Ihrer aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Ihrer aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Während sie einen in der Verweigerung außerordentlicher Strafmilderung gelegenen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 13 dritter Fall) gar nicht behauptet, übersieht die Beschwerdeführerin, dass Nichtigkeit aus Z 13 zweiter Fall weder aus Tatumständen, welche das Erstgericht beim konkreten Strafbemessungsvorgang gar nicht in Rechnung gestellt hat, die dabei also nicht "maßgebend" waren, noch aus verfehlter Gewichtung zutreffend in Anschlag gebrachter Strafbemessungsgründe abgeleitet werden kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 676, 689, 692, 706 ff).Während sie einen in der Verweigerung außerordentlicher Strafmilderung gelegenen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung (Ziffer 13, dritter Fall) gar nicht behauptet, übersieht die Beschwerdeführerin, dass Nichtigkeit aus Ziffer 13, zweiter Fall weder aus Tatumständen, welche das Erstgericht beim konkreten Strafbemessungsvorgang gar nicht in Rechnung gestellt hat, die dabei also nicht "maßgebend" waren, noch aus verfehlter Gewichtung zutreffend in Anschlag gebrachter Strafbemessungsgründe abgeleitet werden kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 676, 689, 692, 706 ff).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerden zur Folge (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerden zur Folge (Paragraphen 344, 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.