In den beiden Verfahren des Landesgerichtes Innsbruck wurde, wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufzeigt, das Gesetz verletzt.In den beiden Verfahren des Landesgerichtes Innsbruck wurde, wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufzeigt, das Gesetz verletzt.
Der Beschluß auf Verlängerung der Probezeit, wiewohl eine solche zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf den bereits erfolgten Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht mehr bestand, konnte nur gefaßt werden, weil es das Landesgericht Innsbruck (Gerichtsabteilung 22) unterlassen hat, sogleich nach der Beschlußfassung über den Widerruf dafür Sorge zu tragen, daß der Widerrufsbeschluß im betroffenen Vorakt (22 Vr 367/88) ersichtlich gemacht werden kann. Dadurch wurde § 494 a Abs. 7 1. Satz aF (nunmehr § 494 a Abs. 8) StPO verletzt, wonach das gemäß § 494 a StPO erkennende Gericht unverzüglich alle Gerichte zu verständigen hat, deren Vorentscheidungen von seiner Entscheidung betroffen sind. Diese Verständigungspflicht gilt unabhängig von der Rechtskraft der Entscheidung (EvBl 1989/64). Der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.April 1989, GZ 22 Vr 367/88-10, wiederum verletzt § 53 Abs. 2 StGB und § 494 a Abs. 4 StPO, weil die urteilsmäßig bestimmte Probezeit zur Zeit der Beschlußfassung rechtlich nicht mehr existierte. Diese Probezeit war bereits mit Beschluß des gemäß § 494 a Abs. 1 StPO zuständigen Gerichtes vom 22.Februar 1989 rechtskräftig widerrufen und der Vollzug der ursprünglich bedingt nachgesehenen Strafe angeordnet worden.Der Beschluß auf Verlängerung der Probezeit, wiewohl eine solche zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf den bereits erfolgten Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht mehr bestand, konnte nur gefaßt werden, weil es das Landesgericht Innsbruck (Gerichtsabteilung 22) unterlassen hat, sogleich nach der Beschlußfassung über den Widerruf dafür Sorge zu tragen, daß der Widerrufsbeschluß im betroffenen Vorakt (22 römisch fünf r 367/88) ersichtlich gemacht werden kann. Dadurch wurde Paragraph 494, a Absatz 7, 1. Satz aF (nunmehr Paragraph 494, a Absatz 8,) StPO verletzt, wonach das gemäß Paragraph 494, a StPO erkennende Gericht unverzüglich alle Gerichte zu verständigen hat, deren Vorentscheidungen von seiner Entscheidung betroffen sind. Diese Verständigungspflicht gilt unabhängig von der Rechtskraft der Entscheidung (EvBl 1989/64). Der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.April 1989, GZ 22 römisch fünf r 367/88-10, wiederum verletzt Paragraph 53, Absatz 2, StGB und Paragraph 494, a Absatz 4, StPO, weil die urteilsmäßig bestimmte Probezeit zur Zeit der Beschlußfassung rechtlich nicht mehr existierte. Diese Probezeit war bereits mit Beschluß des gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, StPO zuständigen Gerichtes vom 22.Februar 1989 rechtskräftig widerrufen und der Vollzug der ursprünglich bedingt nachgesehenen Strafe angeordnet worden.
Der mithin gesetzwidrige Beschluß vom 27.April 1989 konnte weder
den zuvor bereits ergangenen (rechtskräftigen) Widerrufsbeschluß
beseitigen noch sonst für den Verurteilten Rechtswirkungen erzeugen
(vgl EvBl 1964/263; 14 Os 156/87; 14 Os 162,163/88 = JBl 1989, 400
= EvBl 1989/64). Er war daher, ohne daß damit ein Nachteil für den
Verurteilten verbunden sein kann, aufzuheben.
In Stattgebung der Beschwerde war somit spruchgemäß zu erkennen.