Rechtssatz RS0108366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108366
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Rechtssatz
Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt eine einzige (auch nur versuchte) Tat, sofern darin unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Absicht (Tendenz) des Täters klar augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten des selben Deliktstypus (hier: von sieben Einbruchsdiebstählen zwischen ca 22 Uhr bis 10.15 Uhr des folgenden Tages) eine fortlaufende Einnahme verschaffen zu wollen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 100/97
Entscheidungstext OGH 28.07.1997 15 Os 100/97
- 15 Os 181/98
Entscheidungstext OGH 17.12.1998 15 Os 181/98
Auch; nur: Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt eine einzige (auch nur versuchte) Tat, sofern darin unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Absicht (Tendenz) des Täters klar augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten des selben Deliktstypus eine fortlaufende Einnahme verschaffen zu wollen. (T1); Beisatz: Hier: § 28 Abs 3 erster Fall SMG. (T2)
- 14 Os 44/00
Entscheidungstext OGH 06.06.2000 14 Os 44/00
Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt die Feststellung der "ziemlich professionellen", unter Einsatz des vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Werkzeuges in gleichartiger Weise erfolgten Vorgangsweisen bei den einzelnen Tatangriffen, ferner die vorhandenen finanziellen Probleme der Täter und deren gemeinsame Besprechung vor den Taten sowie den engen zeitlichen Zusammenhang derselben. Fehlende Ausführungen darüber, ob der Angeklagte das zur Verfügung gestellte Werkzeug "aus beruflichen Gründen ... oder zum alleinigen Zweck der Begehung von Einbrüchen in seinem Besitz hatte", stellt keinen formalen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen dar. (T3)
- 14 Os 41/03
Entscheidungstext OGH 23.04.2003 14 Os 41/03
Auch; nur T1
- 15 Os 53/05s
Entscheidungstext OGH 28.06.2005 15 Os 53/05s
Auch; nur T1; Beisatz: Erst das Vorliegen gewichtiger für diese Annahme sprechender Indizien vermag eine tragfähige Grundlage für entsprechende Feststellungen zu bieten. (T4)
- 14 Os 65/06z
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 14 Os 65/06z
Vgl auch; Beisatz: Trotz eines zwischen zwei Taten liegenden Zeitraum von 9 Monaten ist die Feststellung gewerbsmäßigen Handelns gerechtfertigt, wenn diese Tendenz unter Berücksichtigung aufgezeigter besonderer Begleit- und Nebenumstände der Taten klar, augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. (T5)
- 14 Os 15/08z
Entscheidungstext OGH 19.02.2008 14 Os 15/08z
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit schon eine einzige, auch nur versuchte Tat, sofern eine § 70 StGB entsprechende Zielsetzung im festgestellten Tatsachensubstrat Deckung findet. (T6); Beisatz: Hier: § 27 Abs 2 Z 2 SMG aF. (T7)
- 11 Os 158/08g
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 11 Os 158/08g
Auch; nur T1
- 14 Os 160/09z
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 14 Os 160/09z
Auch
- 13 Os 84/11v
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 84/11v
Auch
- 11 Os 5/11m
Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 5/11m
Vgl auch
- 15 Os 138/11z
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 138/11z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
- 11 Os 155/12x
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 11 Os 155/12x
Auch; nur T1
- 11 Os 121/14z
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 11 Os 121/14z
Vgl
- 15 Os 85/20v
Entscheidungstext OGH 10.09.2020 15 Os 85/20v
Vgl
- 12 Os 90/21h
Entscheidungstext OGH 16.09.2021 12 Os 90/21h
Vgl
- 14 Os 128/21m
Entscheidungstext OGH 30.03.2022 14 Os 128/21m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108366
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19970728_OGH0002_0150OS00100_9700000_001