Für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung (§§ 70, 130, 148 StGB) genügt es, daß der Täter sich eine nicht als unbedeutend zu vernachlässigende kriminelle Einnahme verschaffen beabsichtigt (11 Os 32/90). Eine Beschränkung der konstatierten Absicht des Beschwerdeführers, sich durch die wiederkehrende Begehung des Betruges eine fortlaufende Einnahmequelle zur Befriedigung seines Bedarfs an Speisen, Getränken und Rauchwaren zu verschaffen, auf die Erzielung einer bloß unbedeutenden und daher zu vernachlässigenden Einnahme kann den Urteilsfeststellungen aber nicht entnommen werden; für die Annahme einer derartigen Begrenzung des Tätervorhabens bieten die Verfahrensergebnisse auch keinerlei Anhaltspunkt.Für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung (Paragraphen 70, 130, 148, StGB) genügt es, daß der Täter sich eine nicht als unbedeutend zu vernachlässigende kriminelle Einnahme verschaffen beabsichtigt (11 Os 32/90). Eine Beschränkung der konstatierten Absicht des Beschwerdeführers, sich durch die wiederkehrende Begehung des Betruges eine fortlaufende Einnahmequelle zur Befriedigung seines Bedarfs an Speisen, Getränken und Rauchwaren zu verschaffen, auf die Erzielung einer bloß unbedeutenden und daher zu vernachlässigenden Einnahme kann den Urteilsfeststellungen aber nicht entnommen werden; für die Annahme einer derartigen Begrenzung des Tätervorhabens bieten die Verfahrensergebnisse auch keinerlei Anhaltspunkt.
Gewerbsmäßiges Handeln setzt aber auch nicht voraus, daß die fortlaufende Einnahme, deren Erzielung durch die wiederholte Tatbegehung beabsichtigt ist, im strengen Wortsinn regelmäßig oder dauernd fließen soll. Von einer fortlaufenden Einnahme könnte nur dann nicht gesprochen werden, wenn der Täter bloß gelegentlich und fallweise gleichartige Taten zwecks Gewinnung einer Einnahme zu begehen beabsichtigt (vgl Mayerhofer-Rieder3 E 25 zu § 70; idS auch 13 Os 24/90). Die inkriminierten Betrugsstraftaten hat der Beschwerdeführer innerhalb eines nur rund einmonatigen Zeitraumes (jeweils unmittelbar oder doch nur wenige Tage nach seiner Enthaftung bzw Beurlaubung) gesetzt. Diese Häufung rascher Rückfälle spricht keineswegs für eine nur gelegentliche, fallweise Tatbegehung, sondern indiziert geradezu gewerbsmäßiges Handeln, sodaß auch insoweit ein Rechtsirrtum des Erstgerichtes nicht zu erkennen ist.Gewerbsmäßiges Handeln setzt aber auch nicht voraus, daß die fortlaufende Einnahme, deren Erzielung durch die wiederholte Tatbegehung beabsichtigt ist, im strengen Wortsinn regelmäßig oder dauernd fließen soll. Von einer fortlaufenden Einnahme könnte nur dann nicht gesprochen werden, wenn der Täter bloß gelegentlich und fallweise gleichartige Taten zwecks Gewinnung einer Einnahme zu begehen beabsichtigt vergleiche Mayerhofer-Rieder3 E 25 zu Paragraph 70,; idS auch 13 Os 24/90). Die inkriminierten Betrugsstraftaten hat der Beschwerdeführer innerhalb eines nur rund einmonatigen Zeitraumes (jeweils unmittelbar oder doch nur wenige Tage nach seiner Enthaftung bzw Beurlaubung) gesetzt. Diese Häufung rascher Rückfälle spricht keineswegs für eine nur gelegentliche, fallweise Tatbegehung, sondern indiziert geradezu gewerbsmäßiges Handeln, sodaß auch insoweit ein Rechtsirrtum des Erstgerichtes nicht zu erkennen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und den extrem raschen Rückfall, als mildernd hingegen das Geständnis, dem das Gericht allerdings kein großes Gewicht beimessen zu können vermeinte, weil der Angeklagte zwar einerseits einräumte, "gewußt zu haben, daß diese Tathandlungen unrechtmäßig sind, andererseits von der Schwere seiner Tathandlungen nicht überzeugt war" (US 6).
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Der Berufungswerber ist zwar vielfach einschlägig (zuletzt wegen gewerbsmäßiger Begehung gleichartiger Betrugstaten) vorbestraft, wobei die bisherigen Abstrafungen ersichtlich wirkungslos geblieben sind, zumal der Berufungswerber besonders rasch wieder rückfällig geworden ist. Bei der Ausmessung der für die neuerlichen Verfehlungen verwirkten Strafe ist aber neben der Schwere der personalen Täterschuld auch zu berücksichtigen, daß der (objektive) Unwert der urteilsgegenständlichen Betrugsstraftaten (mit einem Gesamtschaden von 417 S), mithin ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung und ihr sozialer Störwert, nicht allzu schwer wiegt. Wird dies entsprechend in Betracht gezogen, so erweist sich das in erster Instanz gefundene Strafmaß als überhöht.
In Stattgebung der Berufung war demnach die Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche, dem Unrechtsgehalt der Tat angemessene Ausmaß zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.