Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard S***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard S***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in der Nacht vom 12. auf den 13.Juni 1997 in Dornbirn außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB die Irmgard G***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er die Wohnungstüre absperrte, den Schlüssel abzog und sagte: "So, jetzt kommst du mir nicht mehr aus, jetzt pack ich dich", während er sie mit einer Hand unter dem Kinn erfaßte, die andere Hand um ihre Taille legte und ihr androhte, die Zähne einzuschlagen und sie umzubringen, wenn sie nicht ruhig wäre, sie ferner, nachdem sie sich von ihm losgerissen und aus dem Fenster um Hilfe geschrien hatte, von diesem wegriß und abermals drohte, sie aus dem Fenster zu werfen, wenn sie nicht still wäre, "sie könnte eh nichts machen, sie könnte sich ohnehin nicht wehren".Darnach hat er in der Nacht vom 12. auf den 13.Juni 1997 in Dornbirn außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB die Irmgard G***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er die Wohnungstüre absperrte, den Schlüssel abzog und sagte: "So, jetzt kommst du mir nicht mehr aus, jetzt pack ich dich", während er sie mit einer Hand unter dem Kinn erfaßte, die andere Hand um ihre Taille legte und ihr androhte, die Zähne einzuschlagen und sie umzubringen, wenn sie nicht ruhig wäre, sie ferner, nachdem sie sich von ihm losgerissen und aus dem Fenster um Hilfe geschrien hatte, von diesem wegriß und abermals drohte, sie aus dem Fenster zu werfen, wenn sie nicht still wäre, "sie könnte eh nichts machen, sie könnte sich ohnehin nicht wehren".
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.