Mit seinem diese beiden Nichtigkeitsgründe nicht differenzierenden Vorbringen, der in der Hauptverhandlung vom 20. Mai 1999 vorgeführte Videofilm über die kontradiktorische Vernehmung des Tatopfers Simon G***** sei auf Grund seiner wegen der schlechten Tonqualität eingeschränkten Verständlichkeit unbrauchbar und seine Verwertung als Beweismittel daher unzulässig gewesen, führt er keinen dieser Nichtigkeitsgründe prozessordnungsgemäß (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) aus.Mit seinem diese beiden Nichtigkeitsgründe nicht differenzierenden Vorbringen, der in der Hauptverhandlung vom 20. Mai 1999 vorgeführte Videofilm über die kontradiktorische Vernehmung des Tatopfers Simon G***** sei auf Grund seiner wegen der schlechten Tonqualität eingeschränkten Verständlichkeit unbrauchbar und seine Verwertung als Beweismittel daher unzulässig gewesen, führt er keinen dieser Nichtigkeitsgründe prozessordnungsgemäß (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) aus.
Eine solche Ausführung verfehlt auch der lediglich unter Vergleich mit dem (eine fehlende Vertretung durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung sanktionierenden) Nichtigkeitsgrund der Z 1a, jedoch ohne die Behauptung der Verletzung eines bestimmten Nichtigkeitsgrundes erhobene Beschwerdeeinwand, dem Angeklagten wäre schon vor der kontradiktorischen Vernehmung des Simon G***** ein Verteidiger nach § 41 Abs 2 Z 2 StPO beizugeben gewesen.Eine solche Ausführung verfehlt auch der lediglich unter Vergleich mit dem (eine fehlende Vertretung durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung sanktionierenden) Nichtigkeitsgrund der Ziffer eins a,, jedoch ohne die Behauptung der Verletzung eines bestimmten Nichtigkeitsgrundes erhobene Beschwerdeeinwand, dem Angeklagten wäre schon vor der kontradiktorischen Vernehmung des Simon G***** ein Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, StPO beizugeben gewesen.
Schließlich entspricht auch das ohne Benennung eines Nichtigkeitsgrundes erstattete Beschwerdevorbringen, wonach über die Einvernahme der Zeugin Margit K***** hinaus auch der in der Hauptverhandlung beantragte Lokalaugenschein durchzuführen gewesen wäre, nicht der Prozessordnung. Ihm könnte im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensrüge nach der Z 4 mangels eines ausreichend konkretisierten Beweisantrages, der als formal einwandfreie Basis einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein müsste, kein Erfolg beschieden sein.Schließlich entspricht auch das ohne Benennung eines Nichtigkeitsgrundes erstattete Beschwerdevorbringen, wonach über die Einvernahme der Zeugin Margit K***** hinaus auch der in der Hauptverhandlung beantragte Lokalaugenschein durchzuführen gewesen wäre, nicht der Prozessordnung. Ihm könnte im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensrüge nach der Ziffer 4, mangels eines ausreichend konkretisierten Beweisantrages, der als formal einwandfreie Basis einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein müsste, kein Erfolg beschieden sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Zu amtswegiger Prüfung allfälliger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO im Hinblick auf die unterbliebene Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf eine Vorverurteilung des Angeklagten sah sich der Oberste Gerichtshof nicht bestimmt, weil seit der durch BGBl 1989/242 geänderten Fassung des § 283 Abs 1 StPO auch der nichtige Strafausspruch eines Kollegialgerichtes vom Oberlandesgericht - ohne dessen Aufhebung, wie in den Fällen der §§ 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 Z 11 StPO - abgeändert werden kann (EvBl 1998/163; 13 Os 123/99; Ratz in WK2 § 31 Rz 18).Zu amtswegiger Prüfung allfälliger Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO im Hinblick auf die unterbliebene Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf eine Vorverurteilung des Angeklagten sah sich der Oberste Gerichtshof nicht bestimmt, weil seit der durch BGBl 1989/242 geänderten Fassung des Paragraph 283, Absatz eins, StPO auch der nichtige Strafausspruch eines Kollegialgerichtes vom Oberlandesgericht - ohne dessen Aufhebung, wie in den Fällen der Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO - abgeändert werden kann (EvBl 1998/163; 13 Os 123/99; Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.