Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 12.August 1987 steht, wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 43 a StPO beginnt, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozeßhandlung offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers (§ 41 Abs. 2) beantragt, diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes, das die Frist sonst in Lauf setzt, an den Verteidiger, oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen. Mit dieser durch Art I Z 12 Strafprozeßanpassungsgesetz (StPAG), BGBl Nr 423/1974, in die StPO eingefügten Bestimmung sollte sichergestellt werden, daß die dem Beschuldigten (Angeklagten) für die Ausführung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes nach den Verfahrensvorschriften offenstehenden Fristen auch dann zur Gänze für diese Zwecke zur Verfügung stehen, wenn der Beschuldigte erst innerhalb einer solchen Frist die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt (vgl 1257 d Blg z d StenProt d NR, XIII. GP). Weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und der ihr zugrundeliegenden ratio legis, noch aus § 41 Abs. 2 StPO läßt sich ableiten, daß ein Beschuldigter, der während einer ihm für eine Prozeßhandlung offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers verlangt, zwingend seine Absicht zum Ausdruck bringen müßte, durch diesen ein Rechtsmittel ausführen oder gegen die Anklageschrift Einspruch erheben zu lassen. Stellt ein Beschuldigter daher innerhalb offener Einspruchsfrist ohne nähere Präzisierung einen Antrag gemäß § 41 Abs. 2 StPO, so beinhaltet dieser im Zweifel das Begehren auf Bestellung eines Verteidigers für sämtliche Prozeßhandlungen, für welche Verfahrenshilfe zulässig ist, mithin auch für die Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift. Dem Gericht obliegt es sodann, nach Klärung allfälliger Zweifelsfragen über Umfang und Bedeutung des gestellten Antrages (§ 3 StPO) darüber zu entscheiden, ob es im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung gelegen ist, dem Begehren im vollen Umfang stattzugeben oder ob die Verteidigerbestellung nur für die Erhebung eines Einspruches gegen die Anklageschrift oder nur für die Hauptverhandlung und das anschließende Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat. Die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichtes Linz, daß schon aus dem Antrag gemäß § 43 a StPO ein Bezug zwischen der beantragten Beigebung eines Verteidigers und der laufenden Rechtsmittelfrist hervorgehen müsse und mangels eines Hinweises auf die beabsichtigte Erhebung eines Einspruches gegen die Anklageschrift ein solcher Antrag demnach bloß auf die Hauptverhandlung und das anschließende Rechtsmittelverfahren zu beziehen sei, findet sohin im Gesetz keine Deckung. Im vorliegenden Fall ist demnach davon auszugehen, daß die gemäß § 43 a StPO neu in Gang gesetzte 14-tägige Frist des § 209 Abs. 2 StPO erst mit der Zustellung des maßgeblichen Bescheides an den Verteidiger Rechtsanwalt Dr.Berthold T***-H*** begonnen hat und im Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches gegen die Anklageschrift am 28.April 1987 noch nicht versäumt gewesen ist, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobene Beschwerde spruchgemäß zu erkennen war.Gemäß Paragraph 43, a StPO beginnt, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozeßhandlung offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers (Paragraph 41, Absatz 2,) beantragt, diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes, das die Frist sonst in Lauf setzt, an den Verteidiger, oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen. Mit dieser durch Artikel römisch eins, Ziffer 12, Strafprozeßanpassungsgesetz (StPAG), Bundesgesetzblatt Nr 423 aus 1974,, in die StPO eingefügten Bestimmung sollte sichergestellt werden, daß die dem Beschuldigten (Angeklagten) für die Ausführung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes nach den Verfahrensvorschriften offenstehenden Fristen auch dann zur Gänze für diese Zwecke zur Verfügung stehen, wenn der Beschuldigte erst innerhalb einer solchen Frist die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt vergleiche 1257 d Blg z d StenProt d NR, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode Weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und der ihr zugrundeliegenden ratio legis, noch aus Paragraph 41, Absatz 2, StPO läßt sich ableiten, daß ein Beschuldigter, der während einer ihm für eine Prozeßhandlung offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers verlangt, zwingend seine Absicht zum Ausdruck bringen müßte, durch diesen ein Rechtsmittel ausführen oder gegen die Anklageschrift Einspruch erheben zu lassen. Stellt ein Beschuldigter daher innerhalb offener Einspruchsfrist ohne nähere Präzisierung einen Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO, so beinhaltet dieser im Zweifel das Begehren auf Bestellung eines Verteidigers für sämtliche Prozeßhandlungen, für welche Verfahrenshilfe zulässig ist, mithin auch für die Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift. Dem Gericht obliegt es sodann, nach Klärung allfälliger Zweifelsfragen über Umfang und Bedeutung des gestellten Antrages (Paragraph 3, StPO) darüber zu entscheiden, ob es im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung gelegen ist, dem Begehren im vollen Umfang stattzugeben oder ob die Verteidigerbestellung nur für die Erhebung eines Einspruches gegen die Anklageschrift oder nur für die Hauptverhandlung und das anschließende Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat. Die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichtes Linz, daß schon aus dem Antrag gemäß Paragraph 43, a StPO ein Bezug zwischen der beantragten Beigebung eines Verteidigers und der laufenden Rechtsmittelfrist hervorgehen müsse und mangels eines Hinweises auf die beabsichtigte Erhebung eines Einspruches gegen die Anklageschrift ein solcher Antrag demnach bloß auf die Hauptverhandlung und das anschließende Rechtsmittelverfahren zu beziehen sei, findet sohin im Gesetz keine Deckung. Im vorliegenden Fall ist demnach davon auszugehen, daß die gemäß Paragraph 43, a StPO neu in Gang gesetzte 14-tägige Frist des Paragraph 209, Absatz 2, StPO erst mit der Zustellung des maßgeblichen Bescheides an den Verteidiger Rechtsanwalt Dr.Berthold T***-H*** begonnen hat und im Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches gegen die Anklageschrift am 28.April 1987 noch nicht versäumt gewesen ist, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobene Beschwerde spruchgemäß zu erkennen war.