Gründe:
Soweit angefochten wurde - neben den Mitangeklagten Sieglinde W***** und Mario K***** - Thomas W***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I.1.) sowie der Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 1 und 5 WaffG (I.2.) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I.3.) schuldig erkannt.Soweit angefochten wurde - neben den Mitangeklagten Sieglinde W***** und Mario K***** - Thomas W***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (römisch eins.1.) sowie der Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 5 WaffG (römisch eins.2.) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch eins.3.) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Graz
I.1. in der Zeit zwischen Ende September/Anfang Oktober 1995 und dem 12. Oktober 1995 den Rene L***** dadurch, daß er ihn aufforderte, dem Peter V***** zwei Schußverletzungen im Bereich der Beine zuzufügen, ihm die Tatwaffe (eine Pistole der Marke Luger, Kaliber 9 mm) übergab und ihm für die Tatbegehung eine Belohnung von 10.000 S versprach, dazu bestimmt, jenem am 12.Oktober 1995 durch die Abgabe von fünf Schüssen absichtlich eine schwere Körperverletzung (Weichteildurchschüsse am rechten und linken Oberschenkel sowie drei Durchschüsse des rechten Unterschenkels mit einer Zertrümmerung des Schienbeines und einer Verletzung der Nerven) zuzufügen, wobei die Tat schwere Dauerfolgen, nämlich eine auffallende Verunstaltung sowie ein schweres Leiden und die Berufsunfähigkeit des Geschädigten nach sich zog (komplette Nervenlähmung im Bereich des rechten Fußrückens bis unter das Kniegelenk, Funktionsstörung im Bereich der Zehen und des unteren und oberen Sprunggelenks rechts mit Spitzfußstellung, deutlich sichtbare Narben am gesamten rechten Bein, Atrophie des rechten Beines);römisch eins.1. in der Zeit zwischen Ende September/Anfang Oktober 1995 und dem 12. Oktober 1995 den Rene L***** dadurch, daß er ihn aufforderte, dem Peter V***** zwei Schußverletzungen im Bereich der Beine zuzufügen, ihm die Tatwaffe (eine Pistole der Marke Luger, Kaliber 9 mm) übergab und ihm für die Tatbegehung eine Belohnung von 10.000 S versprach, dazu bestimmt, jenem am 12.Oktober 1995 durch die Abgabe von fünf Schüssen absichtlich eine schwere Körperverletzung (Weichteildurchschüsse am rechten und linken Oberschenkel sowie drei Durchschüsse des rechten Unterschenkels mit einer Zertrümmerung des Schienbeines und einer Verletzung der Nerven) zuzufügen, wobei die Tat schwere Dauerfolgen, nämlich eine auffallende Verunstaltung sowie ein schweres Leiden und die Berufsunfähigkeit des Geschädigten nach sich zog (komplette Nervenlähmung im Bereich des rechten Fußrückens bis unter das Kniegelenk, Funktionsstörung im Bereich der Zehen und des unteren und oberen Sprunggelenks rechts mit Spitzfußstellung, deutlich sichtbare Narben am gesamten rechten Bein, Atrophie des rechten Beines);
2. (zumindest) im Zeitraum von Anfang September bis Anfang Oktober 1995, wenn auch nur fahrlässig, eine Pistole der Marke Luger, Kaliber 9 mm, unbefugt besessen und dem Rene L*****, der zu deren Besitz nicht befugt war, zur Begehung der unter Punkt I.1. beschriebenen strafbaren Handlung überlassen; sowie2. (zumindest) im Zeitraum von Anfang September bis Anfang Oktober 1995, wenn auch nur fahrlässig, eine Pistole der Marke Luger, Kaliber 9 mm, unbefugt besessen und dem Rene L*****, der zu deren Besitz nicht befugt war, zur Begehung der unter Punkt römisch eins.1. beschriebenen strafbaren Handlung überlassen; sowie
3. zu einem nicht mehr konkretisierbaren Zeitpunkt im Oktober und November 1995 den Mario K***** durch gefährliche Drohung mit der Zufügung zumindest von Verletzungen, nämlich durch die Äußerung:
"Wenn ich oder meine Gattin wegen dir ins Gefängnis müssen, so dämpfe ich dich und deine Freundin samt deinem Baby aus !" zur Ablegung falscher Aussagen vor den Beamten der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Graz und vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in der Strafsache gegen Rene L***** und Gerald G*****, AZ 18 Vr 2770/95, genötigt."Wenn ich oder meine Gattin wegen dir ins Gefängnis müssen, so dämpfe ich dich und deine Freundin samt deinem Baby aus !" zur Ablegung falscher Aussagen vor den Beamten der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Graz und vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in der Strafsache gegen Rene L***** und Gerald G*****, AZ 18 römisch fünf r 2770/95, genötigt.
Die aus Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas W***** geht fehl.Die aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas W***** geht fehl.