, StGB9 Paragraph 131, Rz 2 uva).
Weshalb die zitierten Urteilsannahmen den Schluss auf ein bereits gelungenes Insicherheitbringen des Diebsguts zulassen sollten und solcherart die Subsumtion unter § 131 StGB rechtsfehlerhaft erfolgte, lässt das Rechtsmittelvorbringen offen und orientiert sich damit nicht am Verfahrensrecht.Weshalb die zitierten Urteilsannahmen den Schluss auf ein bereits gelungenes Insicherheitbringen des Diebsguts zulassen sollten und solcherart die Subsumtion unter Paragraph 131, StGB rechtsfehlerhaft erfolgte, lässt das Rechtsmittelvorbringen offen und orientiert sich damit nicht am Verfahrensrecht.
Mit dem weiteren - auf den Schuldspruch I.2. bezogenen - unsubstantiierten Einwand, das Erheben einer Bierflasche sei nicht geeignet, Personen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu bedrohen, es fehle „an der Voraussetzung, dass die bedrohten Personen die Bedrohung als solche empfinden", verfehlt der Beschwerdeführer erneut den gesetzlichen Bezugspunkt, indem er die Urteilskonstatierungen übergeht, wonach der Angeklagte zusätzlich eine bedrohliche Haltung einnahm (US 9), die Flasche drohend erhob, sie gegen seine Verfolger richtete und damit gezielt gegen sie schlug, wobei er Dietmar P***** auch am Arm traf (US 10). Zudem verabsäumt er eine am Gesetz (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) anknüpfende Ableitung, aus welchem Grund die Frage, ob die Adressaten der Drohung die Attacke tatsächlich ernst nahmen oder nicht, für die rechtliche Unterstellung unter §§ 127, 131 StGB entscheidend sein sollte (vgl dazu Jerabek in WK² § 74 Rz 33).Mit dem weiteren - auf den Schuldspruch römisch eins.2. bezogenen - unsubstantiierten Einwand, das Erheben einer Bierflasche sei nicht geeignet, Personen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu bedrohen, es fehle „an der Voraussetzung, dass die bedrohten Personen die Bedrohung als solche empfinden", verfehlt der Beschwerdeführer erneut den gesetzlichen Bezugspunkt, indem er die Urteilskonstatierungen übergeht, wonach der Angeklagte zusätzlich eine bedrohliche Haltung einnahm (US 9), die Flasche drohend erhob, sie gegen seine Verfolger richtete und damit gezielt gegen sie schlug, wobei er Dietmar P***** auch am Arm traf (US 10). Zudem verabsäumt er eine am Gesetz (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) anknüpfende Ableitung, aus welchem Grund die Frage, ob die Adressaten der Drohung die Attacke tatsächlich ernst nahmen oder nicht, für die rechtliche Unterstellung unter Paragraphen 127, 131, StGB entscheidend sein sollte vergleiche dazu Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 33).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof von einer zum Nachteil des Angeklagten unterlaufenen - vom Beschwerdeführer nicht gerügten - unrichtigen Gesetzesanwendung in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 10 StPO überzeugt (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO), die darin besteht, dass es das Erstgericht rechtsirrig verabsäumt hat, die zu I. und II. genannten Diebstähle nach § 29 StGB zur Subsumtionseinheit des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig und räuberisch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 131 erster Fall und 15 StGB zusammenzufassen (statt vieler: JBl 2000, 262 mit Anm von Schmoller). Die rechtsirrige Subsumtion hat sich fallaktuell insofern konkret zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, als ihm neben der Tatwiederholung auch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit vier Vergehen erschwerend zur Last gelegt wurde. Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, war daher in der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten im Schuldspruch I. und II. zur Last gelegten Taten und demgemäß im Strafausspruch (nicht aber im Einziehungserkenntnis) aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst wie im Spruch ersichtlich zu Recht zu erkennen.Aus deren Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof von einer zum Nachteil des Angeklagten unterlaufenen - vom Beschwerdeführer nicht gerügten - unrichtigen Gesetzesanwendung in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO überzeugt (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO), die darin besteht, dass es das Erstgericht rechtsirrig verabsäumt hat, die zu römisch eins. und römisch zwei. genannten Diebstähle nach Paragraph 29, StGB zur Subsumtionseinheit des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig und räuberisch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 131 erster Fall und 15 StGB zusammenzufassen (statt vieler: JBl 2000, 262 mit Anmerkung von Schmoller). Die rechtsirrige Subsumtion hat sich fallaktuell insofern konkret zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, als ihm neben der Tatwiederholung auch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit vier Vergehen erschwerend zur Last gelegt wurde. Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, war daher in der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten im Schuldspruch römisch eins. und römisch zwei. zur Last gelegten Taten und demgemäß im Strafausspruch (nicht aber im Einziehungserkenntnis) aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst wie im Spruch ersichtlich zu Recht zu erkennen.
Der Angeklagte ist in Kenntnis des Termins dem Gerichtstag ferngeblieben. Zur Strafneubemessung war die Sache somit an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Seiner gegen den Ausspruch über den Anspruch des Privatbeteiligten Christian P***** gerichteten Berufung, die dessen Verweisung auf den Zivilrechtsweg anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Entgegen dem Beschwerdestandpunkt wurde dem Gebot der Vernehmung des Angeklagten zum Privatbeteiligtenbegehren (§ 365 Abs 2 StPO) durch eine Stellungnahme des Verteidigers im Schlussvortrag, der sich Mohamed N***** anschloss (S 67/II), Genüge getan (RIS-Justiz RS0106252).Seiner gegen den Ausspruch über den Anspruch des Privatbeteiligten Christian P***** gerichteten Berufung, die dessen Verweisung auf den Zivilrechtsweg anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Entgegen dem Beschwerdestandpunkt wurde dem Gebot der Vernehmung des Angeklagten zum Privatbeteiligtenbegehren (Paragraph 365, Absatz 2, StPO) durch eine Stellungnahme des Verteidigers im Schlussvortrag, der sich Mohamed N***** anschloss (S 67/II), Genüge getan (RIS-Justiz RS0106252).
Die unbedenklichen und vom Berufungswerber gar nicht in Abrede gestellten Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte dem Privatbeteiligten eine Geldtasche samt Inhalt im Wert von zumindest 20 Euro wegnahm (US 3), reichen zudem für den Zuspruch in Höhe dieses Betrages aus, ohne dass es einer weitergehenden Begründung bedurft hätte.
Die - die amtswegig getroffene Maßnahme nicht erfassende (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12) - Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die - die amtswegig getroffene Maßnahme nicht erfassende vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12) - Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.