Das Erstgericht hat die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht des Angeklagten (US 13) - wie der Beschwerdeführer ohnehin zugesteht - aus dem objektiven Geschehensablauf im Verein mit den Lebensumständen des Angeklagten, die durch den Verweis auf seine bereits lange andauernde Beschäftigungslosigkeit, die nur vorübergehende Wohnmöglichkeit in einem Obdachlosenheim und sonstige Unterstandslosigkeit, das geringe unter dem Existenzminimum liegende monatliche Einkommen, die Vermögenslosigkeit und die Drogenabhängigkeit näher definiert wurden, abgeleitet (US 19). Die Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen aber wurden auf die für glaubwürdig erachteten Depositionen des Zeugen Werner W***** (US 17 f, S 147/I, 503 ff/II), jene zu den Lebensumständen des Angeklagten auf dessen - in der Hauptverhandlung durch Verlesung vorgekommene (S 529/II) - eigene Einlassung anlässlich seiner Einvernahmen durch die Kriminalpolizei und den Untersuchungsrichter (US 14, S 67, 87, 301/jeweils Bd I, ON 15) sowie seine Angaben in der Hauptverhandlung (S 475/I) gestützt.Das Erstgericht hat die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht des Angeklagten (US 13) - wie der Beschwerdeführer ohnehin zugesteht - aus dem objektiven Geschehensablauf im Verein mit den Lebensumständen des Angeklagten, die durch den Verweis auf seine bereits lange andauernde Beschäftigungslosigkeit, die nur vorübergehende Wohnmöglichkeit in einem Obdachlosenheim und sonstige Unterstandslosigkeit, das geringe unter dem Existenzminimum liegende monatliche Einkommen, die Vermögenslosigkeit und die Drogenabhängigkeit näher definiert wurden, abgeleitet (US 19). Die Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen aber wurden auf die für glaubwürdig erachteten Depositionen des Zeugen Werner W***** (US 17 f, S 147/I, 503 ff/II), jene zu den Lebensumständen des Angeklagten auf dessen - in der Hauptverhandlung durch Verlesung vorgekommene (S 529/II) - eigene Einlassung anlässlich seiner Einvernahmen durch die Kriminalpolizei und den Untersuchungsrichter (US 14, S 67, 87, 301/jeweils Bd römisch eins, ON 15) sowie seine Angaben in der Hauptverhandlung (S 475/I) gestützt.
Weshalb diese Erwägungen Gesetzen logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 und 452) und als „Zirkelschlüsse", „durch keine Verfahrensergebnisse gestützte, sondern rein willkürliche Annahme des Erstgerichts" oder „unstatthafte Vermutungen zu Lasten des Angeklagten" zu beurteilen sein sollten, lässt die insoweit unsubstantiierte Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) offen. Auch wenn aus dem Umstand, dass der Angeklagte gleichzeitig von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, am 30. Dezember 2005 weitere 3 Stück Substitol erworben und besessen zu haben, freigesprochen wurde, abzuleiten sein mag, dass er zum Tatzeitpunkt nur drei Tabletten bei sich hatte, macht die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) ebensowenig klar, weshalb der Freispruch gesonderter Erörterung bedurft hätte und dessen Nichterwähnung in den diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts „den Verdacht der bereits aufgezeigten Scheinbegründung" verfestigen sollte. Im Übrigen genügt nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0108366) schon eine einzige, auch nur versuchte Tat, sofern - wie hier - eine § 70 StGB entsprechende Zielsetzung im festgestellten Tatsachensubstrat Deckung findet.Weshalb diese Erwägungen Gesetzen logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 und 452) und als „Zirkelschlüsse", „durch keine Verfahrensergebnisse gestützte, sondern rein willkürliche Annahme des Erstgerichts" oder „unstatthafte Vermutungen zu Lasten des Angeklagten" zu beurteilen sein sollten, lässt die insoweit unsubstantiierte Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) offen. Auch wenn aus dem Umstand, dass der Angeklagte gleichzeitig von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, am 30. Dezember 2005 weitere 3 Stück Substitol erworben und besessen zu haben, freigesprochen wurde, abzuleiten sein mag, dass er zum Tatzeitpunkt nur drei Tabletten bei sich hatte, macht die Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) ebensowenig klar, weshalb der Freispruch gesonderter Erörterung bedurft hätte und dessen Nichterwähnung in den diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts „den Verdacht der bereits aufgezeigten Scheinbegründung" verfestigen sollte. Im Übrigen genügt nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0108366) schon eine einzige, auch nur versuchte Tat, sofern - wie hier - eine Paragraph 70, StGB entsprechende Zielsetzung im festgestellten Tatsachensubstrat Deckung findet.
