Rechtssatz RS0109117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109117
Entscheidungsdatum
16.04.2013
Rechtssatz
Gleich einem Verfahrensantrag ist auch ein Widerspruch gegen einen solchen in der Hauptverhandlung zu begründen, um dem Gerichtshof die Berechtigung des Widerspruchs nachzuweisen und ihm damit die für ein den Verfahrensgrundsätzen entsprechendes Zwischenerkenntnis erforderliche Gegenposition aufzuzeigen. Neues Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist nicht zu berücksichtigen.
Ein substanzloser Widerspruch ist daher grundsätzlich keine taugliche Grundlage einer Verfahrensrüge.
Entscheidungstexte
- 14 Os 142/97
Entscheidungstext OGH 02.12.1997 14 Os 142/97
- 13 Os 65/02
Entscheidungstext OGH 25.09.2002 13 Os 65/02
Auch; Beisatz: Die Verfahrensrüge verlangt einen Antrag oder einen nach Art von Anträgen substantiierten Widerspruch, womit das mit einem gegnerischen Antrag nicht übereinstimmende Erklären einer Partei gemeint ist. Bloßer Protest gegen amtswegiges Vorgehen genügt nicht. (T1)
- 11 Os 124/02
Entscheidungstext OGH 11.02.2003 11 Os 124/02
Auch; Beis wie T1
- 15 Os 118/04
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 15 Os 118/04
Vgl; Beisatz: Mit „Widerspruch" ist das mit dem gegnerischen Antrag nicht übereinstimmende Erklären einer Partei gemeint. (T2)
- 11 Os 104/04
Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 104/04
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bloßer Protest gegen amtswegiges Vorgehen genügt nicht. (T3)
- 11 Os 45/13x
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 11 Os 45/13x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109117
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19971202_OGH0002_0140OS00142_9700000_001