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Entscheidung 14 Os 142/05x×

Entscheidung 14 Os 142/05x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os142/05x

Entscheidungsdatum

17.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pius C***** wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15. September 2005, GZ 35 Hv 139/05v-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Pius C***** des (richtig: der) Verbrechen(s) nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, erster Fall SMG (A) und des (richtig: der) Vergehen(s) nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG (B) schuldig erkannt.

Demnach hat er im Großraum Innsbruck den bestehenden Vorschriften zuwider

„A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Uzoma O***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Juli 2004 und 22. Oktober 2004 den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,), nämlich mindestens 300 Gramm Kokain (mit 35 % Reinheitsgehalt - US 10), durch gewerbsmäßigen Verkauf an den abgesondert verfolgten Abdoulie Baboucar S***** in Verkehr gesetzt;

B) Suchtgifte erworben und besessen, und zwar zu datumsmäßig jeweils

nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten zwischen ca 1998 und 24. Jänner 2005 durch den Erwerb von nicht mehr feststellbaren Mengen an Cannabisprodukten und Kokain beim abgesondert verfolgten Abdoulie Baboucar S***** sowie bei namentlich nicht bekannten Personen und deren Besitz."

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der das Unterbleiben der Einholung eines Tonbandmitschnitts kritisierenden Verfahrensrüge (Ziffer 4,) mangelt es an der formellen Voraussetzung, dass der betreffende schriftlich gestellte Beweisantrag (ON 72) in der Hauptverhandlung wiederholt wurde (Danek, WK-StPO Paragraph 238, Rz 4, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310).

Insofern sich der Angeklagte unter Heranziehung der Gründe nach Ziffer 5, 9, Litera a und 11 gegen Annahme und Begründung des Tatzeitraums hinsichtlich Erwerbs und Besitz von Suchtgift (B) wendet, genügt ihm entgegenzuhalten, dass die Tatrichter geständniskonform (S 141, 147/I, S 141 f/III) davon ausgingen, dass der Angeklagte nicht nur - wie angefochten - von S*****, sondern auch von anderen namentlich nicht bekannten Personen Kokain und Cannabisprodukte erwarb und besaß, wobei zudem ohnehin keine konkreten Mengen festgestellt wurden.

Die Kritik am Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Ziffer eins, StGB trägt nur ein Berufungsvorbringen vor (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728). Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Die Tatrichter haben sich mit den unterschiedlichen Mengenangaben des Zeugen S***** logisch und empirisch einwandfrei auseinandergesetzt (US 7 ff). Hinsichtlich der unterbliebenen Urkundenvorlage mangelt es an Vorbringen, warum der Rechtsmittelwerber an einer Beweisantragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Bezüglich der aus einem anderen Verfahren abgeleiteten Spekulation über Ungereimtheiten bei Übersetzungen durch das Dolmetschinstitut fehlt es an substantiellem Aktenbezug.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Auf das vom Angeklagten in den Schriftsätzen ON 96 und 97 erstattete Vorbringen war nicht Rücksicht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier durch den Verteidiger) kennt (Ratz, StPO Paragraph 285, Rz 6 f).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79632 14Os142.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00142.05X.0117.000

Dokumentnummer

JJT_20060117_OGH0002_0140OS00142_05X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung