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Rechtssatz RS0129033

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129033

Geschäftszahl

14Os145/13z; 14Os149/13p (14Os179/13z, 14Os180/13x)

Entscheidungsdatum

28.01.2014

Norm

Eur Auslieferungsübk Art3 Abs1 ZP2

Rechtssatz

Eine Zusicherung, der zwar eine allgemeine Absichtserklärung menschenrechtskonformen Vorgehens zu entnehmen ist, nicht aber, ob im ersuchenden Staat eine effektive Möglichkeit der Verfahrenswiederholung auf Basis geltender Gesetze für den Betroffenen tatsächlich besteht, ist keine als ausreichend zu erachtende Zusicherung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, zweiter Satz des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Rechtsmittelbelehrung ergeht und dem Betroffenen ein einfacher Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der keine besondere Darlegungs- bzw Beweislast verlangt und zur Verfahrenswiederholung führt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129033

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014

Dokumentnummer

JJR_20131105_OGH0002_0140OS00145_13Z0000_001