Dieser Begründung des Schöffengerichtes ist beizupflichten: Aus der Aktenlage ergibt sich, daß ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen (vom 7.November 1989, ON 78) am 20. November 1989 an die zuständige jugoslawische Behörde in P* gerichtet wurde. Da diesem Ersuchen trotz Urgenz des Bundesministeriums für Justiz (vgl ON 86) bis zur Hauptverhandlung am 23.August 1990 nicht entsprochen worden war, wobei für die Nichtgewährung der Rechtshilfe bis zu diesem Zeitpunkt keine Begründung bekanntgegeben wurde, konnte das Erstgericht ohne eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten davon ausgehen, daß im vorliegenden Fall ungeachtet des aufrechten Bestandes des zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bestehenden Vertrages über die Rechtshilfe in Strafsachen die erbetene Rechtshilfe faktisch nicht zu erlangen und demgemäß die beantragte Beweiserhebung nicht durchführbar sei. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch bemerkt, daß der Verteidiger des Mitangeklagten Petar K* in der Hauptverhandlung vom 12.Oktober 1989 bekanntgegeben hat, daß es ihm "wegen des gespannten Verhältnisses zwischen Vater und Sohn" nicht gelungen sei, Nikolle K* zu einer Zeugenaussage zu bewegen (S 254/II); schließlich wurde dem Bundesministerium für Justiz mit Schreiben des Gebietssekretariates für Justiz und Verwaltung P* vom 2.Oktober 1990 mitgeteilt, daß dem zuvor bezeichneten Rechtshilfeersuchen zufolge Auslandsaufenthaltes nicht entsprochen werden konnte (ON 107). Die behauptete Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten liegt demnach nicht vor; aber auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht zielführend.Dieser Begründung des Schöffengerichtes ist beizupflichten: Aus der Aktenlage ergibt sich, daß ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen (vom 7.November 1989, ON 78) am 20. November 1989 an die zuständige jugoslawische Behörde in P* gerichtet wurde. Da diesem Ersuchen trotz Urgenz des Bundesministeriums für Justiz vergleiche ON 86) bis zur Hauptverhandlung am 23.August 1990 nicht entsprochen worden war, wobei für die Nichtgewährung der Rechtshilfe bis zu diesem Zeitpunkt keine Begründung bekanntgegeben wurde, konnte das Erstgericht ohne eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten davon ausgehen, daß im vorliegenden Fall ungeachtet des aufrechten Bestandes des zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bestehenden Vertrages über die Rechtshilfe in Strafsachen die erbetene Rechtshilfe faktisch nicht zu erlangen und demgemäß die beantragte Beweiserhebung nicht durchführbar sei. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch bemerkt, daß der Verteidiger des Mitangeklagten Petar K* in der Hauptverhandlung vom 12.Oktober 1989 bekanntgegeben hat, daß es ihm "wegen des gespannten Verhältnisses zwischen Vater und Sohn" nicht gelungen sei, Nikolle K* zu einer Zeugenaussage zu bewegen (S 254/II); schließlich wurde dem Bundesministerium für Justiz mit Schreiben des Gebietssekretariates für Justiz und Verwaltung P* vom 2.Oktober 1990 mitgeteilt, daß dem zuvor bezeichneten Rechtshilfeersuchen zufolge Auslandsaufenthaltes nicht entsprochen werden konnte (ON 107). Die behauptete Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten liegt demnach nicht vor; aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nicht zielführend.
Mit ihr führt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen Begründung ins Treffen, das Schöffengericht habe sich nicht mit allen Details der Verfahrensergebnisse auseinandergesetzt und insbesondere einzelne Passagen der Verantwortung des Drittangeklagten Petar K* unerörtert gelassen. Die Beschwerde zeigt indes damit keinen formalen Begründungsmangel auf; denn das Schöffengericht hat - abgesehen davon, daß es nicht verpflichtet war, alle Verfahrensergebnisse im Detail zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen bzw sich bei deren Würdigung mit allen (zum Teil nachträglich) ins Treffen geführten Argumenten zu befassen - unter aktengetreuer Wiedergabe der verwerteten Verfahrensergebnisse mit einer den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Begründung (S 355 ff/II) zum Ausdruck gebracht, aus welchen Erwägungen es der - nur in Ansehung von 1,2 kg Morphinbase geständigen (siehe zuletzt S 491/II) - Verantwortung des Angeklagten (im übrigen) den Glauben versagte.
