Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt. Das Beschwerdevorbringen geht teils nicht von der vorliegenden Rechtsbelehrung (Beilage ./B zu ON 191) aus und erörtert im Übrigen nach Ansicht des Angeklagten überflüssige Belehrungen. Entgegen den vorgetragenen Einwänden wurden die Laienrichter keineswegs dahingehend instruiert, „dass es sich bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Vorsatz und der Fahrlässigkeit um Schuldelemente handle" (wie es im Rechtsmittel wörtlich heißt). Die Beschwerde ignoriert somit die den Geschworenen zu Vorsatz und Fahrlässigkeit wirklich erteilte Instruktion (S 1 ff der Rechtsbelehrung).Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt. Das Beschwerdevorbringen geht teils nicht von der vorliegenden Rechtsbelehrung (Beilage ./B zu ON 191) aus und erörtert im Übrigen nach Ansicht des Angeklagten überflüssige Belehrungen. Entgegen den vorgetragenen Einwänden wurden die Laienrichter keineswegs dahingehend instruiert, „dass es sich bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Vorsatz und der Fahrlässigkeit um Schuldelemente handle" (wie es im Rechtsmittel wörtlich heißt). Die Beschwerde ignoriert somit die den Geschworenen zu Vorsatz und Fahrlässigkeit wirklich erteilte Instruktion (S 1 ff der Rechtsbelehrung).
Inwiefern nach Ansicht des Beschwerdeführers überflüssige, auch nach seiner Auffassung aber keineswegs unrichtige Erklärungen zu verschiedenen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB geeignet gewesen sein könnten, die Geschworenen bei der Fragebeantwortung zu beirren, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde enthält dazu auch kein substanzielles Vorbringen (vgl aber §§ 344, 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 54).Inwiefern nach Ansicht des Beschwerdeführers überflüssige, auch nach seiner Auffassung aber keineswegs unrichtige Erklärungen zu verschiedenen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB geeignet gewesen sein könnten, die Geschworenen bei der Fragebeantwortung zu beirren, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde enthält dazu auch kein substanzielles Vorbringen vergleiche aber Paragraphen 344, 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 54).
Über die den Geschworenen erteilte Belehrung hinweg gehen auch jene Einwände, mit denen Erläuterungen zur Ausführungshandlung und zur Kausalität vermisst werden (S 2, 9, 17 f, 19 f der Rechtsbelehrung). Die Rechtsbelehrung ist aber stets als Ganzes zu betrachten. Die Eventualfragen 1 bis 3 waren im gegebenen Fall infolge Bejahung der Hauptfrage nicht zu beantworten. Der Einwand einer Unrichtigkeit der den Geschworenen zur Eventualfrage 2 (nach dem Verbrechen nach § 173 Abs 1 und 2 StGB) erteilten Rechtsbelehrung kann daher nicht Erfolg versprechend geltend gemacht werden; auch die Beschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich der angebliche Instruktionsfehler auf die Beantwortung der Hauptfrage ausgewirkt haben könnte (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63).Über die den Geschworenen erteilte Belehrung hinweg gehen auch jene Einwände, mit denen Erläuterungen zur Ausführungshandlung und zur Kausalität vermisst werden (S 2, 9, 17 f, 19 f der Rechtsbelehrung). Die Rechtsbelehrung ist aber stets als Ganzes zu betrachten. Die Eventualfragen 1 bis 3 waren im gegebenen Fall infolge Bejahung der Hauptfrage nicht zu beantworten. Der Einwand einer Unrichtigkeit der den Geschworenen zur Eventualfrage 2 (nach dem Verbrechen nach Paragraph 173, Absatz eins und 2 StGB) erteilten Rechtsbelehrung kann daher nicht Erfolg versprechend geltend gemacht werden; auch die Beschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich der angebliche Instruktionsfehler auf die Beantwortung der Hauptfrage ausgewirkt haben könnte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.