Rechtssatz RS0092610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092610
Entscheidungsdatum
29.08.2006
Rechtssatz
Zur Annahme der Tatqualifikation nach dem § 130 erster Fall StGB genügt, dass der Täter einen nicht als unbedeutend zu vernachlässigenden Zuschuss zu seinem sonstigen Einkommen anstrebt. (Hinweis auf Bagatellgrenze könnte im Zusammenhang mit der Regelung des § 141 StGB - die eine Zusammenrechnung nach dem § 29 StGB nur in Ausnahmefällen vorsieht - zu Missverständnissen führen).Zur Annahme der Tatqualifikation nach dem Paragraph 130, erster Fall StGB genügt, dass der Täter einen nicht als unbedeutend zu vernachlässigenden Zuschuss zu seinem sonstigen Einkommen anstrebt. (Hinweis auf Bagatellgrenze könnte im Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 141, StGB - die eine Zusammenrechnung nach dem Paragraph 29, StGB nur in Ausnahmefällen vorsieht - zu Missverständnissen führen).
Entscheidungstexte
- 11 Os 32/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 11 Os 32/90
- 16 Os 44/90
Entscheidungstext OGH 25.01.1991 16 Os 44/90
Vgl auch; nur: Zur Annahme der Tatqualifikation nach dem § 130 erster Fall StGB genügt, daß der Täter einen nicht als unbedeutend zu vernachlässigenden Zuschuß zu seinem sonstigen Einkommen anstrebt. (T1) Veröff: EvBl 1991/103 S 448
- 11 Os 58/91
Entscheidungstext OGH 02.07.1991 11 Os 58/91
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zu § 12 Abs 2 SGG. (T2)
- 14 Os 65/06z
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 14 Os 65/06z
vgl auch; Beisatz: Bereits ein beabsichtigter Zuschuss zum sonstigen Einkommen reicht für gewerbsmäßige Begehungsweise hin. (T3)
Anm: Der hier irrtümlich doppelt vergebene Teilsatz T2 wurde auf T3 geändert. - Oktober 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092610
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0110OS00032_9000000_001