Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Juni 1991, GZ 6 c Vr 12280/90-14, wurde Adolf F***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG (Punkte A und B des Urteilssatzes) schuldig erkannt und gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG zu einer (teilbedingten) Geldstrafe verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Juni 1991, GZ 6 c römisch fünf r 12280/90-14, wurde Adolf F***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG (Punkte A und B des Urteilssatzes) schuldig erkannt und gemäß Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG zu einer (teilbedingten) Geldstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er (in Wien)
A./ in den Jahren 1984 bis 1988 fortgesetzt in mehreren
Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachstehende
Abgabenverkürzungen bewirkt, indem er der Finanzverwaltung seine
selbständige Erwerbstätigkeit als Künstler verschwieg, die
Aufnahme dieser Tätigkeit also nicht anzeigte, und in der Folge
keine Steuererklärungen abgab, und zwar
a) für das Jahr 1984
an Umsatzsteuer 30.227 S
an Einkommensteuer 165.333 S
b) für das Jahr 1985
an Umsatzsteuer 65.450 S
an Einkommensteuer 322.971 S
c) für das Jahr 1986
an Umsatzsteuer 326.027 S
an Einkommensteuer 1,619.758 S
d) für das Jahr 1987
an Umsatzsteuer 283.646 S
an Einkommensteuer 1,116.022 S
(Verkürzungsbetrag) daher
insgesamt 3,929.434 S;
B./ in der Zeit vom 11.März 1984 bis 11.Feber 1986 (richtig: 1988) fortgesetzt in mehreren Tathandlungen unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum von Jänner 1984 bis Dezember 1987 eine für gewiß gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume in der (insoweit) unter Punkt A angeführten Höhe (von 705.350 S) bewirkt.B./ in der Zeit vom 11.März 1984 bis 11.Feber 1986 (richtig: 1988) fortgesetzt in mehreren Tathandlungen unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum von Jänner 1984 bis Dezember 1987 eine für gewiß gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume in der (insoweit) unter Punkt A angeführten Höhe (von 705.350 S) bewirkt.
Dieses Urteil wurde lediglich vom Finanzamt im Strafausspruch mit Berufung bekämpft, über die noch nicht entschieden worden ist.