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Entscheidung 14 Os 147/02×

Entscheidung 14 Os 147/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os147/02

Entscheidungsdatum

11.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heimo G***** und Rene S***** wegen der Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 3. September 2002, GZ 10 Hv 141/02k-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wird das angefochtene Urteil - auch betreffend den Mitangeklagten Heimo G***** - zur Gänze aufgehoben und dem Erstgericht die neue Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtene Urteil wurden Heimo G***** (zu römisch eins. und römisch zwei.) und Rene S*****, dessen Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, (zu römisch eins.) der Verbrechen bzw des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie (hier zusammengefasst wiedergegeben) in Judenburg und an einem anderen Ort an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer jeweils durch Anzünden mit einem Feuerzeug eine Feuersbrunst verursacht, und zwar

römisch eins. Heimo G***** und Rene S***** am 15. August 2000 durch Inbrandsetzen von Kellerabteilen im Mehrparteienwohnhaus *****;

römisch zwei. Heimo G***** allein vom 2. November 2000 bis 6. Jänner 2002 in 11 Angriffen vorwiegend durch Anzünden von Altpapier-, Restmüll- bzw Kunststoffkontainern, eines Fahrzeuges und einer hölzernen Anrichte in einem Vorraum eines Mehrparteienhauses.

Rechtliche Beurteilung

Da der Angeklagte Rene S***** die gegen den Schuldspruch römisch eins. angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt und auch bei deren Anmeldung (ON 35) keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), war dieses Rechtsmittel - weil vom Vorsitzenden unterlassen - vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen.

Aus deren Anlass hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass zum Nachteil beider Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Denn im Urteil sind zu keinem Schuldspruch Feststellungen enthalten, welche die Beurteilung des Tatbildmerkmals der Feuersbrunst - nämlich eines Feuers, das durch sein Ausmaß mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbar ist vergleiche zuletzt 11 Os 76/02) - zulassen. Schließlich ist der den Angeklagten S***** treffende Strafausspruch nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nichtig, weil Paragraph 5, JGG nicht angewendet wurde, obwohl der Genannte nach der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Paragraph eins, JGG (vor dem BGBl römisch eins 2001/19) ein Jugendlicher war. Die Sache war daher nach gänzlicher Urteilsaufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - bei der allenfalls auch die subjektive Tatseite in Richtung des Versuchs des in Rede stehenden Verbrechens auszuloten sein wird - an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Anmerkung

E68810 14Os147.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00147.02.0311.000

Dokumentnummer

JJT_20030311_OGH0002_0140OS00147_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung