Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Weshalb in dem Umstand, dass bei den Einvernahmen des Zeugen Martin F***** vor der Sicherheitsbehörde, die der Aufklärung des Mordes an dessen Vater Adolf F***** dienten, der das Schuldpruchfaktum 1 betreffende Sachverhalt keine Erwähnung fand und entsprechende Angaben erst in den gerichtlichen Vernehmungsprotokollen aufscheinen, ein erörterungsbedürftiger Widerspruch liegen solle, legt die Mängelrüge (Z 5) nicht deutlich und bestimmt dar.Weshalb in dem Umstand, dass bei den Einvernahmen des Zeugen Martin F***** vor der Sicherheitsbehörde, die der Aufklärung des Mordes an dessen Vater Adolf F***** dienten, der das Schuldpruchfaktum 1 betreffende Sachverhalt keine Erwähnung fand und entsprechende Angaben erst in den gerichtlichen Vernehmungsprotokollen aufscheinen, ein erörterungsbedürftiger Widerspruch liegen solle, legt die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht deutlich und bestimmt dar.
Das Fälligkeitsdatum des Darlehens zu Faktum 2 konnten die Tatrichter schon mängelfrei aus dem Schreiben des Anwalts Mag. Ladislav Magyerka vom 25. August 1999 (S 627/I) ableiten, wonach diese durch Einmalerlag am 12. August 1999 fällig sein sollte.
Der ein Unterbleiben der (amtswegig zu veranlassenden) Einvernahme der Andrea S***** relevierenden Tatsachenrüge (Z 5a) genügt es entgegenzuhalten, dass nach neuerer Rechtsprechung Mängel der Sachverhaltsermittlung nur insoweit gerügt werden können, als der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung gehindert war (13 Os 99/00, 13 Os 145/00, 14 Os 85/01). In diese Richtung weisende Umstände werden vom Angeklagten aber nicht dargetan.Der ein Unterbleiben der (amtswegig zu veranlassenden) Einvernahme der Andrea S***** relevierenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) genügt es entgegenzuhalten, dass nach neuerer Rechtsprechung Mängel der Sachverhaltsermittlung nur insoweit gerügt werden können, als der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung gehindert war (13 Os 99/00, 13 Os 145/00, 14 Os 85/01). In diese Richtung weisende Umstände werden vom Angeklagten aber nicht dargetan.
Die eine absolute Untauglichkeit des Bestimmungsversuches zu Faktum 1 behauptenden Beschwerdeinwendungen bringen den damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a) nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Dazu wäre es erforderlich gewesen, unter Anlegung eines abstrahierenden und generalisierenden Maßstabs darzulegen, weshalb eine Vollendung des Betruges nicht nur unter den zufälligen Besonderheiten des Einzelfalls, sondern unter allen Umständen unmöglich gewesen wäre.Die eine absolute Untauglichkeit des Bestimmungsversuches zu Faktum 1 behauptenden Beschwerdeinwendungen bringen den damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a,) nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Dazu wäre es erforderlich gewesen, unter Anlegung eines abstrahierenden und generalisierenden Maßstabs darzulegen, weshalb eine Vollendung des Betruges nicht nur unter den zufälligen Besonderheiten des Einzelfalls, sondern unter allen Umständen unmöglich gewesen wäre.
Diesem Erfordernis wird jedoch die Beschwerde, welche sich nur darauf stützt, dass hier ein sogenanntes Null-Leasing bei der Firma P***** nicht möglich war, nicht gerecht, indem sie einerseits Gegenteiliges selbst einräumt (S 5 erster Abs), anderseits aber auch nicht darlegt, weshalb der Abschluss eines Leasingvertrages, bei dem keine Anzahlung zu leisten ist, schlechthin unmöglich gewesen sein solle (vgl hiezu insbes S 241, 285/I; US 8 iVm US 11; 11 Os 90/99).Diesem Erfordernis wird jedoch die Beschwerde, welche sich nur darauf stützt, dass hier ein sogenanntes Null-Leasing bei der Firma P***** nicht möglich war, nicht gerecht, indem sie einerseits Gegenteiliges selbst einräumt (S 5 erster Abs), anderseits aber auch nicht darlegt, weshalb der Abschluss eines Leasingvertrages, bei dem keine Anzahlung zu leisten ist, schlechthin unmöglich gewesen sein solle vergleiche hiezu insbes S 241, 285/I; US 8 in Verbindung mit US 11; 11 Os 90/99).
Mit der bloßen Behauptung, das am 28. (richtig: 27.) August 1998 zwischen dem Angeklagten und Martin F***** geführte Gespräch stelle eine bloße Vorbereitungshandlung (und daher keinen Bestimmungsversuch) dar, wird der gegenständliche Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass jedenfalls ein Rücktritt vom Versuch anzunehmen wäre, weil er von weiteren Ausführungshandlungen freiwillig Abstand genommen habe, übergeht er die erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen, wonach Martin F***** sich nicht dazu bereit erklärte, die angesonnene Tat auszuführen (US 2 iVm US 8) und erklärt nicht, warum auch misslungene Versuche rücktrittsfähig im Sinn des § 16 StGB sein sollten (Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 157 ff).Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass jedenfalls ein Rücktritt vom Versuch anzunehmen wäre, weil er von weiteren Ausführungshandlungen freiwillig Abstand genommen habe, übergeht er die erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen, wonach Martin F***** sich nicht dazu bereit erklärte, die angesonnene Tat auszuführen (US 2 in Verbindung mit US 8) und erklärt nicht, warum auch misslungene Versuche rücktrittsfähig im Sinn des Paragraph 16, StGB sein sollten (Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 157 ff).
Die Beschwerdebehauptung, hinsichtlich Schuldspruchsfaktum 2 liege keine relevante Täuschungshandlung vor und es seien beide Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus der Darlehensvereinbarung nachgekommen, orientiert sich nicht am gesamten festgestellten Urteilssachverhalt, hat doch das Erstgericht in diesem Zusammenhang konstatiert, dass Adolf F***** (auch) durch Vortäuschung der Rückzahlungswilligkeit der Darlehensnehmer zur Auszahlung des inkriminierten Geldbetrages verleitet wurde, der bis heute vereinbarungswidrig nicht zurückbezahlt worden ist, wobei sich die Ehegatten S***** weiter auf den Standpunkt stellten, Andrea S***** sei rechtmäßige Eigentümerin der vorgeblich ohne Zutun des Adolf F***** finanzierten Liegenschaften (US 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.