Rechtssatz RS0111351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111351
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Rechtssatz
Die Präsentierung einer Fotokopie einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde zum Zwecke der Täuschung stellt eine Sonderform der Benützung der abgelichteten Urkunde selbst dar (so schon ÖJZ-LSK 1986/75). Ein solcherart begangener Betrug ist daher als Urkundenbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) und nicht als Beweismittelbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) zu qualifizieren.Die Präsentierung einer Fotokopie einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde zum Zwecke der Täuschung stellt eine Sonderform der Benützung der abgelichteten Urkunde selbst dar (so schon ÖJZ-LSK 1986/75). Ein solcherart begangener Betrug ist daher als Urkundenbetrug (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB) und nicht als Beweismittelbetrug (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB) zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
- 14 Os 146/98
Entscheidungstext OGH 22.12.1998 14 Os 146/98
- 12 Os 129/99
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 12 Os 129/99
Vgl auch
- 14 Os 153/07t
Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 153/07t
Vgl; Beisatz: Die Verwendung der Kopie eines verfälschten Schriftstücks im Rechtsverkehr ist als Gebrauch einer verfälschten Urkunde nach § 223 Abs 2 StGB zu werten. (T1)
Beisatz: Hier: Vorlage einer verfälschten Kopie einer Bescheinigung eines ausländischen Gerichts. (T2)
- 12 Os 78/15k
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 12 Os 78/15k
Vgl; Beisatz: Ausdrucke elektronisch erstellter und unterfertigter Verträge können Urkunden sein, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sowie Inhalt und Art ihrer Verwendung das Original im Rechtsverkehr vertreten. (T3)
- 12 Os 158/9f
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 12 Os 158/9f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111351
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Dokumentnummer
JJR_19981222_OGH0002_0140OS00146_9800000_001