Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Punkt B) und die Einbruchsqualifikation beim Diebstahl nach § 129 Z 2 StGB (Punkt C) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Punkt B) und die Einbruchsqualifikation beim Diebstahl nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB (Punkt C) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
In der Mängelrüge (Z 5) bezeichnet der Beschwerdeführer die hinsichtlich der Diebstahlsqualifikation nach § 129 Z 2 StGB getroffene Urteilsfeststellung (US 8), wonach er die Sperrvorrichtung aus der Porzellanfassung brach, indem er das Sparschwein auf den Boden warf, als offenbar unzureichend begründet, weil die Lebenserfahrung zeige, daß "bei Sparschweinen von Kindern Sperrvorrichtungen im Sinn des § 129 Z 2 StGB nicht vorhanden" seien. Demgegenüber findet jedoch die bezügliche Feststellung in den vom Schöffengericht insoweit verwerteten (US 4, 8, 12) Angaben der Zeugin Gülser C*, das Sparschwein sei "aufgebrochen" worden (S 23), der Angeklagte habe es auf den Boden geschlagen, sodaß "es kaputt war" (S 124), sowie in der von der Zeugin gegebenen Beschreibung ihrer Sparbüchse, wonach diese mit einem Schlüssel zu sperren gewesen sei, den der Angeklagte nicht zur Verfügung hatte (S 126), eine ausreichende Stütze. Diese Angaben werden zudem durch die Zeugenaussage der (Mutter des Mädchens) Güllü C* bestätigt, derzufolge der untere Teil der Sparbüchse, "wo das Schlüsselloch" war, zerbrochen ist (S 138). Solcherart hat das Schöffengericht mit hinreichender Deutlichkeit jene Verfahrensergebnisse angeführt, auf welche es die Urteilskonstatierung über die in Rede stehende Deliktsqualifikation (Versperrbarkeit der Sparbüchse und die Überwindung dieses Sperrverhältnisses durch Zerschlagen derselben) stützte. Einer eingehenderen Erörterung bedurfte es im Hinblick auf das Gebot, die Urteilsgründe in gedrängter Form abzufassen (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), nicht. Der behauptete Begründungsmangel liegt sohin nicht vor.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet der Beschwerdeführer die hinsichtlich der Diebstahlsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB getroffene Urteilsfeststellung (US 8), wonach er die Sperrvorrichtung aus der Porzellanfassung brach, indem er das Sparschwein auf den Boden warf, als offenbar unzureichend begründet, weil die Lebenserfahrung zeige, daß "bei Sparschweinen von Kindern Sperrvorrichtungen im Sinn des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB nicht vorhanden" seien. Demgegenüber findet jedoch die bezügliche Feststellung in den vom Schöffengericht insoweit verwerteten (US 4, 8, 12) Angaben der Zeugin Gülser C*, das Sparschwein sei "aufgebrochen" worden (S 23), der Angeklagte habe es auf den Boden geschlagen, sodaß "es kaputt war" (S 124), sowie in der von der Zeugin gegebenen Beschreibung ihrer Sparbüchse, wonach diese mit einem Schlüssel zu sperren gewesen sei, den der Angeklagte nicht zur Verfügung hatte (S 126), eine ausreichende Stütze. Diese Angaben werden zudem durch die Zeugenaussage der (Mutter des Mädchens) Güllü C* bestätigt, derzufolge der untere Teil der Sparbüchse, "wo das Schlüsselloch" war, zerbrochen ist (S 138). Solcherart hat das Schöffengericht mit hinreichender Deutlichkeit jene Verfahrensergebnisse angeführt, auf welche es die Urteilskonstatierung über die in Rede stehende Deliktsqualifikation (Versperrbarkeit der Sparbüchse und die Überwindung dieses Sperrverhältnisses durch Zerschlagen derselben) stützte. Einer eingehenderen Erörterung bedurfte es im Hinblick auf das Gebot, die Urteilsgründe in gedrängter Form abzufassen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), nicht. Der behauptete Begründungsmangel liegt sohin nicht vor.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Punkt B) mit der Argumentation, die Penetration der Scheide der Unmündigen mit einem Finger des Angeklagten stelle keine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar; eine solche liege nur vor, wenn das männliche Glied in eine Körperöffnung einer anderen - männlichen oder weiblichen - Person eindringe.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Punkt B) mit der Argumentation, die Penetration der Scheide der Unmündigen mit einem Finger des Angeklagten stelle keine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar; eine solche liege nur vor, wenn das männliche Glied in eine Körperöffnung einer anderen - männlichen oder weiblichen - Person eindringe.
Ein Eindringen mit dem männlichen Glied in die Scheide einer Frau stellt sich jedoch ohnedies als Beischlaf dar, woraus zu folgern ist, daß der Gesetzgeber mit der beispielhaften Anführung auch einer vaginalen Penetration als einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung andere Formen des Eindringens in die Scheide einer Frau als tatbestandsmäßig erfassen wollte. Im Justizausschußbericht sind die "dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen" inhaltlich damit umschrieben (JAB 927, BlgNR 17.GP zu § 201 StGB), daß sie "nach allgemeinem Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar" sein müssen, wobei die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme des Opfers, die Schwere des sexuellen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers als Kriterien angeführt werden.Ein Eindringen mit dem männlichen Glied in die Scheide einer Frau stellt sich jedoch ohnedies als Beischlaf dar, woraus zu folgern ist, daß der Gesetzgeber mit der beispielhaften Anführung auch einer vaginalen Penetration als einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung andere Formen des Eindringens in die Scheide einer Frau als tatbestandsmäßig erfassen wollte. Im Justizausschußbericht sind die "dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen" inhaltlich damit umschrieben (JAB 927, BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 201, StGB), daß sie "nach allgemeinem Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar" sein müssen, wobei die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme des Opfers, die Schwere des sexuellen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers als Kriterien angeführt werden.
Die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall läßt keinen Zweifel daran, daß das (wiederholte) Einführen eines Fingers des Angeklagten in die Scheide des unmündigen Mädchens unter den hier aktuellen Tatmodalitäten (vgl. US 6) jedenfalls als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Form der geschlechtlichen Betätigung zu werten ist (s. auch EvBl. 1992/180).Die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall läßt keinen Zweifel daran, daß das (wiederholte) Einführen eines Fingers des Angeklagten in die Scheide des unmündigen Mädchens unter den hier aktuellen Tatmodalitäten vergleiche US 6) jedenfalls als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Form der geschlechtlichen Betätigung zu werten ist (s. auch EvBl. 1992/180).
Die Subsumtion der bezüglichen Tathandlungen unter den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 2 StGB) erfolgte sohin frei von Rechtsirrtum. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Die Subsumtion der bezüglichen Tathandlungen unter den Tatbestand der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz 2, StGB) erfolgte sohin frei von Rechtsirrtum. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 201 Abs. 2 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28,, 201 Absatz 2, StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe.
Dabei wertete es das Zusammentreffen von drei Verbrechen, den langen Deliktszeitraum und die oftmalige Wiederholung des sexuellen Mißbrauchs, ferner das dadurch bei dem sexuell mißbrauchten Mädchen herbeigeführte hohe Gefährdungspotential und die Störung des normalen Prozesses der psychosexuellen Entwicklung sowie die skrupellose Ausnützung eines besonderen persönlichen Naheverhältnisses zum Tatopfer als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den geringen Wert der Diebsbeute als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren zumindest teilbedingte Nachsicht an.