Indem der Rechtsmittelwerber aus den Beweisergebnissen, insbesonders seiner Gewöhnung an Suchtgift unter Berufung auf die Lebenserfahrung den eigenständigen Schluss zieht, er habe die Tat vorwiegend deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder ein Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, macht er nicht deutlich, worin ein Begründungsmangel des Erstgerichts gelegen sein sollte, sondern bekämpft in Wahrheit die Beweiswürdigung des Schöffengerichts in Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren indes unzulässigen - Schuldberufung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vertritt ein weiteres Mal die Auffassung, dass sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung eine Tatbegehung vorwiegend zur Finanzierung des Eigenbedarfs ableiten lasse, sodass das Tatverhalten bloß unter § 27 Abs 1 SMG aF zu subsumieren gewesen wäre und vermisst zudem Feststellungen zum Motiv des Angeklagten, Suchtgift zu verkaufen sowie zur Verwendung der aus der Inverkehrsetzung lukrierten Gelder. Sie geht damit - gegenteiligem Rechtsmittelvorbringen zuwider - nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus, wonach der Angeklagte die Absicht verfolgte, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhalts - und damit eben nicht überwiegend Suchtgift oder Mittel zu dessen Erwerb - zu verschaffen (US 13). Zur prozessförmigen Darstellung mangelnder Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 27 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz SMG aF hätte es wiederum eines Hinweises auf dahin deutende, in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien bedurft (RIS-Justiz RS0118580). Indem der Beschwerdeführer bloß unsubstantiiert auf die „Beweisergebnisse", die allgemeine Lebenserfahrung und auf die „eigenen Feststellungen" des Erstgerichts verweist, wird er diesen Anfechtungskriterien nicht gerecht. Im Übrigen hat sich der Angeklagte durchgehend damit verantwortet, zwar seit langem drogenabhängig zu sein, seine Sucht jedoch bereits zwölf Jahre lang mit einer Entwöhnungs- und Ersatzbehandlung zu bekämpfen und bloß drei bis vier Mal pro Woche eine nicht näher präzisierte Menge Cannabis zusätzlich zu rauchen, wobei er seinen Konsum durch seine Arbeitslosenunterstützung (von zuletzt 587 Euro; vgl US 19, ON 15) finanziere (S 67/I, 89/I, 301/I). Selbst eine deutliche und bestimmte Bezugnahme auf die, die Konstatierungen zu den Lebensumständen des Angeklagten tragenden Beweisergebnisse hätte demnach eines ergänzenden Vorbringens bedurft, inwiefern aus seiner - den Tatvorwurf im Übrigen insgesamt in Abrede stellenden - Einlassung Indizien für die Annahme, er habe die Tat vorwiegend deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, abzuleiten sein sollten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§ 285i StPO).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vertritt ein weiteres Mal die Auffassung, dass sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung eine Tatbegehung vorwiegend zur Finanzierung des Eigenbedarfs ableiten lasse, sodass das Tatverhalten bloß unter Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF zu subsumieren gewesen wäre und vermisst zudem Feststellungen zum Motiv des Angeklagten, Suchtgift zu verkaufen sowie zur Verwendung der aus der Inverkehrsetzung lukrierten Gelder. Sie geht damit - gegenteiligem Rechtsmittelvorbringen zuwider - nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus, wonach der Angeklagte die Absicht verfolgte, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhalts - und damit eben nicht überwiegend Suchtgift oder Mittel zu dessen Erwerb - zu verschaffen (US 13). Zur prozessförmigen Darstellung mangelnder Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Privilegierung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz SMG aF hätte es wiederum eines Hinweises auf dahin deutende, in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien bedurft (RIS-Justiz RS0118580). Indem der Beschwerdeführer bloß unsubstantiiert auf die „Beweisergebnisse", die allgemeine Lebenserfahrung und auf die „eigenen Feststellungen" des Erstgerichts verweist, wird er diesen Anfechtungskriterien nicht gerecht. Im Übrigen hat sich der Angeklagte durchgehend damit verantwortet, zwar seit langem drogenabhängig zu sein, seine Sucht jedoch bereits zwölf Jahre lang mit einer Entwöhnungs- und Ersatzbehandlung zu bekämpfen und bloß drei bis vier Mal pro Woche eine nicht näher präzisierte Menge Cannabis zusätzlich zu rauchen, wobei er seinen Konsum durch seine Arbeitslosenunterstützung (von zuletzt 587 Euro; vergleiche US 19, ON 15) finanziere (S 67/I, 89/I, 301/I). Selbst eine deutliche und bestimmte Bezugnahme auf die, die Konstatierungen zu den Lebensumständen des Angeklagten tragenden Beweisergebnisse hätte demnach eines ergänzenden Vorbringens bedurft, inwiefern aus seiner - den Tatvorwurf im Übrigen insgesamt in Abrede stellenden - Einlassung Indizien für die Annahme, er habe die Tat vorwiegend deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, abzuleiten sein sollten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.