Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24.März 1987, GZ 8 U 2161/86-9, wurde der am 27.November 1958 geborene Peter K*** wegen Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 7.November 1986 in Innsbruck ein fremdes Gut, nämlich Benzin im Wert von 70 S, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hatte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24.März 1987, GZ 8 U 2161/86-9, wurde der am 27.November 1958 geborene Peter K*** wegen Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 7.November 1986 in Innsbruck ein fremdes Gut, nämlich Benzin im Wert von 70 S, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hatte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Nach den Urteilsfeststellungen füllte der Beschuldigte am 7.November 1986 bei einer Innsbrucker Tankstelle den Treibstofftank seines Personenkraftwagens mit Benzin im Wert von 70 S auf, wobei er zunächst die Absicht hatte, die Tankrechnung zu bezahlen. Als er sich zu diesem Zweck in den Kundenraum der Tankstelle begab, wies ihn der gerade ein Ferngespräch führende Tankwart an, etwas zu warten. Zu diesem Zeitpunkt faßte der Beschuldigte den Entschluß, die Rechnung nicht zu begleichen, um sich solcherart unrechtmäßig zu bereichern, und verließ daher ohne Bezahlung die Tankstelle. Erst am 1. Dezember 1986 - sohin nach der am 8.November 1986 vom Tankwart gegen unbekannte Täter, jedoch unter Angabe des Peter K*** zugewiesenen Kennzeichens, bei der Polizei erstatteten Betrugsanzeige - beglich der Beschuldigte die Rechnung. Rechtlich wertete das Bezirksgericht Innsbruck diesen Sachverhalt dahin, daß Peter K*** das Benzin zunächst nicht mit Zueignungsvorsatz, sondern mit "bloßem Gebrauchsvorsatz" weggenommen habe und die erst nachträgliche Zueignung dieser Sache zum Zwecke unrechtmäßiger Bereicherung daher - im Sinne des vom Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung modifizierten Antrags auf Bestrafung (AS 30 oben) - als Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs. 2 StGB zu beurteilen sei.Nach den Urteilsfeststellungen füllte der Beschuldigte am 7.November 1986 bei einer Innsbrucker Tankstelle den Treibstofftank seines Personenkraftwagens mit Benzin im Wert von 70 S auf, wobei er zunächst die Absicht hatte, die Tankrechnung zu bezahlen. Als er sich zu diesem Zweck in den Kundenraum der Tankstelle begab, wies ihn der gerade ein Ferngespräch führende Tankwart an, etwas zu warten. Zu diesem Zeitpunkt faßte der Beschuldigte den Entschluß, die Rechnung nicht zu begleichen, um sich solcherart unrechtmäßig zu bereichern, und verließ daher ohne Bezahlung die Tankstelle. Erst am 1. Dezember 1986 - sohin nach der am 8.November 1986 vom Tankwart gegen unbekannte Täter, jedoch unter Angabe des Peter K*** zugewiesenen Kennzeichens, bei der Polizei erstatteten Betrugsanzeige - beglich der Beschuldigte die Rechnung. Rechtlich wertete das Bezirksgericht Innsbruck diesen Sachverhalt dahin, daß Peter K*** das Benzin zunächst nicht mit Zueignungsvorsatz, sondern mit "bloßem Gebrauchsvorsatz" weggenommen habe und die erst nachträgliche Zueignung dieser Sache zum Zwecke unrechtmäßiger Bereicherung daher - im Sinne des vom Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung modifizierten Antrags auf Bestrafung (AS 30 oben) - als Vergehen der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz 2, StGB zu beurteilen sei.
Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Juni 1987, Bl 215/87, nicht Folge gegeben. In den Urteilsgründen vertrat das Berufungsgericht - von den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes ausgehend - den Standpunkt, der Angeklagte wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Vergehens der Veruntreuung schuldig zu erkennen gewesen, weil es sich bei der gegenständlichen Tankstelle um eine Selbstbedienungstankstelle gehandelt habe und das vom Angeklagten getankte Benzin ihm daher anvertraut gewesen sei; da sich der Subsumtionsfehler jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt habe, sei der Schuldspruch des Erstgerichtes wegen Vergehens nach § 134 Abs. 2 StGB zu bestätigen gewesen. Nach Ansicht der Generalprokuratur stehen beide Urteile mit dem Gesetz nicht im Einklang. Denn eine Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten nach § 134 Abs. 2 StGB komme deshalb nicht in Betracht, weil nach den Urteilsfeststellungen vom Willen des Angeklagten, das Benzin durch Abfüllen in den Tank seines Fahrzeuges in das eigene Vermögen zu überführen und sohin von einer - die Verwirklichung des genannten Tatbestandes ausschließenden - Wegnahme des Treibstoffs schon mit Zueignungsvorsatz auszugehen sei, wogegen - entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes - eine Tatbeurteilung nach § 133 Abs. 1 StGB deshalb ausscheide, weil Treibstoff, der in den Tank eines Kundenfahrzeuges gefüllt werde, dem Bezieher weder unter Auferlegung einer Rückstellungspflicht noch unter Vereinbarung einer Verwendung zur Wahrnehmung bestimmter sachbezogener Vermögensinteressen des Berechtigten überlassen, sondern - in Erwartung der (beim Barkauf) Zug um Zug erfolgenden Bezahlung des Kaufpreises - in sein freies Vermögen übertragen werde, wobei Vorbehaltseigentum des Verkäufers schon im Hinblick auf die Widmung des Treibstoffs zum alsbaldigen Verbrauch durch den Käufer nicht in Betracht komme. Wenn der Treibstoffkäufer - wie im vorliegenden Fall - erst nach Erlangung des Gewahrsams an der Ware den Entschluß gefaßt habe, die Gegenleistung zu verweigern und ihm daher auch Betrug durch Herauslockung der Ware nicht angelastet werden könne, falle ihm zwar eine Verletzung des von ihm (durch Vornahme oder Veranlassung des Auftankens) eingegangenen Kaufvertrages, nicht jedoch eine gerichtlich strafbare Handlung zur Last.Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Juni 1987, Bl 215/87, nicht Folge gegeben. In den Urteilsgründen vertrat das Berufungsgericht - von den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes ausgehend - den Standpunkt, der Angeklagte wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Vergehens der Veruntreuung schuldig zu erkennen gewesen, weil es sich bei der gegenständlichen Tankstelle um eine Selbstbedienungstankstelle gehandelt habe und das vom Angeklagten getankte Benzin ihm daher anvertraut gewesen sei; da sich der Subsumtionsfehler jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt habe, sei der Schuldspruch des Erstgerichtes wegen Vergehens nach Paragraph 134, Absatz 2, StGB zu bestätigen gewesen. Nach Ansicht der Generalprokuratur stehen beide Urteile mit dem Gesetz nicht im Einklang. Denn eine Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten nach Paragraph 134, Absatz 2, StGB komme deshalb nicht in Betracht, weil nach den Urteilsfeststellungen vom Willen des Angeklagten, das Benzin durch Abfüllen in den Tank seines Fahrzeuges in das eigene Vermögen zu überführen und sohin von einer - die Verwirklichung des genannten Tatbestandes ausschließenden - Wegnahme des Treibstoffs schon mit Zueignungsvorsatz auszugehen sei, wogegen - entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes - eine Tatbeurteilung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB deshalb ausscheide, weil Treibstoff, der in den Tank eines Kundenfahrzeuges gefüllt werde, dem Bezieher weder unter Auferlegung einer Rückstellungspflicht noch unter Vereinbarung einer Verwendung zur Wahrnehmung bestimmter sachbezogener Vermögensinteressen des Berechtigten überlassen, sondern - in Erwartung der (beim Barkauf) Zug um Zug erfolgenden Bezahlung des Kaufpreises - in sein freies Vermögen übertragen werde, wobei Vorbehaltseigentum des Verkäufers schon im Hinblick auf die Widmung des Treibstoffs zum alsbaldigen Verbrauch durch den Käufer nicht in Betracht komme. Wenn der Treibstoffkäufer - wie im vorliegenden Fall - erst nach Erlangung des Gewahrsams an der Ware den Entschluß gefaßt habe, die Gegenleistung zu verweigern und ihm daher auch Betrug durch Herauslockung der Ware nicht angelastet werden könne, falle ihm zwar eine Verletzung des von ihm (durch Vornahme oder Veranlassung des Auftankens) eingegangenen Kaufvertrages, nicht jedoch eine gerichtlich strafbare Handlung zur Last.
Den Beschwerdeausführungen in Ansehung der Begründung des Berufungsurteiles vermag der Senat durchaus beizupflichten und es war demnach die dem Landesgericht Innsbruck unterlaufene Gesetzesverletzung antragsgemäß festzustellen.