Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Srdjan St***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A. I.) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (C.) sowie der Vergehen nach § 27 zweiter, vierter und fünfter Fall SMG (A. II. und III.), nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (B.), der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (D.) sowie der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (E.) schuldig erkannt. Demnach hat erMit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Srdjan St***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A. römisch eins.) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (C.) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, zweiter, vierter und fünfter Fall SMG (A. römisch zwei. und römisch drei.), nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (B.), der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB (D.) sowie der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB (E.) schuldig erkannt. Demnach hat er
„in Graz und Spielfeld
A.) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift
I. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigenden Menge in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch gewinnbringenden Verkauf an nachangeführte Personen in Verkehr gesetzt, und zwarrömisch eins. in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigenden Menge in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch gewinnbringenden Verkauf an nachangeführte Personen in Verkehr gesetzt, und zwar
1. an Dejan S***** zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Frühjahr 2005 ca 970 Gramm Cannabiskraut und im Juli 2005 ca 930 Stück Ecstasy-Tabletten;
2. an Stjepan T***** zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Frühjahr 2005 ca 1000 Gramm Cannabiskraut, von Anfang März 2006 bis Anfang Mai 2006 ca 10.000 Gramm Cannabiskraut, von Anfang März 2006 bis 5. Mai 2006 ca 20 Gramm Kokain;
II. besessen, eingeführt und ausgeführt, indem er am 22. April 2006 ca 38 Gramm Kokain von Serbien über Slowenien nach Österreich schmuggelte und davon am 5. Mai 2006 ca 35 Gramm in seiner Wohnung verwahrte;römisch zwei. besessen, eingeführt und ausgeführt, indem er am 22. April 2006 ca 38 Gramm Kokain von Serbien über Slowenien nach Österreich schmuggelte und davon am 5. Mai 2006 ca 35 Gramm in seiner Wohnung verwahrte;
III. erworben und besessen, indem er im Zeitraum März 2005 bis 5. Mai 2006 unbekannte Mengen Cannabiskraut und Kokain von unbekannten Personen ankaufte und selbst konsumierte;römisch drei. erworben und besessen, indem er im Zeitraum März 2005 bis 5. Mai 2006 unbekannte Mengen Cannabiskraut und Kokain von unbekannten Personen ankaufte und selbst konsumierte;
B.) am 5. Mai 2006, wenn auch nur fahrlässig, eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich eine Faustfeuerwaffe der Marke Markarov, Modell PM, Kaliber 9 mm Mak, durch Verwahrung in seiner Wohnung besessen;
C.) zu einem unbekannten Zeitpunkt im Sommer 2006 Stjepan T***** durch die Äußerung: „Ändere deine Aussage, sonst lasse ich deine Frau und Tochter umbringen!", wobei er dies über die Mauer der Justizanstalt Graz-Jakomini während des Spazierganges in den benachbarten Spazierhof rief, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod (von Angehörigen), zur Handlung der Änderung seiner Aussage als Zeuge vor Gericht zu nötigen versucht;
D.) zu einem unbekannten Zeitpunkt im Sommer 2006 Stjepan T***** durch die zu Punkt C.) beschriebene Tathandlung zur Ablegung einer falschen Zeugenaussage vor Gericht bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung am 16. Jänner 2007 im gegenständlichen Verfahren zu bestimmen versucht;
E.) am 5. Mai 2006 eine falsche besonders geschützte Urkunde, nämlich einen falschen slowenischen Reisepass Nr. *****, lautend auf Marko P*****, geboren am 17. Juli 1977 in Domzale/Slowenien, sohin eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache seiner falschen Identität als Marko P***** gebraucht werde, durch Verwahrung in seiner Wohnung besessen.
Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.