Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf Beiziehung eines Buchsachverständigen "zur Überprüfung des vom Angeklagten verursachten Schadens zum Beweise dafür, daß alle jene Auszahlungen, die aufgrund von Schecks, die der Angeklagte vorgelegt hat, vom Konto der Firma C***** bei der Volksbank G***** und der Bank A***** durchgeführt worden sind" (S 29/III), nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Denn der Antragsbegründung kann keineswegs entnommen werden, in welcher Weise vom beantragten Beweismittel - noch dazu über das schon eingeholte Gutachten des Sachverständigen für das EDV-Wesen Mag. Dipl. Ing. Udo G***** hinausgehend - ein wesentlicher Beitrag zur Ermittlung der Schadenshöhe erwartet werden kann (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 19). Die erst in der Beschwerde vorgebrachten Gründe können keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 41).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf Beiziehung eines Buchsachverständigen "zur Überprüfung des vom Angeklagten verursachten Schadens zum Beweise dafür, daß alle jene Auszahlungen, die aufgrund von Schecks, die der Angeklagte vorgelegt hat, vom Konto der Firma C***** bei der Volksbank G***** und der Bank A***** durchgeführt worden sind" (S 29/III), nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Denn der Antragsbegründung kann keineswegs entnommen werden, in welcher Weise vom beantragten Beweismittel - noch dazu über das schon eingeholte Gutachten des Sachverständigen für das EDV-Wesen Mag. Dipl. Ing. Udo G***** hinausgehend - ein wesentlicher Beitrag zur Ermittlung der Schadenshöhe erwartet werden kann vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 19). Die erst in der Beschwerde vorgebrachten Gründe können keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 41).
Die Beischaffung der Akten AZ 18 Vr 309/94 des Landesgerichtes Wels wurde nicht prozeßordnungsgemäß beantragt. Der Schriftsatz vom 19. September 1996 (ON 23) kann die zur Beschwerdelegitimation erforderliche Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht ersetzen.Die Beischaffung der Akten AZ 18 römisch fünf r 309/94 des Landesgerichtes Wels wurde nicht prozeßordnungsgemäß beantragt. Der Schriftsatz vom 19. September 1996 (ON 23) kann die zur Beschwerdelegitimation erforderliche Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht ersetzen.
Das Schöffengericht stützte seine Feststellung - logisch und empirisch einwandfrei - insbesondere auf die Angaben der Zeugin Monika F***** (S 23 ff/III, 123 ff/II und ON 13) in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Mag. Dipl. Ing. Udo G***** und dem Teilgeständnis des Angeklagten, der auch noch in der Hauptverhandlung zugab, durch seine Manipulationen einen Schaden von 762.000 S zuzüglich herausgelockter Provisionen von ca 70.000 S verursacht zu haben (S 17 ff/III, 119 f/II), allerdings sein schriftliches "Schuldgeständnis" vom 26. Juni 1992 als "unter Druck zustande gekommen" bezeichnete (S 123 ff/II). Der ohne entsprechende Konkretisierung aufgestellte Einwand (Z 5), die Urteilsgründe seien zur Schadenshöhe "undeutlich, unvollständig und mangelhaft geblieben", entbehrt demnach der Grundlage; die Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund erweisen sich bloß als unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.Das Schöffengericht stützte seine Feststellung - logisch und empirisch einwandfrei - insbesondere auf die Angaben der Zeugin Monika F***** (S 23 ff/III, 123 ff/II und ON 13) in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Mag. Dipl. Ing. Udo G***** und dem Teilgeständnis des Angeklagten, der auch noch in der Hauptverhandlung zugab, durch seine Manipulationen einen Schaden von 762.000 S zuzüglich herausgelockter Provisionen von ca 70.000 S verursacht zu haben (S 17 ff/III, 119 f/II), allerdings sein schriftliches "Schuldgeständnis" vom 26. Juni 1992 als "unter Druck zustande gekommen" bezeichnete (S 123 ff/II). Der ohne entsprechende Konkretisierung aufgestellte Einwand (Ziffer 5,), die Urteilsgründe seien zur Schadenshöhe "undeutlich, unvollständig und mangelhaft geblieben", entbehrt demnach der Grundlage; die Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund erweisen sich bloß als unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen (Z 5a).Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen (Ziffer 5 a,).
Indem der Beschwerdeführer schließlich eine Gutmachung des von ihm anerkannten Schadens von ca 762.000 S lange vor Anzeigeerstattung geltend macht (Z 9 lit b) und - ohne weitere Verweise - meint, daß "zumindest dieser Teil ihm strafrechtlich nicht zur Last gelegt werden darf", orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, in dem eine Schadensgutmachung von (bloß) 704.050 S (US 7) bei einem erkennbar sämtliche Tatangriffe mit einem Schaden von insgesamt 2,429.523 S umfassenden Gesamtvorsatz (US 5) festgestellt ist.Indem der Beschwerdeführer schließlich eine Gutmachung des von ihm anerkannten Schadens von ca 762.000 S lange vor Anzeigeerstattung geltend macht (Ziffer 9, Litera b,) und - ohne weitere Verweise - meint, daß "zumindest dieser Teil ihm strafrechtlich nicht zur Last gelegt werden darf", orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, in dem eine Schadensgutmachung von (bloß) 704.050 S (US 7) bei einem erkennbar sämtliche Tatangriffe mit einem Schaden von insgesamt 2,429.523 S umfassenden Gesamtvorsatz (US 5) festgestellt ist.
Die offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.