Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0108870×

Rechtssatz RS0108870

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108870

Geschäftszahl

14Os137/97

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Rechtssatz

Daß sich das Gericht bei Erörterung der Angaben eines Mitangeklagten neben seinen Depositionen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung auch auf die vor dem Untersuchungsrichter stützte, obwohl jene inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolles tatsächlich nicht verlesen wurden begründet keine Nichtigkeit. Die Übereinstimmung der Aussage eines Mitbeschuldigten im Vorverfahren mit dessen Angaben in der Hauptverhandlung darf ungeachtet des Umstandes, daß die Verlesung der früheren Aussage mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, oder 4 StPO unterbleiben mußte, in den Urteilsgründen beweiswürdigend berücksichtig werden, weil - umgekehrt - die Abweichung des in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von seiner früheren Aussage im Hinblick auf eine Verlesungszulässigkeit gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO der richterlichen Überprüfungspflicht unterliegt und damit Verhandlungsgegenstand (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) ist (vergleiche 14 Os 79/96 = ÖJZ-LSK 1996/310).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108870

Dokumentnummer

JJR_19971029_OGH0002_0140OS00137_9700000_001