So hat das Erstgericht die Feststellung, daß die von Punkt A/I und II des Schuldspruchs erfaßten Suchtgifte keineswegs - wie dies der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zuletzt darzustellen versuchte - ident sind, insbesondere auf die Aussage des Zeugen Bajram A* sowie auf die Verantwortung der Mitangeklagten Rasim S* und Petar K* gestützt und dabei - insoweit im Einklang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers - zum Ausdruck gebracht, daß die im März 1988 von (dem mittlerweile verstorbenen - S 351/II) Arsin K* um den Kaufpreis von 35.000 DM erworbenen 1,2 kg Morphinbase bis zur Übergabe an den bulgarischen Staatsangehörigen "DANCE" in der Wohnung des Beschwerdeführers (unter dessen Bett) versteckt war (vgl S 109/I = S 61/II, 190 II), während das dem Schuldspruchfaktum A/II zugrundeliegende Heroin in einem zur Hausbesorgerwohnung des Mitangeklagten Petar K* gehörigen Lagerraum versteckt gewesen ist. Soweit sich die Mängelrüge gegen die vom Schöffengericht festgestellte Heroinmenge von 2 kg wendet, übersieht sie, daß dieses Quantum in der von den Tatrichtern für glaubwürdig erachteten Verantwortung des Angeklagten Petar K* (vgl S 87, 89, 91, 103/II) eine ausreichende Stütze findet, derzufolge die bei K* in einem Sack verwahrt gewesene Heroinmenge 2.000 - 3.000 Gramm betragen hat. Demzufolge betraf aber die von der Beschwerde vermißte Feststellung, daß der Angeklagte Querim S* in der Wohnung des Mitangeklagten K* auch einen Karton beinhaltend insbesondere Gläser und Teller deponiert hatte, keine entscheidungswesentliche Tatsache.So hat das Erstgericht die Feststellung, daß die von Punkt A/I und römisch zwei des Schuldspruchs erfaßten Suchtgifte keineswegs - wie dies der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zuletzt darzustellen versuchte - ident sind, insbesondere auf die Aussage des Zeugen Bajram A* sowie auf die Verantwortung der Mitangeklagten Rasim S* und Petar K* gestützt und dabei - insoweit im Einklang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers - zum Ausdruck gebracht, daß die im März 1988 von (dem mittlerweile verstorbenen - S 351/II) Arsin K* um den Kaufpreis von 35.000 DM erworbenen 1,2 kg Morphinbase bis zur Übergabe an den bulgarischen Staatsangehörigen "DANCE" in der Wohnung des Beschwerdeführers (unter dessen Bett) versteckt war vergleiche S 109/I = S 61/II, 190 römisch zwei), während das dem Schuldspruchfaktum A/II zugrundeliegende Heroin in einem zur Hausbesorgerwohnung des Mitangeklagten Petar K* gehörigen Lagerraum versteckt gewesen ist. Soweit sich die Mängelrüge gegen die vom Schöffengericht festgestellte Heroinmenge von 2 kg wendet, übersieht sie, daß dieses Quantum in der von den Tatrichtern für glaubwürdig erachteten Verantwortung des Angeklagten Petar K* vergleiche S 87, 89, 91, 103/II) eine ausreichende Stütze findet, derzufolge die bei K* in einem Sack verwahrt gewesene Heroinmenge 2.000 - 3.000 Gramm betragen hat. Demzufolge betraf aber die von der Beschwerde vermißte Feststellung, daß der Angeklagte Querim S* in der Wohnung des Mitangeklagten K* auch einen Karton beinhaltend insbesondere Gläser und Teller deponiert hatte, keine entscheidungswesentliche Tatsache.
Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder, das sich im wesentlichen in einer Wiederholung der in der Mängelrüge erhobenen Einwände mit dem Hinweis erschöpft, daß "die belastenden Momente, was die Deponierung von angeblich zwei Kilogramm Heroin beim Drittangeklagten (K*) betrifft, auf Vermutungen aufgebaut sind" und "auch eine Verwechslung der Säcke nicht auszuschließen ist", werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der (auch) den Schuldspruch des Angeklagten Querim S* tragenden Feststellungen aufgezeigt; es wird vielmehr der Sache nach nur die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, wobei jene Erwägungen, auf die das Schöffengericht seine diesbezüglich gewonnene Überzeugung gestützt hat, mit Stillschweigen übergangen werden.Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder, das sich im wesentlichen in einer Wiederholung der in der Mängelrüge erhobenen Einwände mit dem Hinweis erschöpft, daß "die belastenden Momente, was die Deponierung von angeblich zwei Kilogramm Heroin beim Drittangeklagten (K*) betrifft, auf Vermutungen aufgebaut sind" und "auch eine Verwechslung der Säcke nicht auszuschließen ist", werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der (auch) den Schuldspruch des Angeklagten Querim S* tragenden Feststellungen aufgezeigt; es wird vielmehr der Sache nach nur die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, wobei jene Erwägungen, auf die das Schöffengericht seine diesbezüglich gewonnene Überzeugung gestützt hat, mit Stillschweigen übergangen werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach zur Gänze offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der drei Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach zur Gänze offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der drei Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).