Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) logisch und empirisch einwandfrei sowie dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend begründet, indem es diese aus dem ausführlich konstatierten äußeren Verhalten des leugnenden Beschwerdeführers ableitete. Eine eingehendere Begründung war nach der spezifisch sexualbezogenen Art der Tathandlungen nicht erforderlich.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) logisch und empirisch einwandfrei sowie dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend begründet, indem es diese aus dem ausführlich konstatierten äußeren Verhalten des leugnenden Beschwerdeführers ableitete. Eine eingehendere Begründung war nach der spezifisch sexualbezogenen Art der Tathandlungen nicht erforderlich.
Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
In einer umfassenden Beweiswürdigung (US 7 bis 11) setzten sich die Tatrichter sowohl mit der Persönlichkeit des Tatopfers als auch mit den Widersprüchen in dessen Angaben sowie mit den Beweggründen, aus denen es sich Bezugspersonen nur zögernd anvertraut hat, eingehend auseinander und legten einwandfrei dar, warum sie diesen Depositionen gegenüber der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers den Vorzug gaben.
Daß Astrid R***** erst im Laufe des Verfahrens zugab, dem Angeklagten noch am 14. Februar 1992 eine Postkarte geschickt zu haben (S 60 f/II), bezog das Schöffengericht ebenso in den Kreis seiner Erwägungen ein wie die Verantwortung, die Genannte habe ihn aus "verschmähter Liebe" zu Unrecht belastet (US 8, 10).
Indem der Beschwerdeführer damit die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Frage stellt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Daß aus den Beweisergebnissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, ist für sich noch nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu begründen.
Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Hingegen kommt der Rechtsrüge (Z 9 lit a), womit der Angeklagte jenen Teil des Schuldspruchfaktums 3, wonach er in der Zeit vom Dezember 1990 bis Juli 1991 der Astrid R***** wiederholt am Telefon erklärte, daß er sich gerade selbst befriedige, wobei er ins Telefon stöhnte, Berechtigung zu.Hingegen kommt der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), womit der Angeklagte jenen Teil des Schuldspruchfaktums 3, wonach er in der Zeit vom Dezember 1990 bis Juli 1991 der Astrid R***** wiederholt am Telefon erklärte, daß er sich gerade selbst befriedige, wobei er ins Telefon stöhnte, Berechtigung zu.
§ 208 StGB setzt voraus, daß die zur Gefährdung der sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung von Personen unter 16 Jahren geeignete Handlung vor einer geschützten Person vorgenommen wird. Die Tat muß in Gegenwart des Opfers auf eine solche Art und Weise gesetzt werden, daß sie von diesem (visuell oder auditiv) wahrgenommen werden kann (SSt 55/53; Leukauf/Steininger Komm3 § 208 RN 6, 7; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 208 Anm 1). Briefliche oder die vorangeführten telefonischen Übermittlungen erfüllen den Tatbestand des § 208 StGB nicht (Pallin in WK § 208 RN 5).Paragraph 208, StGB setzt voraus, daß die zur Gefährdung der sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung von Personen unter 16 Jahren geeignete Handlung vor einer geschützten Person vorgenommen wird. Die Tat muß in Gegenwart des Opfers auf eine solche Art und Weise gesetzt werden, daß sie von diesem (visuell oder auditiv) wahrgenommen werden kann (SSt 55/53; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 208, RN 6, 7; Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 208, Anmerkung 1). Briefliche oder die vorangeführten telefonischen Übermittlungen erfüllen den Tatbestand des Paragraph 208, StGB nicht (Pallin in WK Paragraph 208, RN 5).
Soweit dem Schuldspruch wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB (Punkt 3) telefonisch übermittelte Äußerungen zugrunde liegen, war daher mit einem Freispruch vorzugehen (§§ 259 Z 3; 288 Abs 2 Z 3 StPO).Soweit dem Schuldspruch wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, StGB (Punkt 3) telefonisch übermittelte Äußerungen zugrunde liegen, war daher mit einem Freispruch vorzugehen (Paragraphen 259, Ziffer 3,; 288 Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Bei der damit erforderlich gewordenen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen zweier Verbrechen und zweier Vergehen und die Wiederholung der strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum erschwerend; mildernd hingegen der ordentliche Lebenswandel und das längere Zurückliegen der Taten. Die ausgesprochene Unrechtsfolge entspricht auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft (§ 32 Abs 2 StGB) der unrechtsbezogenen Täterschuld.Bei der damit erforderlich gewordenen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen zweier Verbrechen und zweier Vergehen und die Wiederholung der strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum erschwerend; mildernd hingegen der ordentliche Lebenswandel und das längere Zurückliegen der Taten. Die ausgesprochene Unrechtsfolge entspricht auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) der unrechtsbezogenen Täterschuld.
Der Vollzug eines Strafteils von sechs Monaten ist aus präventiver Sicht notwendig.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.