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Entscheidung 14 Os 145/13z×

Entscheidung 14 Os 145/13z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0118200 Rechtssatz 13.11.2003Strafrecht
Die Möglichkeit von Übergriffen, die auch in jedem Rechtsstaat vorkommen, macht die Auslieferung nicht unzulässig.
RS0121383 Rechtssatz 10.11.2004Strafrecht
Einer verurteilten Person, die nicht in offenkundiger Weise auf ihr Recht, vor Gericht zu erscheinen, verzichtet hat, ist in jedem Fall die Möglichkeit einer neuerlichen Befassung des Gerichts mit der Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage zu verschaf …
RS0122737 Rechtssatz 23.10.2007Strafrecht
Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für dera …
RS0123200 Rechtssatz 20.02.2007Undefined
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Auslieferungsentscheidung ausnahmsweise ein Problem unter Art 6 EMRK aufwirft, wenn der flüchtige Straftäter im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren musste oder eine …
RS0123229 Rechtssatz 13.02.2008Strafrecht
Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und dahe …
RS0124359 Rechtssatz 15.12.2008Strafrecht
Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine - vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende - Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu …
RS0129033 Rechtssatz 05.11.2013Strafrecht
Eine Zusicherung, der zwar eine allgemeine Absichtserklärung menschenrechtskonformen Vorgehens zu entnehmen ist, nicht aber, ob im ersuchenden Staat eine effektive Möglichkeit der Verfahrenswiederholung auf Basis geltender Gesetze für den Betroffenen tatsäc …