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Rechtssatz RS0097691×

Rechtssatz RS0097691

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097691

Geschäftszahl

14Os144/87

Entscheidungsdatum

30.09.1987

Rechtssatz

Stellt ein Beschuldigter innerhalb offener Einspruchsfrist ohne nähere Präzisierung einen Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO, so beinhaltet dieser im Zweifel das Begehren auf Bestellung eines Verteidigers für sämtliche Prozeßhandlungen, für welche Verfahrenshilfe zulässig ist, mithin auch für die Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift. Paragraph 43, a StPO setzt nicht voraus, daß der Beschuldigte in seinem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers seine Absicht zum Ausdruck bringen müßte, durch diesen ein Rechtsmittel ausführen oder gegen die Anklageschrift Einspruch erheben zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 144/87
    Entscheidungstext OGH 30.09.1987 14 Os 144/87
    Veröff: SSt 58/73 = RZ 1988/34 S 142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097691

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_0140OS00144_8700000_001