Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der das Unterbleiben der Einholung eines Tonbandmitschnitts kritisierenden Verfahrensrüge (Z 4) mangelt es an der formellen Voraussetzung, dass der betreffende schriftlich gestellte Beweisantrag (ON 72) in der Hauptverhandlung wiederholt wurde (Danek, WK-StPO § 238 Rz 4, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310).Der das Unterbleiben der Einholung eines Tonbandmitschnitts kritisierenden Verfahrensrüge (Ziffer 4,) mangelt es an der formellen Voraussetzung, dass der betreffende schriftlich gestellte Beweisantrag (ON 72) in der Hauptverhandlung wiederholt wurde (Danek, WK-StPO Paragraph 238, Rz 4, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310).
Insofern sich der Angeklagte unter Heranziehung der Gründe nach Z 5, 9 lit a und 11 gegen Annahme und Begründung des Tatzeitraums hinsichtlich Erwerbs und Besitz von Suchtgift (B) wendet, genügt ihm entgegenzuhalten, dass die Tatrichter geständniskonform (S 141, 147/I, S 141 f/III) davon ausgingen, dass der Angeklagte nicht nur - wie angefochten - von S*****, sondern auch von anderen namentlich nicht bekannten Personen Kokain und Cannabisprodukte erwarb und besaß, wobei zudem ohnehin keine konkreten Mengen festgestellt wurden.Insofern sich der Angeklagte unter Heranziehung der Gründe nach Ziffer 5, 9, Litera a und 11 gegen Annahme und Begründung des Tatzeitraums hinsichtlich Erwerbs und Besitz von Suchtgift (B) wendet, genügt ihm entgegenzuhalten, dass die Tatrichter geständniskonform (S 141, 147/I, S 141 f/III) davon ausgingen, dass der Angeklagte nicht nur - wie angefochten - von S*****, sondern auch von anderen namentlich nicht bekannten Personen Kokain und Cannabisprodukte erwarb und besaß, wobei zudem ohnehin keine konkreten Mengen festgestellt wurden.
Die Kritik am Erschwerungsgrund nach § 33 Z 1 StGB trägt nur ein Berufungsvorbringen vor (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Die Kritik am Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Ziffer eins, StGB trägt nur ein Berufungsvorbringen vor (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728). Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Die Tatrichter haben sich mit den unterschiedlichen Mengenangaben des Zeugen S***** logisch und empirisch einwandfrei auseinandergesetzt (US 7 ff). Hinsichtlich der unterbliebenen Urkundenvorlage mangelt es an Vorbringen, warum der Rechtsmittelwerber an einer Beweisantragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Die Tatrichter haben sich mit den unterschiedlichen Mengenangaben des Zeugen S***** logisch und empirisch einwandfrei auseinandergesetzt (US 7 ff). Hinsichtlich der unterbliebenen Urkundenvorlage mangelt es an Vorbringen, warum der Rechtsmittelwerber an einer Beweisantragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Bezüglich der aus einem anderen Verfahren abgeleiteten Spekulation über Ungereimtheiten bei Übersetzungen durch das Dolmetschinstitut fehlt es an substantiellem Aktenbezug.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Auf das vom Angeklagten in den Schriftsätzen ON 96 und 97 erstattete Vorbringen war nicht Rücksicht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier durch den Verteidiger) kennt (Ratz, StPO § 285 Rz 6 f).Auf das vom Angeklagten in den Schriftsätzen ON 96 und 97 erstattete Vorbringen war nicht Rücksicht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier durch den Verteidiger) kennt (Ratz, StPO Paragraph 285, Rz 6 f).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.