Widersprüchlichkeit im Sinn der Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO liegt nur dann vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen unter Einbeziehung von Erfahrungswerten als zueinander im Widerspruch stehend, somit als nach den Denkgesetzen unvereinbar zu bewerten sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439).Widersprüchlichkeit im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt nur dann vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen unter Einbeziehung von Erfahrungswerten als zueinander im Widerspruch stehend, somit als nach den Denkgesetzen unvereinbar zu bewerten sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439).
Nach den kritisierten - vom Beschwerdeführer unvollständig zitierten - Urteilsannahmen verliebte sich die Getäuschte Waltraud W***** in den Angeklagten, worauf dieser beschloss, dieses Abhängigkeitsverhältnis auszunützen und der Frau, mit der er auch ein gemeinsames Kind hatte, wiederkehrend Bargeldbeträge auch von mehr als 3.000 Euro herauszulocken, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, welchen Tatplan er in der Folge umsetzte (US 4-6).
Weshalb diese Aussagen - im oben aufgezeigten Sinn - im Widerspruch zueinander stehen sollen, legt die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) nicht dar.Weshalb diese Aussagen - im oben aufgezeigten Sinn - im Widerspruch zueinander stehen sollen, legt die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) nicht dar.
Mit der rein spekulativen Behauptung, es hätte aufgrund der „innigen und über einen längeren Zeitraum andauernden Liebesbeziehung keines Herauslockens von Geldbeträgen bedurft", die Geschädigte habe „dem Angeklagten immer wieder freiwillig Vermögen zugewendet" und hätte dies auch im Wissen um seine Rückzahlungsunfähigkeit weiterhin getan, werden den anders lautenden Urteilsannahmen vielmehr bloß eigene Auffassungen und Erwägungen des Beschwerdeführers gegenübergestellt und solcherart - hier unzulässig - das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes angegriffen.
Die Verantwortung des Angeklagten, die Privatbeteiligte habe ihm sämtliche von der Anklage umfassten Geldbeträge geschenkt, wurde - dem Beschwerdeeinwand (Z 5 zweiter Fall) zuwider - gar wohl erörtert und mit - mängelfreier - Begründung aufgrund der als glaubwürdig eingestuften Aussage der Geschädigten für widerlegt erachtet (US 8 ff).Die Verantwortung des Angeklagten, die Privatbeteiligte habe ihm sämtliche von der Anklage umfassten Geldbeträge geschenkt, wurde - dem Beschwerdeeinwand (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider - gar wohl erörtert und mit - mängelfreier - Begründung aufgrund der als glaubwürdig eingestuften Aussage der Geschädigten für widerlegt erachtet (US 8 ff).
Die weitere Mängelrüge zum Schuldspruch I.1. macht nominell Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) des Ausspruchs des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen geltend, weil keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, „was die Privatbeteiligte zur Vermögensverschiebung an ihn (den Angeklagten) bewogen hat". Damit wird eine (vermeintliche) Lückenhaftigkeit der Tatsachengrundlage im Urteil und damit Nichtigkeit nach Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO angesprochen: Da der Oberste Gerichtshof regelmäßig von der inhaltlichen Ausrichtung des Beschwerdevorbringens ausgeht, bedeutet eine irrige Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes keinen Nachteil für den Angeklagten, der aber das Vorbringen ohnehin im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederholt. Die weitere Mängelrüge zum Schuldspruch römisch eins.1. macht nominell Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) des Ausspruchs des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen geltend, weil keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, „was die Privatbeteiligte zur Vermögensverschiebung an ihn (den Angeklagten) bewogen hat". Damit wird eine (vermeintliche) Lückenhaftigkeit der Tatsachengrundlage im Urteil und damit Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angesprochen: Da der Oberste Gerichtshof regelmäßig von der inhaltlichen Ausrichtung des Beschwerdevorbringens ausgeht, bedeutet eine irrige Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes keinen Nachteil für den Angeklagten, der aber das Vorbringen ohnehin im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederholt.
Unter Zitierung bloß des ersten und letzten Satzes der hiezu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Urteils reklamiert der Beschwerdeführer zum Schuldspruch I.3. offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, wonach „der Angeklagte dem Hasan K***** Geldbeträge herausgelockt hat". Die Tatrichter haben die entscheidungswesentlichen Konstatierungen zum äußeren Geschehensablauf jedoch schwergewichtig auf die als glaubwürdig angesehenen Angaben der Zeugen Hasan K***** und Orhan G***** gestützt und die gleichartige Vorgangsweise des Angeklagten gegenüber Waltraud W***** als zusätzliches Indiz für die Richtigkeit ihrer Annahmen erachtet (US 11). Von offenbar unzureichender Begründung oder einer „unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten" kann daher keine Rede sein.Unter Zitierung bloß des ersten und letzten Satzes der hiezu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Urteils reklamiert der Beschwerdeführer zum Schuldspruch römisch eins.3. offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellung, wonach „der Angeklagte dem Hasan K***** Geldbeträge herausgelockt hat". Die Tatrichter haben die entscheidungswesentlichen Konstatierungen zum äußeren Geschehensablauf jedoch schwergewichtig auf die als glaubwürdig angesehenen Angaben der Zeugen Hasan K***** und Orhan G***** gestützt und die gleichartige Vorgangsweise des Angeklagten gegenüber Waltraud W***** als zusätzliches Indiz für die Richtigkeit ihrer Annahmen erachtet (US 11). Von offenbar unzureichender Begründung oder einer „unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten" kann daher keine Rede sein.
Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer zum Schuldspruch II. in Ansehung der subjektiven Tatseite einen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 vierter Fall aufzuzeigen. Das Erstgericht hat die Wissentlichkeit der Falschbezichtigung durch den Angeklagten aus dem äußeren Geschehensablauf erschlossen und weiter ausgeführt, „dass er sich dabei bewusst war, dass er durch die Bezichtigung wider besseres Wissen die Gefahr einer behördlichen Verfolgung heraufbeschwört, ergibt sich eigentlich von selbst". Ungeachtet der sprachlich missglückten Formulierung haben die Tatrichter damit deutlich genug zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vorsatz zum Tatbestandsmerkmal der konkreten Gefährdung (dass es maW wahrscheinlich ist, dass die Falschbezichtigung zu behördlicher Verfolgung der Verleumdeten führen werde) ebenfalls aus dem objektiven Verhalten des Angeklagten, der selbst die Polizei herbeirief und explizit Anzeige gegen Turgay Y***** und seine Begleiter erstattete, ableiteten.Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer zum Schuldspruch römisch zwei. in Ansehung der subjektiven Tatseite einen Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, vierter Fall aufzuzeigen. Das Erstgericht hat die Wissentlichkeit der Falschbezichtigung durch den Angeklagten aus dem äußeren Geschehensablauf erschlossen und weiter ausgeführt, „dass er sich dabei bewusst war, dass er durch die Bezichtigung wider besseres Wissen die Gefahr einer behördlichen Verfolgung heraufbeschwört, ergibt sich eigentlich von selbst". Ungeachtet der sprachlich missglückten Formulierung haben die Tatrichter damit deutlich genug zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vorsatz zum Tatbestandsmerkmal der konkreten Gefährdung (dass es maW wahrscheinlich ist, dass die Falschbezichtigung zu behördlicher Verfolgung der Verleumdeten führen werde) ebenfalls aus dem objektiven Verhalten des Angeklagten, der selbst die Polizei herbeirief und explizit Anzeige gegen Turgay Y***** und seine Begleiter erstattete, ableiteten.
Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen des Täters stellt - der Beschwerdeauffassung zuwider - keine „unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten" dar, sondern ist methodisch gerechtfertigt und auch rechtsstaatlich zulässig (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen des Täters stellt - der Beschwerdeauffassung zuwider - keine „unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten" dar, sondern ist methodisch gerechtfertigt und auch rechtsstaatlich zulässig (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Ein Begründungsmangel iSd Z 5 liegt daher nicht vor. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit der Behauptung, dass zum Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges zum Nachteil der Waltraud W***** (Punkt I. 1. des Urteilssatzes) keine Feststellungen zu den Täuschungshandlungen des Angeklagten sowie zum Kausalzusammenhang zwischen dem täuschungsbedingtem Irrtum und den selbstschädigenden Vermögensverfügungen der Getäuschten vorlägen, dass die Tatrichter - der als glaubwürdig beurteilten Darstellung der Zeugin W***** folgend - erkennbar davon ausgingen, dass Burhan Ö***** der Genannten seinen mangelnden Rückzahlungswillen vortäuschte (US 5, 9f iVm S 41 ff, 438/I; vgl zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Ein Begründungsmangel iSd Ziffer 5, liegt daher nicht vor. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt mit der Behauptung, dass zum Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges zum Nachteil der Waltraud W***** (Punkt römisch eins. 1. des Urteilssatzes) keine Feststellungen zu den Täuschungshandlungen des Angeklagten sowie zum Kausalzusammenhang zwischen dem täuschungsbedingtem Irrtum und den selbstschädigenden Vermögensverfügungen der Getäuschten vorlägen, dass die Tatrichter - der als glaubwürdig beurteilten Darstellung der Zeugin W***** folgend - erkennbar davon ausgingen, dass Burhan Ö***** der Genannten seinen mangelnden Rückzahlungswillen vortäuschte (US 5, 9f in Verbindung mit S 41 ff, 438/I; vergleiche zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.