Rechtssatz RS0129033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129033
Geschäftszahl
14Os145/13z; 14Os149/13p (14Os179/13z, 14Os180/13x)
Entscheidungsdatum
28.01.2014
Norm
Eur Auslieferungsübk Art3 Abs1 ZP2
Rechtssatz
Eine Zusicherung, der zwar eine allgemeine Absichtserklärung menschenrechtskonformen Vorgehens zu entnehmen ist, nicht aber, ob im ersuchenden Staat eine effektive Möglichkeit der Verfahrenswiederholung auf Basis geltender Gesetze für den Betroffenen tatsächlich besteht, ist keine als ausreichend zu erachtende Zusicherung im Sinn des Art 3 Abs 1 zweiter Satz des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Rechtsmittelbelehrung ergeht und dem Betroffenen ein einfacher Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der keine besondere Darlegungs- bzw Beweislast verlangt und zur Verfahrenswiederholung führt.Eine Zusicherung, der zwar eine allgemeine Absichtserklärung menschenrechtskonformen Vorgehens zu entnehmen ist, nicht aber, ob im ersuchenden Staat eine effektive Möglichkeit der Verfahrenswiederholung auf Basis geltender Gesetze für den Betroffenen tatsächlich besteht, ist keine als ausreichend zu erachtende Zusicherung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, zweiter Satz des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Rechtsmittelbelehrung ergeht und dem Betroffenen ein einfacher Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der keine besondere Darlegungs- bzw Beweislast verlangt und zur Verfahrenswiederholung führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129033
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20131105_OGH0002_0140OS00145_13Z0000_001