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Rechtssatz RS0109690

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0109690

Geschäftszahl

14Os145/97

Entscheidungsdatum

17.03.1998

Rechtssatz

Die zur Gefährdung der sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren geeignete Handlung muß vor einer geschützten Person vorgenommen werden. Die Tat muß in Gegenwart des Opfers auf eine solche Art und Weise gesetzt werden, daß sie von diesem visuell oder auditiv wahrgenommen werden kann. Briefliche oder telefonische Übermittlungen erfüllen den Tatbestand nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109690

Dokumentnummer

JJR_19980317_OGH0002_0140OS00145_9700000_001