Nach Prüfung des sich in Spekulationen über die Aufbringung der DNAund Fingerabdrucksspuren des Angeklagten am Tatort und „mögliche Sachverhaltskonstellationen" in Bezug auf andere potentielle Täter aus dem Kreis der „zahlreichen Männerbekanntschaften" des Tatopfers erschöpfenden Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich nämlich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Aus der diesen Nichtigkeitsgrund betreffenden Bestimmung kann für den Obersten Gerichtshof keine Veranlassung abgeleitet werden, beweiswürdigende Überlegungen des Rechtsmittelwerbers im Einzelnen gegen jene der Tatrichter abzuwägen, ohne sich - im Gegensatz zu diesen - einen unmittelbaren Eindruck von den vorgeführten Beweisen verschaffen zu können. Nur was im Tatsächlichen gleichsam den Ausruf provoziert: „Dieser Überzeugung kann man vernünftiger Weise denn doch nicht sein!", kann aufgrund deutlich und bestimmt bezeichneter aktenkundiger Beweise releviert werden. Unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle bleibt die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten. Urteilsnichtigkeit ist mithin nur dann gegeben, wenn keine Verfahrensergebnisse ersichtlich sind, die die Annahmen der Laienrichter stützen, dass diese somit das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht hätten (RIS-Justiz RS0116733).Aus der diesen Nichtigkeitsgrund betreffenden Bestimmung kann für den Obersten Gerichtshof keine Veranlassung abgeleitet werden, beweiswürdigende Überlegungen des Rechtsmittelwerbers im Einzelnen gegen jene der Tatrichter abzuwägen, ohne sich - im Gegensatz zu diesen - einen unmittelbaren Eindruck von den vorgeführten Beweisen verschaffen zu können. Nur was im Tatsächlichen gleichsam den Ausruf provoziert: „Dieser Überzeugung kann man vernünftiger Weise denn doch nicht sein!", kann aufgrund deutlich und bestimmt bezeichneter aktenkundiger Beweise releviert werden. Unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle bleibt die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten. Urteilsnichtigkeit ist mithin nur dann gegeben, wenn keine Verfahrensergebnisse ersichtlich sind, die die Annahmen der Laienrichter stützen, dass diese somit das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht hätten (RIS-Justiz RS0116733).
Wenn weiters moniert wird, die Geschworenen hätten in ihrer Niederschrift nicht festgehalten, warum die anderen vom - vor dem Untersuchungsrichter (ON 86) und der Polizei (ON 98) der Tötung geständigen - Angeklagten angebotenen Varianten auszuschließen seien, ist dem entgegen zu halten, dass die Niederschrift eine Begründung für die Beweiswürdigung der Geschworenen darstellt und somit nicht deren Gegenstand zu bilden vermag, weshalb der angezogene Nichtigkeitsgrund darauf nicht gegründet werden kann (Philipp, WK-StPO § 331 Rz 10; 11 Os 57/04).Wenn weiters moniert wird, die Geschworenen hätten in ihrer Niederschrift nicht festgehalten, warum die anderen vom - vor dem Untersuchungsrichter (ON 86) und der Polizei (ON 98) der Tötung geständigen - Angeklagten angebotenen Varianten auszuschließen seien, ist dem entgegen zu halten, dass die Niederschrift eine Begründung für die Beweiswürdigung der Geschworenen darstellt und somit nicht deren Gegenstand zu bilden vermag, weshalb der angezogene Nichtigkeitsgrund darauf nicht gegründet werden kann (Philipp, WK-StPO Paragraph 331, Rz 10; 11 Os 57/04).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.