Wie die Mängelrüge ohnehin einräumt, stützten die Tatrichter die Feststellung der Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in erster Linie auf dessen planmäßige, gezielte und professionelle Vorgangsweise, die sie in Verbindung mit seiner Einkommenslosigkeit und mangelnden sozialen Integration als tragfähige Grundlage hiefür ansahen.
Die Beschwerde bekämpft mit der - durch bloß bruchstückhafte Zitierung der Konstatierungen zum objektiven Tathergang untermauerten - Behauptung, die Einbruchsdiebstähle seien nicht professioneller als jeder andere Diebstahl eines PKW begangen worden, zumal sich dem Urteil nicht entnehmen lasse, „ob das Fahrzeug nun durch Einbruch oder aber durch Eindringen in das Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel dem Eigentümer entzogen wurde", lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Die Tatrichter haben die kritisierte Annahme aber im Einklang mit den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen aus den Begleitumständen der Taten erschlossen. Denn im vorliegenden Fall wurde nach den weiteren Urteilsannahmen beim PKW des Lamul K***** (A/I/1) nicht nur die Motor- und Fahrgestellnummer verfälscht, sondern das Fahrzeug zudem trotz einer von der Sicherheitsbehörde bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse angebrachten Sicherung durch Radklammern von den Angeklagten abtransportiert und nach Polen verbracht und auch die originale Fahrgestellnummer des Motorrades des Johann H***** (A/I/2) durch eine andere ersetzt.
Die Feststellung, der Angeklagte habe „zuletzt" kein geregeltes Einkommen erzielt (US 7, 11), bezogen die Tatrichter - entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers - unter Rückgriff auf die Angaben des Angeklagten im Vorverfahren, wonach er im Februar 2005 seit rund zwei Jahren arbeitslos war (S 137/ON 8), ersichtlich nicht auf den Zeitpunkt der Festnahme, sondern den Deliktszeitraum. Seine Behauptung, in Polen von Gelegenheitsarbeiten zu leben (aaO), bedurfte schon deshalb keiner Erörterung, weil bereits ein beabsichtigter Zuschuss zum sonstigen Einkommen für gewerbsmäßige Begehungsweise hinreicht (Jerabek in WK² § 70 Rz 11). Letztlich ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen - den Beschwerdebehauptungen zuwider - sehr wohl, dass der Angeklagte als polnischer Staatsangehöriger (US 1) ohne Wohnsitz und Beschäftigung in Österreich (US 1, 7, 11) und damit nicht sozial integriert, zumindest zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstähle im Bundesgebiet aufhältig war.Die Feststellung, der Angeklagte habe „zuletzt" kein geregeltes Einkommen erzielt (US 7, 11), bezogen die Tatrichter - entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers - unter Rückgriff auf die Angaben des Angeklagten im Vorverfahren, wonach er im Februar 2005 seit rund zwei Jahren arbeitslos war (S 137/ON 8), ersichtlich nicht auf den Zeitpunkt der Festnahme, sondern den Deliktszeitraum. Seine Behauptung, in Polen von Gelegenheitsarbeiten zu leben (aaO), bedurfte schon deshalb keiner Erörterung, weil bereits ein beabsichtigter Zuschuss zum sonstigen Einkommen für gewerbsmäßige Begehungsweise hinreicht (Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 11). Letztlich ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen - den Beschwerdebehauptungen zuwider - sehr wohl, dass der Angeklagte als polnischer Staatsangehöriger (US 1) ohne Wohnsitz und Beschäftigung in Österreich (US 1, 7, 11) und damit nicht sozial integriert, zumindest zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstähle im Bundesgebiet aufhältig war.
Trotz des zwischen den beiden Taten liegenden Zeitraumes von etwa neun Monaten bieten die von den Tatrichtern zur Begründung herangezogenen Indizien damit insgesamt eine tragfähige Grundlage für die entsprechende Feststellung, weil die Tendenz gewerbsmäßigen Handelns unter Berücksichtigung der aufgezeigten besonderen Begleit- und Nebenumstände der Taten klar, augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt (vgl RIS-Justiz RS0108366), sodass von einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) keine Rede sein kann.Trotz des zwischen den beiden Taten liegenden Zeitraumes von etwa neun Monaten bieten die von den Tatrichtern zur Begründung herangezogenen Indizien damit insgesamt eine tragfähige Grundlage für die entsprechende Feststellung, weil die Tendenz gewerbsmäßigen Handelns unter Berücksichtigung der aufgezeigten besonderen Begleit- und Nebenumstände der Taten klar, augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt vergleiche RIS-Justiz RS0108366), sodass von einer offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) keine Rede sein kann.
Dass dies dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheint und dass aus den angeführten Beweismitteln auch andere Schlüsse gezogen werden hätten können, vermag einen formalen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht darzustellen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Dass dies dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheint und dass aus den angeführten Beweismitteln auch andere Schlüsse gezogen werden hätten können, vermag einen formalen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht darzustellen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.