Der Berufung kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Obzwar (ua) die Strafbestimmung des § 207 Abs. 1 StGB die ungestörte sittliche und sexuelle Entwicklung Unmündiger gewährleisten soll, stellt die vom Erstgericht - gestützt auf das kinderneuropsychiatrische Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Friedrich (S 127 ff) - als Erschwerungsgrund gewertete (tatsächlich eingetretene) Störung der psychosexuellen Entwicklung des Mädchens keineswegs einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar. Da § 33 StGB (bloß) eine beispielsweise Aufzählung von besonderen Erschwerungsgründen enthält, ist es entgegen der Meinung des Berufungswerbers nicht von Belang, daß die in diesem Zusammenhang herangezogenen Gründe "nicht im Katalog" der bezeichneten Gesetzesstelle angeführt sind. Nach Lage des Falles kann aber auch von einer besonders verlockenden Gelegenheit keine Rede sein; müßte doch die Gelegenheit zur Begehung der in Rede stehenden Straftaten, um im Sinn des § 34 Z 9 StGB Berücksichtigung finden zu können, im besonderen Maße nahelegen, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (EvBl. 1983/122 ua). Der Berufungsbehauptung hinwieder, "daß die Tat offensichtlich im Kulturkreis des Opfers als auch des Täters nicht einen besonders hohen Unrechtsgehalt besitzt", stehen die bei dem Kind durch den fortgesetzten massiven sexuellen Mißbrauch entstandenen Folgen entgegen.Obzwar (ua) die Strafbestimmung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB die ungestörte sittliche und sexuelle Entwicklung Unmündiger gewährleisten soll, stellt die vom Erstgericht - gestützt auf das kinderneuropsychiatrische Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Friedrich (S 127 ff) - als Erschwerungsgrund gewertete (tatsächlich eingetretene) Störung der psychosexuellen Entwicklung des Mädchens keineswegs einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar. Da Paragraph 33, StGB (bloß) eine beispielsweise Aufzählung von besonderen Erschwerungsgründen enthält, ist es entgegen der Meinung des Berufungswerbers nicht von Belang, daß die in diesem Zusammenhang herangezogenen Gründe "nicht im Katalog" der bezeichneten Gesetzesstelle angeführt sind. Nach Lage des Falles kann aber auch von einer besonders verlockenden Gelegenheit keine Rede sein; müßte doch die Gelegenheit zur Begehung der in Rede stehenden Straftaten, um im Sinn des Paragraph 34, Ziffer 9, StGB Berücksichtigung finden zu können, im besonderen Maße nahelegen, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (EvBl. 1983/122 ua). Der Berufungsbehauptung hinwieder, "daß die Tat offensichtlich im Kulturkreis des Opfers als auch des Täters nicht einen besonders hohen Unrechtsgehalt besitzt", stehen die bei dem Kind durch den fortgesetzten massiven sexuellen Mißbrauch entstandenen Folgen entgegen.
Ausgehend von den sohin vom Erstgericht im wesentlichen vollständig festgestellten Strafzumessungsgründen und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) hat das Schöffengericht die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nicht zu hoch ausgemessen; zu deren Reduzierung bestand demnach kein Anlaß.Ausgehend von den sohin vom Erstgericht im wesentlichen vollständig festgestellten Strafzumessungsgründen und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) hat das Schöffengericht die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nicht zu hoch ausgemessen; zu deren Reduzierung bestand demnach kein Anlaß.
Es mußte aber auch dem weiteren Begehren des Angeklagten auf gänzliche bzw. teilbedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ein Erfolg versagt bleiben. Die sich über mehrere Jahre erstreckende oftmalige Wiederholung der Sittlichkeitsdelikte und die Art der Tatbegehung (zum Teil mit Gewalt bzw. durch Entziehung der persönlichen Freiheit) prägen das Persönlichkeitsbild des Berufungswerbers derart negativ, daß es zur Erreichung der Strafzwecke jedenfalls der Vollziehung der vom Erstgericht verhängten Sanktion bedarf.
Über die Rechtsmittel des Angeklagten war daher spruchgemäß zu erkennen.